Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt von Ben Tanis | von der Mosel – Rechtsanwälte ist das Familienrecht. Im Zentrum unserer Beratung und Vertretung stehen die familienrechtlichen Schwerpunkte, wie Trennung und Scheidung, Umgangs- und Sorgerecht sowie das Unterhaltsrechts. Darüber hinaus sind wir besonders auf beamtenrechtliche Berufsgruppen spezialisiert. Sie sind Polizist oder Bundeswehrsoldat und wollen sich scheiden lassen? Dann sind sie bei uns genau richtig. Denn wir verfügen neben unserer Fachkompetenz im Familienrecht auch über Spezialwissen im Beamtenrecht.
Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer Scheidung? Muss es ein Verfahren geben? Brauche ich einen Anwalt? Und wie viel kostet das Ganze? Wenn auch die grundlegenden Fragen oft die selben sind, ist doch jede Scheidung anders. Wir beraten Sie, individuell und umfassend. Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf.
Wer darf über das Kind entscheiden? Im Familienrecht entstehen über diese Frage oft die größten Konflikte. Am Ende geht es um das Wohl und die Rechte des Kindes. Oft wird über den Streit der Eltern vergessen, dass auch das Kind selbst dazu etwas beizutragen hat. Wir helfen Ihnen dabei, eine gute Lösung zu finden.
Wer darf über das Kind entscheiden? Im Familienrecht entstehen über diese Frage oft die größten Konflikte. Am Ende geht es um das Wohl und die Rechte des Kindes. Oft wird über den Streit der Eltern vergessen, dass auch das Kind selbst dazu etwas beizutragen hat. Wir helfen Ihnen dabei, eine gute Lösung zu finden.
Gerade bei emotional verstrickten Streitigkeiten fällt es schwer, konstruktiv miteinander zu sprechen und tatsächlich eine Lösung für das streitauslösende Problem zu finden. Dies führt oftmals dazu, dass der Streit eskaliert und man sich nicht anders zu helfen weiß, als ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Die Auseinandersetzung vor Gericht ist aber nicht immer sinnvoll. Wir helfen anders.
Trennt sich der Partner von seinem Lebensgefährten, ohne verheiratet gewesen zu sein, ergeben sich auch hieraus zahlreiche Fragestellungen. Wer darf in dem gemeinsamen Haus wohnen bleiben? Wie erfolgt die Vermögensauseinandersetzung? Sind evtl. sogar die ehelichen Vorschriften auf eine nichteheliche Beziehung anwendbar?
Wer darf über das Kind entscheiden? Im Familienrecht entstehen über diese Frage oft die größten Konflikte. Am Ende geht es um das Wohl und die Rechte des Kindes. Oft wird über den Streit der Eltern vergessen, dass auch das Kind selbst dazu etwas beizutragen hat. Wir helfen Ihnen dabei, eine gute Lösung zu finden.
Die Voraussetzungen einer Scheidung liegen vor, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Richter muss also davon überzeugt sein, dass die Ehe nicht mehr zu retten ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sich dies zukünftig ändert.
Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Getrennt Leben bedeutet dabei, dass die Eheleute seit einem Jahr keine Versorgungsleistungen mehr für den anderen erbringen, also nicht mehr für den anderen mit einkaufen, die Wäsche waschen etc. Es ist also nicht zwangsläufig notwendig, dass die Eheleute in verschiedenen Häusern wohnen. Insofern prüft der Richter, ob die Trennung tatsächlich herbeigeführt worden ist, weil die Eheleute nicht mehr an der Ehe festhalten wollen.
Leben die Eheleute seit mehr als drei Jahren getrennt, prüft der Richter nicht mehr ob die Ehe gescheitert ist, also warum die Trennung durch die Eheleute herbeigeführt worden ist. Es wird dann per Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Ausnahmsweise kann der Richter die Eheleute auch vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden. Hierfür muss allerdings die Fortsetzung der Ehe für einen der beiden Ehegatten eine „unzumutbare Härte“ darstellen. unter unzumutbare Härte fallen B. Straftaten gegenüber dem anderen Ehegatten.
Wer sich für eine Scheidung entscheidet, muss sich zunächst an einen Rechtsanwalt wenden. Eine Scheidung ohne einen Rechtsanwalt ist aufgrund des Gesetzes nicht möglich. Es genügt jedoch, dass einer der Eheleute von einem Anwalt vertreten wird.
Die Einleitung des Scheidungsverfahren wird durch einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Gericht vorgenommen. Dieser Scheidungsantrag muss von einem Anwalt gestellt werden. Der andere Ehegatte braucht im weiteren Verlauf der Scheidung nur zuzustimmen und benötigt für die Zustimmung keinen Anwalt. Möchte der andere Ehegatte aber selber einen weiteren Antrag stellen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts nötig.
Das Scheidungsverfahren kommt also in Gang, in dem der Anwalt eines Ehegatten ein Schreiben an das zuständige Gericht, mit dem Antrag, dass die Ehe geschieden werden soll, versendet.
Wichtig ist, dass über kindsbezogene Fragen und güter- oder unterhaltsrechtliche Angelegenheiten bei einer Scheidung nicht automatisch entschieden wird. Wenn nicht explizit mehr geregelt werden soll, entscheidet das Gericht auch nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich.
Nein, kein Anwalt darf beide Eheleute gleichzeitig vertreten. Dies ist aus standesrechtlichen Gründen in Deutschland untersagt.
Welchen Inhalt hat der Scheidungsantrag?
Der Scheidungsantrag beinhaltet natürlich als erstes den Antrag auf Ehescheidung. Es heißt dann also:
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
„Die am XX.XX.2017 vor dem Standesbeamten … in … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.“
Als Nachweis für die geschlossene Ehe wird zunächst die Heiratsurkunde benötigt. Meist reicht hierfür eine dem Scheidungsantrag beigefügte Kopie aus.
Außerdem teilt der Scheidungsanwalt dem Gericht in dem Scheidungsantrag mit, seit wann die Eheleute getrennt leben und wie hoch das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit der Eheleute ist. Außerdem informiert der Scheidungsanwalt unter anderem das Gericht darüber, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und ob Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Kindesumgang geschlossen worden sind.
Der Scheidungsanwalt benötigt folgende Unterlagen und Informationen, die Sie am besten direkt bei der Erstberatung bereithalten:
Dann kann eine neue Urkunde beim Standesamt angefordert werden.
Bei einer Online Scheidung finden die Gespräche zwischen Scheidungsanwalt und Mandant per E-Mailverkehr statt. Der Mandant füllt ein durch den Rechtsanwalt zugesandtes und umfangreiches Formular aus, aus dessen Informationen der Scheidungsanwalt dann den Scheidungsantrag erstellt.
Ansonsten ändert sich nichts. Der Anwalt reicht also nicht den Scheidungsantrag online ein. Auch die Anwalts- oder Gerichtskosten werden hierdurch nicht geringer.
Für das Scheidungsverfahren, also auch für die Einreichung des Scheidungsantrags durch den Anwalt, sind immer die Amtsgerichte (Abteilung für Familiensachen) zuständig. Welches der Amtsgerichte örtlich zuständig ist, richtet sich danach wo die Eheleute zuletzt ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Haben die Eheleute minderjährige Kinder, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Ehegatten, bei dem die Kinder schwerpunktmäßig leben.
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 122 FamFG.
Nachdem der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht hat, wird dort eine neue Akte samt Aktenzeichen angelegt und dem zuständigen Richter vorgelegt.
Der Richter prüft dann…
Mehr prüft der Richter nicht. Unterhaltsansprüche, Vermögensauseinandersetzungen etc. müssen durch einen weiteren Antrag geltend gemacht werden. Solange kein weiterer Antrag gestellt wird, setzt sich der Richter nur mit den Scheidungsvoraussetzungen und dem Versorgungsausgleich auseinander.
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind unterschiedlich und bemessen sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen und Vermögen beider Ehegatten. Hieraus bildet der Richter im Scheidungstermin den sogenannten Streitwert. Aus diesem Streitwert werden dann die Kosten errechnet, die sich aus einer Gebührentabelle ergeben, die in gesamt Deutschland gleich ist. Deshalb sind dann auch die Anwaltsgebühren, die sich aus dem festgesetzten Streitwert errechnen, deutschlandweit die gleichen.
Wie wird der Unterhaltsanspruch geprüft?
Alle Unterhaltsansprüche haben gemeinsam, dass sie in einem Dreischritt geprüft werden:
Ebenso ist für jeden Unterhaltsanspruch und dessen Berechnung notwendig, dass man weiß, wieviel die Eltern oder Eheleute verdienen. Daher besteht auch gegen den anderen Elternteil bzw. Ehepartner ein Anspruch auf Auskunft über seine finanzielle Situation.
Wichtig: Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Monat verlangt werden, in dem Sie den Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltszahlung oder zur Auskunft über seine finanzielle Situation aufgefordert haben. Die Aufforderung sollte am besten schriftlich erfolgen, damit Sie diese auch beweisen können. Denn ohne Nachweis einer tatsächlichen Aufforderung kann rückwirkend kein Unterhalt beansprucht werden.
Der Scheidungsantrag beinhaltet natürlich als erstes den Antrag auf Ehescheidung. Es heißt dann also:
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
„Die am XX.XX.2017 vor dem Standesbeamten … in … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.“
Als Nachweis für die geschlossene Ehe wird zunächst die Heiratsurkunde benötigt. Meist reicht hierfür eine dem Scheidungsantrag beigefügte Kopie aus.
Außerdem teilt der Scheidungsanwalt dem Gericht in dem Scheidungsantrag mit, seit wann die Eheleute getrennt leben und wie hoch das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit der Eheleute ist. Außerdem informiert der Scheidungsanwalt unter anderem das Gericht darüber, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und ob Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Kindesumgang geschlossen worden sind.
Der Vermögensausgleich richtet sich zunächst danach, in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben. Hierbei kommt der Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft oder aber die durch Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft in Betracht. Wenn also kein Ehevertrag geschlossen worden ist, ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft maßgebend.
Grob gesagt wir der Zugewinn beider Ehepartner, der während der Ehe erzielt worden ist, miteinander verglichen.
Hierbei wird die finanzielle Situation beider Ehepartner am Anfang der Ehe (Anfangsvermögen) und am Ende der Ehe (Endvermögen) betrachtet. Nur diese beiden Tage (sind für die Berechnung relevant).
Die Differenz von Anfang und Endvermögen stellt den jeweiligen Zugewinn des Ehepartners da. Allerdings muss hierbei natürlich die Kaufkraft des Euro berücksichtigt werden. Daher wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherindex verrechnet.
Der Zugewinn beider Ehegatten wird dann zusammengerechnet und bildet den gesamten Zugewinn, der in der Ehe erwirtschaftet wurde. Von diesem Zugewinn steht jedem Ehegatten die Hälfte zu.
Derjenige der also einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss an den anderen Ehegatten die Differenz zahlen.
Berücksichtigt werden Vermögenswerte wie u.a.
Wichtig: Der Hausrat zählt nicht zum Zugewinn. Bestehende Schulden werden hingegen berücksichtigt.
Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.
Für das Endvermögen ist der Tag entscheidend, an dem der Scheidungsantrag über das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Soweit also noch kein Scheidungsantrag eingereicht wurde, liegt der Stichtag zur Berechnung des Endvermögens noch in der Zukunft und kann noch Veränderungen ausgesetzt sein.
Alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben, müssen bewiesen werden (z.B. durch Sparbücher, Bankunterlagen etc.). Sind keine Belege oder Nachweise (mehr) vorhanden, wird das Anfangsvermögen mit 0 beziffert.
Eine Schenkung oder Erbschaft wird beim Zugewinn nicht berücksichtigt. Denn der Zugewinn soll nur auf das tatsächlich Erwirtschafte beschränkt sein.
Eine Schenkung oder Erbschaft wird daher (auch während der Ehe) dem Anfangsvermögen des Beschenkten oder Erben hinzugerechnet.
Wichtig ist, dass der Umgang und das Sorgerecht zwei getrennte Bereiche sind.
Das SORGERECHT beinhaltet die Bereiche, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Das kann z.B. die Auswahl der Schule oder der Religion/religiöse Erziehung, die Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen oder aber Fragen über die Verwendung des Kindesvermögens sein (z.B. Sparbücher). Über diese besonders wichtigen Bereiche entscheiden die Sorgeberechtigten im gegenseitigen Einvernehmen. Wegen der erheblichen Auswirkungen solcher Entscheidungen für das Kind, steht auch grundsätzlich beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zu. Daran ändert sich übrigens nichts, wenn sich die verheirateten Eltern trennen bzw. scheiden lassen.
Das UMGANGSRECHT betrifft die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und den tatsächlichen Umgang mit dem Kind. Wer kann wann wieviel Zeit mit dem Kind verbringen? Wichtig ist, dass Kinder das Recht auf gemeinsame Zeit mit jedem Elternteil haben. Genauso hat aber grundsätzlich auch z.B. der getrenntlebende Elternteil ein Recht darauf, Umgang mit dem Kind zu haben. Im Mittelpunkt steht bei der Durchsetzung des Umgangs immer das Wohle des Kindes. So kann der eine Elternteil dem anderen Elternteil den Umgang nicht verbieten, wenn es dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.
Hierzu gibt es im Gesetz eine klare Vorgabe:
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Elternteil bei dem das Kind überwiegend lebt, darf also auch alleine festlegen, wann/wie/wo sich die Kinder aufhalten.
Der Umgangsberechtigte Elternteil kann das Familiengericht einschalten und so eine andere Umgangsregelung herbeiführen.
Das Gericht wendet sich zunächst an das Jugendamt und holt sich dort eine Empfehlung für die Umgangsregelung ein. Im Anhörungstermin versucht der Richter dann mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Ein Verfahrensbeistand ist der „Anwalt“ des minderjährigen Kindes. Dieser nimmt die Interessen des Kindes wahr. Meist handelt es sich hierbei um einen Vertreter des Jugendamts.
Ein Vormund wird für eine Minderjährigen in allen Angelegenheiten der Fürsorge und Vermögensverwaltung bestellt (z.B. wenn beiden Eltern das Sorgerecht entzogen wird).
Derjenige, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Lebensstellung des Bedürftigen.
Minderjährige Kinder haben z.B. noch keine eigene Lebensstellung, da sie keinen Beruf ausüben und insofern auch kein Einkommen besitzen.
Das bereinigte Nettoeinkommen muss individuell errechnet werden und ist Maßstab dafür, wieviel Unterhalt der Unterhaltspflichtige leisten muss.
Grob gesagt wird bei Unselbständigen das Nettogehalt der letzten 12 Monate zusammengerechnet und durch 12 geteilt, um einen Durchschnittswert zu erhalten.
Beim Selbständigen wird ein Durchschnittswert aus den letzten Drei Jahren gebildet, da das Einkommen naturgemäß größeren Schwankungen unterliegt. Steuern usw. werden natürlich auch hier berücksichtigt.
Darüber hinaus werden 5% berufsbedingte Aufwendungen als Pauschale für den Arbeitsweg abgezogen. Auch tatsächlich erbrachte und regelmäßig anfallende Tilgungsleistungen aus Schulden werden berücksichtigt. Ebenso kann ein Wohnvorteil zu berücksichtigen sein, wenn z.B. ein Ehegatte nach der Trennung in dem gemeinsamen Haus wohnen bleibt und sich hierdurch die Miete erspart.
Das Kind hat grundsätzlich gegen beide Elternteile einen Anspruch auf Unterhalt. Wenn sich die Eltern trennen, leistet jedoch der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, seinen Anteil durch tatsächliche Sorge.
Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig und muss Geld zahlen.
Nein. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der barunterhaltspflichtige Elternteil weiterhin monatlich Unterhalt leisten.
Hierzu wird das (bereinigte) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen herangezogen und mittels Düsseldorfer Tabelle einer Einkommensgruppe für die jeweilige Altersstufe des Kindes zugeordnet.
Hieraus lässt sich dann der zu leistende Unterhalt, unter Verrechnung des hälftigen Kindergeldes, ermitteln.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Entwicklung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und dient zur Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts. Grundlage hierfür ist der gesetzlich vorgesehene Mindestunterhalt. An diese Tabelle halten sich alle Gerichte bei der Ermittlung des jeweiligen Kindesunterhalts, soweit nicht in ihrem Bezirk eine eigene Tabelle entwickelt wurde. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle findet man im Internet.
Ist einer der Ehegatten bedürftig, so kann dieser für das erste Jahr, in dem die Eheleute getrennt leben, Trennungsunterhalt beanspruchen. Danach muss nachgewiesen werden, aus welchen Gründen der bedürftige Ehegatte nicht im Stande ist, sich fortan selbst zu unterhalten. Diese können sich z. B. aus Krankheit, der Betreuung eines Kleinkindes oder daraus ergeben, dass trotz aller Bemühungen (nachweislich!) keine geeignete Arbeitsstelle zu finden ist.
Hier sind die Voraussetzungen besonders streng. Ab rechtskräftiger Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach hat jeder geschiedener Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Der nacheheliche Unterhalt stellt also nur eine Ausnahme dar. Die gesetzlich festgelegten Ausnahmen sind z.B. die Betreuung eines Kleinkindes, Krankheit oder Alter. Auch wegen Arbeitslosigkeit kann unter strengen Voraussetzungen Unterhalt verlangt werden.
Die Mediation ist eine strukturierte Vorgehensweise zur Bearbeitung und Bewältigung von Konflikten. Hierbei vermittelt ein unabhängiger Dritte (Mediator) zwischen den Beteiligten und zeigt Lösungswege auf, dessen Ergebnisse auch für die Zukunft tragfähig sind.
Die Länge einer Mediation ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt maßgeblich von dessen Komplexität und der Bereitschaft der Beteiligten ab, einen gemeinsamen Lösungsweg zu erarbeiten.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Form des Zusammenlebens zwischen Mann und Frau, die auf längere Zeit und Dauer angelegt ist und bei der die Partner gegenseitig Verantwortung für einander übernehmen, ohne dabei verheiratet zu sein.
Nein, spezielle Regelungen für eine Auseinandersetzung im Rahmen einer nichtehelichen Partnerschaft gibt es nicht. Im Übrigen sind auch die Vorschriften über die Ehe oder deren Beendigung nicht auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar.
Die Voraussetzungen einer Scheidung liegen vor, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Richter muss also davon überzeugt sein, dass die Ehe nicht mehr zu retten ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sich dies zukünftig ändert.
Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Getrennt Leben bedeutet dabei, dass die Eheleute seit einem Jahr keine Versorgungsleistungen mehr für den anderen erbringen, also nicht mehr für den anderen mit einkaufen, die Wäsche waschen etc. Es ist also nicht zwangsläufig notwendig, dass die Eheleute in verschiedenen Häusern wohnen. Insofern prüft der Richter, ob die Trennung tatsächlich herbeigeführt worden ist, weil die Eheleute nicht mehr an der Ehe festhalten wollen.
Leben die Eheleute seit mehr als drei Jahren getrennt, prüft der Richter nicht mehr ob die Ehe gescheitert ist, also warum die Trennung durch die Eheleute herbeigeführt worden ist. Es wird dann per Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Ausnahmsweise kann der Richter die Eheleute auch vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden. Hierfür muss allerdings die Fortsetzung der Ehe für einen der beiden Ehegatten eine „unzumutbare Härte“ darstellen. unter unzumutbare Härte fallen B. Straftaten gegenüber dem anderen Ehegatten.
Wer sich für eine Scheidung entscheidet, muss sich zunächst an einen Rechtsanwalt wenden. Eine Scheidung ohne einen Rechtsanwalt ist aufgrund des Gesetzes nicht möglich. Es genügt jedoch, dass einer der Eheleute von einem Anwalt vertreten wird.
Die Einleitung des Scheidungsverfahren wird durch einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Gericht vorgenommen. Dieser Scheidungsantrag muss von einem Anwalt gestellt werden. Der andere Ehegatte braucht im weiteren Verlauf der Scheidung nur zuzustimmen und benötigt für die Zustimmung keinen Anwalt. Möchte der andere Ehegatte aber selber einen weiteren Antrag stellen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts nötig.
Das Scheidungsverfahren kommt also in Gang, in dem der Anwalt eines Ehegatten ein Schreiben an das zuständige Gericht, mit dem Antrag, dass die Ehe geschieden werden soll, versendet.
Wichtig ist, dass über kindsbezogene Fragen und güter- oder unterhaltsrechtliche Angelegenheiten bei einer Scheidung nicht automatisch entschieden wird. Wenn nicht explizit mehr geregelt werden soll, entscheidet das Gericht auch nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich.
Nein, kein Anwalt darf beide Eheleute gleichzeitig vertreten. Dies ist aus standesrechtlichen Gründen in Deutschland untersagt.
Welchen Inhalt hat der Scheidungsantrag?
Der Scheidungsantrag beinhaltet natürlich als erstes den Antrag auf Ehescheidung. Es heißt dann also:
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
„Die am XX.XX.2017 vor dem Standesbeamten … in … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.“
Als Nachweis für die geschlossene Ehe wird zunächst die Heiratsurkunde benötigt. Meist reicht hierfür eine dem Scheidungsantrag beigefügte Kopie aus.
Außerdem teilt der Scheidungsanwalt dem Gericht in dem Scheidungsantrag mit, seit wann die Eheleute getrennt leben und wie hoch das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit der Eheleute ist. Außerdem informiert der Scheidungsanwalt unter anderem das Gericht darüber, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und ob Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Kindesumgang geschlossen worden sind.
Der Scheidungsanwalt benötigt folgende Unterlagen und Informationen, die Sie am besten direkt bei der Erstberatung bereithalten:
Dann kann eine neue Urkunde beim Standesamt angefordert werden.
Bei einer Online Scheidung finden die Gespräche zwischen Scheidungsanwalt und Mandant per E-Mailverkehr statt. Der Mandant füllt ein durch den Rechtsanwalt zugesandtes und umfangreiches Formular aus, aus dessen Informationen der Scheidungsanwalt dann den Scheidungsantrag erstellt.
Ansonsten ändert sich nichts. Der Anwalt reicht also nicht den Scheidungsantrag online ein. Auch die Anwalts- oder Gerichtskosten werden hierdurch nicht geringer.
Für das Scheidungsverfahren, also auch für die Einreichung des Scheidungsantrags durch den Anwalt, sind immer die Amtsgerichte (Abteilung für Familiensachen) zuständig. Welches der Amtsgerichte örtlich zuständig ist, richtet sich danach wo die Eheleute zuletzt ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Haben die Eheleute minderjährige Kinder, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Ehegatten, bei dem die Kinder schwerpunktmäßig leben.
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 122 FamFG.
Nachdem der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht hat, wird dort eine neue Akte samt Aktenzeichen angelegt und dem zuständigen Richter vorgelegt.
Der Richter prüft dann…
Mehr prüft der Richter nicht. Unterhaltsansprüche, Vermögensauseinandersetzungen etc. müssen durch einen weiteren Antrag geltend gemacht werden. Solange kein weiterer Antrag gestellt wird, setzt sich der Richter nur mit den Scheidungsvoraussetzungen und dem Versorgungsausgleich auseinander.
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind unterschiedlich und bemessen sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen und Vermögen beider Ehegatten. Hieraus bildet der Richter im Scheidungstermin den sogenannten Streitwert. Aus diesem Streitwert werden dann die Kosten errechnet, die sich aus einer Gebührentabelle ergeben, die in gesamt Deutschland gleich ist. Deshalb sind dann auch die Anwaltsgebühren, die sich aus dem festgesetzten Streitwert errechnen, deutschlandweit die gleichen.
Wie wird der Unterhaltsanspruch geprüft?
Alle Unterhaltsansprüche haben gemeinsam, dass sie in einem Dreischritt geprüft werden:
Ebenso ist für jeden Unterhaltsanspruch und dessen Berechnung notwendig, dass man weiß, wieviel die Eltern oder Eheleute verdienen. Daher besteht auch gegen den anderen Elternteil bzw. Ehepartner ein Anspruch auf Auskunft über seine finanzielle Situation.
Wichtig: Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Monat verlangt werden, in dem Sie den Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltszahlung oder zur Auskunft über seine finanzielle Situation aufgefordert haben. Die Aufforderung sollte am besten schriftlich erfolgen, damit Sie diese auch beweisen können. Denn ohne Nachweis einer tatsächlichen Aufforderung kann rückwirkend kein Unterhalt beansprucht werden.
Der Scheidungsantrag beinhaltet natürlich als erstes den Antrag auf Ehescheidung. Es heißt dann also:
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
„Die am XX.XX.2017 vor dem Standesbeamten … in … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.“
Als Nachweis für die geschlossene Ehe wird zunächst die Heiratsurkunde benötigt. Meist reicht hierfür eine dem Scheidungsantrag beigefügte Kopie aus.
Außerdem teilt der Scheidungsanwalt dem Gericht in dem Scheidungsantrag mit, seit wann die Eheleute getrennt leben und wie hoch das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit der Eheleute ist. Außerdem informiert der Scheidungsanwalt unter anderem das Gericht darüber, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und ob Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Kindesumgang geschlossen worden sind.
Der Vermögensausgleich richtet sich zunächst danach, in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben. Hierbei kommt der Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft oder aber die durch Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft in Betracht. Wenn also kein Ehevertrag geschlossen worden ist, ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft maßgebend.
Grob gesagt wir der Zugewinn beider Ehepartner, der während der Ehe erzielt worden ist, miteinander verglichen.
Hierbei wird die finanzielle Situation beider Ehepartner am Anfang der Ehe (Anfangsvermögen) und am Ende der Ehe (Endvermögen) betrachtet. Nur diese beiden Tage (sind für die Berechnung relevant).
Die Differenz von Anfang und Endvermögen stellt den jeweiligen Zugewinn des Ehepartners da. Allerdings muss hierbei natürlich die Kaufkraft des Euro berücksichtigt werden. Daher wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherindex verrechnet.
Der Zugewinn beider Ehegatten wird dann zusammengerechnet und bildet den gesamten Zugewinn, der in der Ehe erwirtschaftet wurde. Von diesem Zugewinn steht jedem Ehegatten die Hälfte zu.
Derjenige der also einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss an den anderen Ehegatten die Differenz zahlen.
Berücksichtigt werden Vermögenswerte wie u.a.
Wichtig: Der Hausrat zählt nicht zum Zugewinn. Bestehende Schulden werden hingegen berücksichtigt.
Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.
Für das Endvermögen ist der Tag entscheidend, an dem der Scheidungsantrag über das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Soweit also noch kein Scheidungsantrag eingereicht wurde, liegt der Stichtag zur Berechnung des Endvermögens noch in der Zukunft und kann noch Veränderungen ausgesetzt sein.
Alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben, müssen bewiesen werden (z.B. durch Sparbücher, Bankunterlagen etc.). Sind keine Belege oder Nachweise (mehr) vorhanden, wird das Anfangsvermögen mit 0 beziffert.
Eine Schenkung oder Erbschaft wird beim Zugewinn nicht berücksichtigt. Denn der Zugewinn soll nur auf das tatsächlich Erwirtschafte beschränkt sein.
Eine Schenkung oder Erbschaft wird daher (auch während der Ehe) dem Anfangsvermögen des Beschenkten oder Erben hinzugerechnet.
Wichtig ist, dass der Umgang und das Sorgerecht zwei getrennte Bereiche sind.
Das SORGERECHT beinhaltet die Bereiche, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Das kann z.B. die Auswahl der Schule oder der Religion/religiöse Erziehung, die Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen oder aber Fragen über die Verwendung des Kindesvermögens sein (z.B. Sparbücher). Über diese besonders wichtigen Bereiche entscheiden die Sorgeberechtigten im gegenseitigen Einvernehmen. Wegen der erheblichen Auswirkungen solcher Entscheidungen für das Kind, steht auch grundsätzlich beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zu. Daran ändert sich übrigens nichts, wenn sich die verheirateten Eltern trennen bzw. scheiden lassen.
Das UMGANGSRECHT betrifft die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und den tatsächlichen Umgang mit dem Kind. Wer kann wann wieviel Zeit mit dem Kind verbringen? Wichtig ist, dass Kinder das Recht auf gemeinsame Zeit mit jedem Elternteil haben. Genauso hat aber grundsätzlich auch z.B. der getrenntlebende Elternteil ein Recht darauf, Umgang mit dem Kind zu haben. Im Mittelpunkt steht bei der Durchsetzung des Umgangs immer das Wohle des Kindes. So kann der eine Elternteil dem anderen Elternteil den Umgang nicht verbieten, wenn es dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.
Hierzu gibt es im Gesetz eine klare Vorgabe:
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Elternteil bei dem das Kind überwiegend lebt, darf also auch alleine festlegen, wann/wie/wo sich die Kinder aufhalten.
Der Umgangsberechtigte Elternteil kann das Familiengericht einschalten und so eine andere Umgangsregelung herbeiführen.
Das Gericht wendet sich zunächst an das Jugendamt und holt sich dort eine Empfehlung für die Umgangsregelung ein. Im Anhörungstermin versucht der Richter dann mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Ein Verfahrensbeistand ist der „Anwalt“ des minderjährigen Kindes. Dieser nimmt die Interessen des Kindes wahr. Meist handelt es sich hierbei um einen Vertreter des Jugendamts.
Ein Vormund wird für eine Minderjährigen in allen Angelegenheiten der Fürsorge und Vermögensverwaltung bestellt (z.B. wenn beiden Eltern das Sorgerecht entzogen wird).
Derjenige, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Lebensstellung des Bedürftigen.
Minderjährige Kinder haben z.B. noch keine eigene Lebensstellung, da sie keinen Beruf ausüben und insofern auch kein Einkommen besitzen.
Das bereinigte Nettoeinkommen muss individuell errechnet werden und ist Maßstab dafür, wieviel Unterhalt der Unterhaltspflichtige leisten muss.
Grob gesagt wird bei Unselbständigen das Nettogehalt der letzten 12 Monate zusammengerechnet und durch 12 geteilt, um einen Durchschnittswert zu erhalten.
Beim Selbständigen wird ein Durchschnittswert aus den letzten Drei Jahren gebildet, da das Einkommen naturgemäß größeren Schwankungen unterliegt. Steuern usw. werden natürlich auch hier berücksichtigt.
Darüber hinaus werden 5% berufsbedingte Aufwendungen als Pauschale für den Arbeitsweg abgezogen. Auch tatsächlich erbrachte und regelmäßig anfallende Tilgungsleistungen aus Schulden werden berücksichtigt. Ebenso kann ein Wohnvorteil zu berücksichtigen sein, wenn z.B. ein Ehegatte nach der Trennung in dem gemeinsamen Haus wohnen bleibt und sich hierdurch die Miete erspart.
Das Kind hat grundsätzlich gegen beide Elternteile einen Anspruch auf Unterhalt. Wenn sich die Eltern trennen, leistet jedoch der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, seinen Anteil durch tatsächliche Sorge.
Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig und muss Geld zahlen.
Nein. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der barunterhaltspflichtige Elternteil weiterhin monatlich Unterhalt leisten.
Hierzu wird das (bereinigte) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen herangezogen und mittels Düsseldorfer Tabelle einer Einkommensgruppe für die jeweilige Altersstufe des Kindes zugeordnet.
Hieraus lässt sich dann der zu leistende Unterhalt, unter Verrechnung des hälftigen Kindergeldes, ermitteln.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Entwicklung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und dient zur Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts. Grundlage hierfür ist der gesetzlich vorgesehene Mindestunterhalt. An diese Tabelle halten sich alle Gerichte bei der Ermittlung des jeweiligen Kindesunterhalts, soweit nicht in ihrem Bezirk eine eigene Tabelle entwickelt wurde. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle findet man im Internet.
Ist einer der Ehegatten bedürftig, so kann dieser für das erste Jahr, in dem die Eheleute getrennt leben, Trennungsunterhalt beanspruchen. Danach muss nachgewiesen werden, aus welchen Gründen der bedürftige Ehegatte nicht im Stande ist, sich fortan selbst zu unterhalten. Diese können sich z. B. aus Krankheit, der Betreuung eines Kleinkindes oder daraus ergeben, dass trotz aller Bemühungen (nachweislich!) keine geeignete Arbeitsstelle zu finden ist.
Hier sind die Voraussetzungen besonders streng. Ab rechtskräftiger Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach hat jeder geschiedener Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Der nacheheliche Unterhalt stellt also nur eine Ausnahme dar. Die gesetzlich festgelegten Ausnahmen sind z.B. die Betreuung eines Kleinkindes, Krankheit oder Alter. Auch wegen Arbeitslosigkeit kann unter strengen Voraussetzungen Unterhalt verlangt werden.
Die Mediation ist eine strukturierte Vorgehensweise zur Bearbeitung und Bewältigung von Konflikten. Hierbei vermittelt ein unabhängiger Dritte (Mediator) zwischen den Beteiligten und zeigt Lösungswege auf, dessen Ergebnisse auch für die Zukunft tragfähig sind.
Die Länge einer Mediation ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt maßgeblich von dessen Komplexität und der Bereitschaft der Beteiligten ab, einen gemeinsamen Lösungsweg zu erarbeiten.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Form des Zusammenlebens zwischen Mann und Frau, die auf längere Zeit und Dauer angelegt ist und bei der die Partner gegenseitig Verantwortung für einander übernehmen, ohne dabei verheiratet zu sein.
Nein, spezielle Regelungen für eine Auseinandersetzung im Rahmen einer nichtehelichen Partnerschaft gibt es nicht. Im Übrigen sind auch die Vorschriften über die Ehe oder deren Beendigung nicht auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar.