Vertragsrecht und Mängelgewährleistung

Der Ausdruck „Vertrag“ ist eng mit der Wendung „sich vertragen“ verwandt. Doch oft genug erwachsen aus den verschiedensten Verträgen die verschiedensten Streitigkeiten. Ob beim Kauf, bei einer beliebigen Dienstleistung oder einer ganz anderen Angelegenheit. Wir schließen täglich viele Verträge mit vielen Menschen, manche schriftlich, doch die meisten eher mündlich – abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit. Beim Brötchenkauf kommt´s nicht so darauf an – beim Hauskauf schon eher. Aber gleichgültig welcher Art ein Vertrag auch sein mag, gemeinsam ist allen Verträgen, dass für beide Seiten Rechte und Pflichten begründet werden. Sind diese Rechte und Pflichten unklar formuliert oder werden sie verletzt, so entstehen Streitigkeiten im Bereich des Vertragsrechts.

 

  • Welche Nachbesserungspflichten hat ein Handwerker, wann darf er die Nachbesserung verweigern?
  • Ist der Einzelhändler verpflichtet das Weihnachtsgeschenk bei Nichtgefallen umzutauschen oder zurückzunehmen?
  • Welche Rechte räumt eine Garantie ein?
  • Was bedeutet Gewährleistung?
Rechtsanwlat Tanis bei der Mängelfeststellung mit Gutachter

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und der Eingrenzung Ihrer Pflichten. Wenn nötig entwerfen wir Verträge nach Ihren Bedürfnissen oder vertreten Sie in Ihren Vertragsstreitigkeiten.

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht, vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

FAQ´s

Wann ist es sinnvoll einen Vertrag entwerfen zu lassen?

Grundsätzlich ist es immer sinnvoller einen Vertrag nach den besonderen Umständen des Einzellfalls zu entwerfen, als sich eines allgemeinen Musters zu bedienen. Natürlich gibt es eine Vielzahl von standardisierten Vertragswerken jedoch sind diese oftmals unzureichend oder für eine Vertragspartei nachteilig oder unzweckmäßig. In unserem Zivilrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Danach ist zunächst jede geschäftsfähige Person in der Gestaltung ihrer Verträge völlig frei. Diese Freiheit wird jedoch durch geltendes Recht vielfach eingeschränkt. Bereits der Haftungsausschluss beim Gebrauchtwagenverkauf ist vielfach unwirksam – Langwierige Rechtsstreite können die Folge sein. Lassen Sie sich auch in vermeintlich simplen Angelegenheiten von uns beraten. Es lohnt sich für Sie – immer!

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Garantie und Gewährleistung sind Rechtsbegriffe die im Alltag oftmals falsch verwendet oder missverstanden werden.

Der Begriff „Gewährleistung“ beschreibt die Rechtsfolgen und Ansprüche, die für den Käufer im Rahmen eines Kaufvertrages vom Gesetzgeber vorgesehen sind, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware liefert.

Der Begriff „Garantie“ beschreibt eine freiwillige Zusage des Verkäufers, über die gesetzlichen Vorschriften hinaus, in einem bestimmten Fall auf bestimmte Weise zu handeln.

Im Wesentlichen wird unter Garantie die Zusicherung der Funktionsfähigkeit von Gütern – meistens technische Konsumgüter wie Autos oder Elektronik – für eine bestimmte Periode bezeichnet. Bei Funktionsmängeln während dieser Periode verpflichtet sich der Hersteller oder Verkäufer, der die Garantie abgegeben hat, die Funktionsfähigkeit kostenlos wiederherzustellen.

Was ist die Gewährleistung?

Der Verkäufer steht also dafür ein, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet also für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs (Gefahrübergang) bestanden haben. Dies gilt natürlich auch für solche Mängel, die erst später bemerkt werden. Gewährleistungsrechte haben Ihre hauptsächliche Bedeutung im Bereich des Handels mit neuen Waren, können aber auch beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen relevant werden.

Bei einem Geschäft zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer wird in den ersten 6 Monaten nach dem Gefahrübergang (meist Übergabe der Kaufsache) zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Ware schon zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war. Es obliegt dann dem Unternehmer das Gegenteil zu beweisen. Bemerkt der Verbraucher den Mangel erst später, so muss er nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.

 

Die Folgen eines Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Rechte:

  • Anspruch auf Nacherfüllung. Der Verkäufer muss den Mangel der Kaufsache reparieren lassen,
  • Rücktritt vom Vertrag,
  • Minderung der Kaufsumme,
  • und Anspruch auf Schadensersatz.

Nehmen Sie für weitergehende Fragen gerne Kontakt zu uns auf.