”Scheidungen sind juristisch oftmals sehr anspruchsvoll. Hier müssen, ähnlich wie bei einem Unternehmenskauf, viele Szenarien und Eventualitäten beachtet werden und in eine juristisch sichere Regelung gegossen werden. Das hat mich schon während meiner Ausbildung fasziniert.
Rechtsanwältin Jessica Becker
Die Voraussetzungen einer Scheidung liegen vor, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Richter muss also davon überzeugt sein, dass die Ehe nicht mehr zu retten ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sich dies zukünftig ändert.
Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Getrennt Leben bedeutet dabei, dass die Eheleute seit einem Jahr keine Versorgungsleistungen mehr für den anderen erbringen, also nicht mehr für den anderen mit einkaufen, die Wäsche waschen etc. Es ist also nicht zwangsläufig notwendig, dass die Eheleute in verschiedenen Häusern wohnen. Insofern prüft der Richter, ob die Trennung tatsächlich herbeigeführt worden ist, weil die Eheleute nicht mehr an der Ehe festhalten wollen.
Leben die Eheleute seit mehr als drei Jahren getrennt, prüft der Richter nicht mehr ob die Ehe gescheitert ist, also warum die Trennung durch die Eheleute herbeigeführt worden ist. Es wird dann per Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Ausnahmsweise kann der Richter die Eheleute auch vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden. Hierfür muss allerdings die Fortsetzung der Ehe für einen der beiden Ehegatten eine „unzumutbare Härte“ darstellen. unter unzumutbare Härte fallen B. Straftaten gegenüber dem anderen Ehegatten.
Wer sich für eine Scheidung entscheidet, muss sich zunächst an einen Rechtsanwalt wenden. Eine Scheidung ohne einen Rechtsanwalt ist aufgrund des Gesetzes nicht möglich. Es genügt jedoch, dass einer der Eheleute von einem Anwalt vertreten wird.
Die Einleitung des Scheidungsverfahren wird durch einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Gericht vorgenommen. Dieser Scheidungsantrag muss von einem Anwalt gestellt werden. Der andere Ehegatte braucht im weiteren Verlauf der Scheidung nur zuzustimmen und benötigt für die Zustimmung keinen Anwalt. Möchte der andere Ehegatte aber selber einen weiteren Antrag stellen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts nötig.
Das Scheidungsverfahren kommt also in Gang, in dem der Anwalt eines Ehegatten ein Schreiben an das zuständige Gericht, mit dem Antrag, dass die Ehe geschieden werden soll, versendet.
Wichtig ist, dass über kindsbezogene Fragen und güter- oder unterhaltsrechtliche Angelegenheiten bei einer Scheidung nicht automatisch entschieden wird. Wenn nicht explizit mehr geregelt werden soll, entscheidet das Gericht auch nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich.
Nein, kein Anwalt darf beide Eheleute gleichzeitig vertreten. Dies ist aus standesrechtlichen Gründen in Deutschland untersagt.
Welchen Inhalt hat der Scheidungsantrag?
Der Scheidungsantrag beinhaltet natürlich als erstes den Antrag auf Ehescheidung. Es heißt dann also:
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
„Die am XX.XX.2017 vor dem Standesbeamten … in … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.“
Als Nachweis für die geschlossene Ehe wird zunächst die Heiratsurkunde benötigt. Meist reicht hierfür eine dem Scheidungsantrag beigefügte Kopie aus.
Außerdem teilt der Scheidungsanwalt dem Gericht in dem Scheidungsantrag mit, seit wann die Eheleute getrennt leben und wie hoch das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit der Eheleute ist. Außerdem informiert der Scheidungsanwalt unter anderem das Gericht darüber, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und ob Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Kindesumgang geschlossen worden sind.
Der Scheidungsanwalt benötigt folgende Unterlagen und Informationen, die Sie am besten direkt bei der Erstberatung bereithalten:
Dann kann eine neue Urkunde beim Standesamt angefordert werden.
Bei einer Online Scheidung finden die Gespräche zwischen Scheidungsanwalt und Mandant per E-Mailverkehr statt. Der Mandant füllt ein durch den Rechtsanwalt zugesandtes und umfangreiches Formular aus, aus dessen Informationen der Scheidungsanwalt dann den Scheidungsantrag erstellt.
Ansonsten ändert sich nichts. Der Anwalt reicht also nicht den Scheidungsantrag online ein. Auch die Anwalts- oder Gerichtskosten werden hierdurch nicht geringer.
Für das Scheidungsverfahren, also auch für die Einreichung des Scheidungsantrags durch den Anwalt, sind immer die Amtsgerichte (Abteilung für Familiensachen) zuständig. Welches der Amtsgerichte örtlich zuständig ist, richtet sich danach wo die Eheleute zuletzt ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Haben die Eheleute minderjährige Kinder, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Ehegatten, bei dem die Kinder schwerpunktmäßig leben.
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 122 FamFG.
Nachdem der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht hat, wird dort eine neue Akte samt Aktenzeichen angelegt und dem zuständigen Richter vorgelegt.
Der Richter prüft dann…
Mehr prüft der Richter nicht. Unterhaltsansprüche, Vermögensauseinandersetzungen etc. müssen durch einen weiteren Antrag geltend gemacht werden. Solange kein weiterer Antrag gestellt wird, setzt sich der Richter nur mit den Scheidungsvoraussetzungen und dem Versorgungsausgleich auseinander.
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind unterschiedlich und bemessen sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen und Vermögen beider Ehegatten. Hieraus bildet der Richter im Scheidungstermin den sogenannten Streitwert. Aus diesem Streitwert werden dann die Kosten errechnet, die sich aus einer Gebührentabelle ergeben, die in gesamt Deutschland gleich ist. Deshalb sind dann auch die Anwaltsgebühren, die sich aus dem festgesetzten Streitwert errechnen, deutschlandweit die gleichen.
Wie wird der Unterhaltsanspruch geprüft?
Alle Unterhaltsansprüche haben gemeinsam, dass sie in einem Dreischritt geprüft werden:
Ebenso ist für jeden Unterhaltsanspruch und dessen Berechnung notwendig, dass man weiß, wieviel die Eltern oder Eheleute verdienen. Daher besteht auch gegen den anderen Elternteil bzw. Ehepartner ein Anspruch auf Auskunft über seine finanzielle Situation.
Wichtig: Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Monat verlangt werden, in dem Sie den Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltszahlung oder zur Auskunft über seine finanzielle Situation aufgefordert haben. Die Aufforderung sollte am besten schriftlich erfolgen, damit Sie diese auch beweisen können. Denn ohne Nachweis einer tatsächlichen Aufforderung kann rückwirkend kein Unterhalt beansprucht werden.
Der Scheidungsantrag beinhaltet natürlich als erstes den Antrag auf Ehescheidung. Es heißt dann also:
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:
„Die am XX.XX.2017 vor dem Standesbeamten … in … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.“
Als Nachweis für die geschlossene Ehe wird zunächst die Heiratsurkunde benötigt. Meist reicht hierfür eine dem Scheidungsantrag beigefügte Kopie aus.
Außerdem teilt der Scheidungsanwalt dem Gericht in dem Scheidungsantrag mit, seit wann die Eheleute getrennt leben und wie hoch das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit der Eheleute ist. Außerdem informiert der Scheidungsanwalt unter anderem das Gericht darüber, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und ob Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Kindesumgang geschlossen worden sind.
Grundsätzlich ja. Der Scheidungsrichter hört im Scheidungstermin beide Ehepartner an, um zu prüfen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Hierbei reicht es also nicht aus, wenn allein Ihr Anwalt zum Scheidungstermin erscheint.
Die Ehepartner können unter Umständen auch getrennt voneinander angehört werden, wenn dies z.B. zum Schutz des anderen Ehepartners erforderlich ist (hierzu § 128 FamFG).
Kommt darauf an. Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Ein Scheitern wird vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander leben.
Die Anforderungen an eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs sind hoch.
Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (siehe § 1565 Abs. 2 BGB).
Dem Scheidungswilligen darf also ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zumutbar sein.
Kommt darauf an. Ehebruch reicht normalerweise nicht aus, um einen Härtefall anzunehmen.
Entscheidend ist jedoch der Einzelfall.
Wird der Ehepartner über Jahre hinweg in entwürdigender Weise betrogen, kann dies unter Umständen eine vorzeitige Scheidung rechtfertigen.
Wer das Auto erhält, entscheidet sich danach, wer Eigentümer des Autos ist. Gehört das Auto allerdings zum Hausrat der Eheleute, kann das Auto bis zur Scheidung auch dem Nichteigentümer zugewiesen werden.
Wenn das Auto im hohen Umfang für Familienzwecke genutzt wird (Einkäufe, Kinder etc.).
Wird das Fahrzeug hauptsächlich für persönliche oder beruflichen Zwecke eines Ehegatten eingesetzt, gehört das Auto NICHT zum Hausrat.
Der Vermögensausgleich richtet sich zunächst danach, in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben. Hierbei kommt der Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft oder aber die durch Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft in Betracht. Wenn also kein Ehevertrag geschlossen worden ist, ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft maßgebend.
Grob gesagt wir der Zugewinn beider Ehepartner, der während der Ehe erzielt worden ist, miteinander verglichen.
Hierbei wird die finanzielle Situation beider Ehepartner am Anfang der Ehe (Anfangsvermögen) und am Ende der Ehe (Endvermögen) betrachtet. Nur diese beiden Tage (sind für die Berechnung relevant).
Die Differenz von Anfang und Endvermögen stellt den jeweiligen Zugewinn des Ehepartners da. Allerdings muss hierbei natürlich die Kaufkraft des Euro berücksichtigt werden. Daher wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherindex verrechnet.
Der Zugewinn beider Ehegatten wird dann zusammengerechnet und bildet den gesamten Zugewinn, der in der Ehe erwirtschaftet wurde. Von diesem Zugewinn steht jedem Ehegatten die Hälfte zu.
Derjenige der also einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss an den anderen Ehegatten die Differenz zahlen.
Berücksichtigt werden Vermögenswerte wie u.a.
Wichtig: Der Hausrat zählt nicht zum Zugewinn. Bestehende Schulden werden hingegen berücksichtigt.
Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.
Für das Endvermögen ist der Tag entscheidend, an dem der Scheidungsantrag über das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Soweit also noch kein Scheidungsantrag eingereicht wurde, liegt der Stichtag zur Berechnung des Endvermögens noch in der Zukunft und kann noch Veränderungen ausgesetzt sein.
Alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben, müssen bewiesen werden (z.B. durch Sparbücher, Bankunterlagen etc.). Sind keine Belege oder Nachweise (mehr) vorhanden, wird das Anfangsvermögen mit 0 beziffert.
Eine Schenkung oder Erbschaft wird beim Zugewinn nicht berücksichtigt. Denn der Zugewinn soll nur auf das tatsächlich Erwirtschafte beschränkt sein.
Eine Schenkung oder Erbschaft wird daher (auch während der Ehe) dem Anfangsvermögen des Beschenkten oder Erben hinzugerechnet.
Was mit den Schulden passiert und wer dafür haftet ist abhängig davon, wer den Vertrag mit einem Dritten geschlossen, also den Vertrag unterschrieben hat.
Haben beide Eheleute z.B. einen Mietvertrag abgeschlossen, sind beide Ehepartner auch gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die volle Miete zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn nur noch einer der beiden Eheleute die Wohnung bewohnt. Der Vermieter kann sich genauso gut an den ausgezogenen Ehegatten zur Begleichung der vollen Miete wenden.
Beim Versorgungsausgleich geht es um die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Altersversorgungen (z.B. Rente, Pension). Diese sind meist unterschiedlich hoch. Der Versorgungsausgleich führt dazu, dass die Unterschiede ausgeglichen werden. Jeder Ehegatte bekommt dann die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat, sodass für die Zeit der Ehe beide Ehegatten im Ergebnis eine gleich hohe Altersversorgung haben.
Der Versorgungsausgleich basiert auf zwei Grundgedanken:
Die Ehe ist eine auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft und stellt sich bereits während der Ehezeit auch als Versorgungsgemeinschaft dar. Beide Ehegatten haben deshalb einen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Altersvorsorgevermögen. Darüber hinaus soll der wirtschaftlich schwächere Ehegatte durch den Versorgungsausgleich eine eigenständige, von dem anderen Ehegatten unabhängige Absicherung für den Fall des Alters und der Invalidität erhalten.
Bei Ehen von maximal drei Jahren wird grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Beachte: Der 3-Jahres-Zeitraum wird ab dem Tag der Hochzeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrages (nicht nur bis zum Trennungszeitpunkt) berechnet.
Darüber hinaus ist es möglich, den Versorgungsausgleich vertraglich auszuschließen.
Beachte: Wenn Anhaltspunkte für eine Benachteiligung eines Ehegatten vorliegen, wird das Familiengericht prüfen, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist/war.
Ja. Der Versorgungsausgleich wird zusammen mit der Scheidung zwangsweise vom Familiengericht durchgeführt.
Alle im In- und Ausland bestehenden Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer berufsständischen Versorgung, die betriebliche Altersversorgung, private Alters- und Invaliditätsvorsorge (z.B. Riester- und Rüruprente) und Lebensversicherungen mit Rentencharakter.
Ist einer der Ehegatten bereits in Rente/Pension, wird die bezogene Rente oder Pension ab der Rechtskraft der Scheidung entsprechend gekürzt.
Die für die Scheidung notwendige Trennung (von mindestes einem Jahr) setzt voraus, dass keine Versorgungsleistungen mehr für den jeweils anderen Ehepartner erbracht werden dürfen.
Die Ehepartner müssen sich also nicht zwangsläufig räumlich trennen. Wichtig ist, dass keine Mitversorgung des jeweiligen Ehegattens (Wäsche waschen, einkaufen etc.) mehr erfolgt.
ACHTUNG! Der Ehepartner, der sich scheiden lassen will, muss im Zweifel auch beweisen, dass er seit einem Jahr von dem anderen Ehepartner getrennt lebt. Er muss also beweisen, dass keiner mehr den anderen mitversorgt. Der Beweis kann unter Umständen schwer fallen, wenn beide noch unter einem Dach leben und die Lebensbereiche der Ehepartner nicht klar abgrenzbar sind.
Ja. Ehepartner, die zusammen den Mietvertrag unterschrieben haben, sind sogenannte „Gesamtschuldner“. Das bedeutet, dass die Ehepartner untereinander im Zweifel jeweils zur Hälfte haften.
Zahlt nun der ausgezogene Ehepartner die volle Miete an den Vermieter, kann er von dem in der Wohnung lebenden Ehepartner die Hälfte der gezahlten Miete verlangen.
Grundsätzlich nein. Jeder Ehepartner hat das gleiche Recht, die Wohnung bei einer Trennung weiter zu bewohnen. Dies gilt auch dann, wenn einer der Ehepartner Alleineigentümer oder Alleinmieter ist. Will man also eine räumliche Trennung erzielen, muss man im Zweifel selbst ausziehen.
ACHTUNG!
Bei häuslicher Gewalt kann der Ehepartner den anderen sofort rauwerfen, oder durch die Polizei rauswerfen lassen, wenn die Gewaltanwendung aktuell vorliegt.