Häufige Fragen zum Umgangs- und Sorgerecht

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Rechtsanwältin Jessica Becker

Hier geht es um eine übergreifende Betrachtungsweise – der eigene Mandat steht für mich natürlich immer an erster Stelle, für langfristige und tragfähige Lösungen dürfen wir aber auch die Bedürfnislagen der anderen Verfahrensbeteiligten nicht aus dem Blick verlieren. Das ist das Besondere am Familienrecht.

Rechtsanwältin Jessica Becker

Umgangsrecht

Haben Oma und Opa ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind?

Ja. Die Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, soweit der Umgang auch dem Wohl des Kindes dient. Das bedeutet, dass die Eltern den Kontakt nicht ohne weiteres unterbinden dürfen, wenn zwischen Oma und Opa und dem Enkelkind ein liebevolles Verhältnis besteht. (hierzu § 1685 BGB)

Hat die Schwester oder der Bruder ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

Ja. Auch die Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Bruder oder Ihrer Schwester. Auch hier ist es aber notwendig, dass ein gutes Verhältnis zwischen den Geschwistern besteht. (hierzu § 1685 BGB)

Was macht man, wenn sich ein Elternteil nicht an die Umgangsvereinbarung hält?

Wenn sich der Vater oder die Mutter nicht an die gemeinsam getroffene Umgangsvereinbarung hält, kann derjenige, dem der Umgang verwehrt wird, bei Gericht einen Antrag stellen und eine neue Umgangsregelung erwirken. Das Gericht prüft dann, welche Umgangsform für das Wohl des Kindes am besten ist und bespricht diese mit den Eltern.

Brauche ich einen Anwalt, wenn ich bei Gericht mein Recht auf Umgang durchsetzen will?

Nein. Wenn Sie ausschließlich Ihr Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen wollen, benötigen Sie grundsätzlich keinen Anwalt. Dennoch ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten, da dieser genau weiß, worauf es bei der Antragsstellung in speziellen Einzelfall ankommt.

Wenn Sie Ihr Umgangsrecht zusammen mit der Scheidung beantragen wollen, müssen Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen. (hierzu § 114 FamFG)

Und was mache ich, wenn ich ein Gerichtsverfahren nicht bezahlen kann?

Wenn Sie die Kosten für das Gerichtsverfahren nicht tragen können, besteht die Möglichkeit gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

 

Das Gericht prüft dann, ob Sie tatsächlich nicht nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, ein Gerichtsverfahren zu bezahlen und, ob der gestellte Sachantrag (z.B. auf Umgangsregelung) auch erfolgsversprechend und nicht mutwillig erscheint.

 

Wichtig: Von der Verfahrenskostenhilfe sind jedoch nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts umfasst.

Hab ich ein Recht auf Umgang mit meinem Kind, wenn ich der leibliche Vater bin, aber die Vaterschaft nicht anerkannt habe?

Ja, wenn der leibliche Vater nachweisen kann, dass er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient (hierzu § 1686 a BGB)

Kann ich mein Kind sehen, wenn es in einer Pflegefamilie lebt?

Ja, grundsätzlich haben die leiblichen Eltern auch dann ein Recht auf Umgang mit Ihrem Kind, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt. (hierzu § 1684 BGB).

Im Einzelfall kann aber ein zeitlich befristeter Ausschluss des Umgangs der leiblichen Eltern angezeigt sein, wenn die Entwicklung einer vertrauensvollen Beziehung des Kindes zu den Pflegeeltern sonst gefährdet sein würde.

Was tun bei psychischen Erkrankungen (z.b. Borderline)? Kann ich den Umgang zu meinem Kind verhindern?

Besteht der Verdacht, dass ein Elternteil an einer psychischen Erkrankung leidet und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet sein könnte, sollte der andere Elternteil sofort das Jugendamt einschalten. Das Jugendamt prüft dann, inwiefern tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob ein (vorläufiger) Umgangsausschluss erforderlich ist.

Hält sich der erkrankte Teil nicht an einen (vorläufigen) Umgangsausschluss, kann es ratsam sein, eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu erwirken.

Was passiert, wenn ich mich nicht an den Umgangsbeschluss halte?

Hält sich ein Elternteil nicht an den gerichtlichen Umgangsbeschluss, droht Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft für den Zuwiderhandelnden.

(hierzu § 89 FamFG)

Kann man gegen den Umgangsbeschluss gerichtlich vorgehen? Gibt es Rechtsmittel?

Ja! Gegen den Umgangsbeschluss kann mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde (§§ 58 ff FamFG) vorgegangen werden.

Muss ich mich auch dann an den Umgangsbeschluss halten, wenn ich Beschwerde eingelegt habe?

Ja. Die Beschwerde ändert nichts an der Wirksamkeit des Umgangsbeschlusses. Gleichzeitig mit dem Beschwerdeantrag kann aber auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollstreckung beantragt werden. Dann Entscheidet das Gericht darüber, ob bis zur Entscheidung über die Beschwerde, die Vollstreckung des Umgangsbeschlusses ausgesetzt wird.

Was ist ein Umgangspfleger?

Ein Umgangspfleger ist sozusagen der Wächter des Umgangs und wird durch das Gericht bestimmt, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Umgang (insb. Abholen, Zurückbringen etc.) selbstständig zu organisieren. (vgl. § 1684 Abs. 3 BGB). Bei dem eigentlichen Umgangskontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind ist der Umgangspfleger jedoch nicht dabei.

Kann ich auch aus einer einvernehmlichen Umgangsvereinbarung, die vor Gericht geschlossen worden ist, vollstrecken?

Kommt darauf an. Wurde in der einvernehmlichen Umgangsvereinbarung auch „die gerichtliche Billigung des Vergleichs“ ausgesprochen, ist die Umgangsvereinbarung genauso vollstreckbar wie ein Umgangsbeschluss.

Wurde die Vereinbarung nicht gerichtlich gebilligt, muss diese Billigung beantragt werden. Stimmt die Gegenseite einer Billigung nicht zu, muss die gesamte Umgangsregelung erneut gerichtlich durchgesetzt werden.

Jugendamt

Wo finden Eltern Beratungsstellen in Kiel?

Beratungsstellen wie den allgemeinen Sozialdienst finden Eltern im Sozialzentrum ihres Stadtteils. Weitere Infos finden sie hier.

Kann mich das Jugendamt zu einer Trennung/Scheidung von meinem (Ehe-)Partner zwingen?

Nein. Selbstverständlich entscheiden Sie selbst darüber, ob die Beziehung zu ihrem Partner weitergeführt werden soll oder nicht.

ACHTUNG!

Besteht allerdings der dringende Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, z.B. durch Anwendung von Gewalt, dann kann das Jugendamt anordnen, dass der hierfür verantwortliche Elternteil vorerst zum Schutze des Kindes aus der Wohnung auszieht (sich also räumlich von der Familie trennt).

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