”Eine Unterhaltsberechnung ist sehr komplex und einzelfallabhängig. Wir beraten Sie gerne!
Ben Tanis – Rechtsanwälte
Eltern sind ihren Kindern gegenüber gesetzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ist das Kind minderjährig, kommt der Elternteil, der das Kind betreut, dieser Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes (=Naturalunterhalt) nach. Der andere Elternteil ist zur Unterhaltszahlung verpflichtet (=Barunterhalt). Ist das Kind bereits volljährig, haften beide Elternteile für den Unterhalt, sofern ein Unterhaltsanspruch besteht.
Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem Alter des Kindes und den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils (bei minderjährigen Kindern) bzw. beider Elternteile (bei volljährigen Kindern). Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss alles tun, um zumindest den Mindestunterhalt (gemäß Düsseldorfer Tabelle) leisten zu können. Gegebenenfalls erfordert dies sogar die Aufnahme eines Nebenjobs oder die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit zugunsten eines lukrativeren Angestelltenverhältnisses. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, muss er beweisen, dass er sich ausreichend und ernsthaft um eine Anstellung bemüht. Diese Bemühungen sind auf ein großräumiges Wohnumfeld, gegebenenfalls sogar auf ganz Deutschland zu erstrecken. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, kann ihm sogar ein fiktives (tatsächlich nicht vorhandenes) Einkommen angerechnet werden, welches ihn wiederum zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Ja. Die Mutter hat gegen den (biologischen!) Vater 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt einen Anspruch auf Unterhalt (§ 1615 l BGB).
Dieser Anspruch kann sich verlängern, wenn die Mutter durch die Schwangerschaft oder die Entbindung wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, hat der (biologische!) Vater die Schwangerschaftskosten und Entbindungskosten zu zahlen.
Hierzu zählen z.B. Kosten für Medikamente, Umstandskleidung, eine Hebamme, Schwangerschaftsgymnastik etc.
Wenn der nichteheliche (biologische!) Vater zahlungsunfähig ist, kommt eine Ersatzhaftung der Eltern der Kindesmutter in Frage.
Ein Unterhaltsvorschuss ist eine Unterhaltsleistung des Staates (nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) für Kinder von Alleinerziehenden, die für ihr Kind gar keinen Unterhalt oder nur unregelmäßig Unterhalt erhalten. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig, holt sich der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss von diesem zurück.
Der Familienzuschlag ist ein familienbezogener Bestandteil der Besoldung eines Beamten, welche diesem zusätzlich zu seinem Grundgehalt gewährt wird.
Ja. Das Einkommen ist für die Ermittlung der Unterhaltshöhe erforderlich. Es besteht daher grundsätzlich für jeden Beteiligten ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche darüber hinaus auch entsprechend zu belegen sind. Die Auskunftspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Einkommenshöhe für die Unterhaltsermittlung irrelevant ist (z.B. bei Verwirkung des Unterhaltsanspruchs).
Erteilt der Unterhaltspflichtige auf das außergerichtliche Auskunftsverlangen keine Auskunft, kann der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch auch ohne Auskunft gerichtlich geltend machen. Das Familiengericht kann dann die zur Unterhaltsermittlung erforderlichen Belege auch bei Dritten (Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Versicherungsunternehmen, Finanzämter) anfordern. In einem gerichtlichen Verfahren über die Auskunft kann das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, sogar Zwangshaft verhängen.