BGH Entscheidung: 5% Schwelle für Erheblichkeit eines Mangels
Der Kauf einer neuen Yacht sollte eigentlich nur Positives bescheren. Doch leider werden auch im Yachtbau Boote produziert, die man getrost als „Montags-Schiff“ bezeichnen kann. Irgendetwas ist schief gegangen und Ihnen wird ihr langersehntes Schiff mangelbehaftet übergeben. Ein Mangel kann in diesem Fall eine nicht funktionierende Bordelektrik sein, allerdings ist auch schon ein Mangel in der falschen Farbe der Großschot zu erkennen.
Wenn ein Mangel entdeckt wird, ist natürlich zuerst der Vertragspartner zu kontaktieren. Diesem ist dann zunächst die Chance auf Nacherfüllung zu gewähren. Die Bordelektrik wird also repariert, die Großschot wird ausgetauscht. Sollte die Nachbesserung jedoch zwei Mal fehlschlagen ( die Großschot hat mittlerweile ein großes Farbspektrum durchlebt, grün-weiß-kariert ist sie aber immer noch nicht), können Sie gem. § 323 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings findet sich im § 323 Abs. 5 Satz 2 ein kleiner Zusatz. Der Käufer kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn der Mangel unerheblich ist.
Nun stellt sich die Frage, was das kleine Wörtchen „unerheblich“ in diesem Falle bedeutet. Bisher hatte sich in Literatur und Rechtsprechung eine Grenze um die 10% gefestigt. Das heißt, ein Mangel ist in dem Moment unerheblich, wenn die Beseitigungskosten unter 10% des Wertes des Gegenstands liegen. Wenn Sie also eine Yacht für 200.000 Euro kaufen, müssen die Mangelbeseitigungskosten bei mind. 20.000 liegen. Mit der Großschot wird es hier also knapp…
Ein neues BGH-Urteil (28. 5. 2014 – VIII ZR 94/13.) hat nun jedoch eine neue Schwelle festgelegt. Nach wie vor sind natürlich stets die individuellen Umstände abzuwägen. Das Urteil sagt aber auch klar, dass ein Mangel dann nicht mehr unerheblich ist, wenn der Beseitigungsaufwand 5 % oder mehr des Kaufpreises beträgt.
Die BGH-Entscheidung bezog sich allerdings auf ein Autokauf – die Entscheidung betrifft aber das gesamte Kaufrecht, die 5% Schwelle ist folglich auch im Wassersportrecht anzuwenden.
Für unser kleines Beispiel heißt es also: Sobald Ihrem Vertragspartner die Nachbesserung nicht gelang und sich die Mangelbeseitigungskosten auf 10.000 Euro oder mehr belaufen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sollten Sie an eine Montags-Yacht geraten sein, wenden Sie sich gerne an Uns, um die Rückabwicklung möglichst schnell abzuschließen!