Charter auf der Müritz – Ersatz der Chartergebühren…

Frage vom 30.03.2020:

Hallo Zusammen,

ja auch wir, eine Crew von 4 beigesteigerten MY-Freunden, haben wie seit vielen Jahren ab dem 16. Mai 2020 eine MY auf der Müritz gechartert.
Der Vertrag wurde im November 2019 geschlossen und 50% der Chartergebühr wurde überwiesen.
Nun steht am 16. April 2020 die Zahlung des Restbetrages an zu der wir vertraglich verpflichtet sind.
Da bis heute nicht klar ist ob wir die MY am 16.5.2020 übernehmen werden können sind wir unsicher ob die Restzahlung erfolgen sollte, da im Falle einer weiteren Corona-Krise auch das evtl. Insolvenzrisiko der Charterfirma droht.
Zwar bietet die Charterfirma in dem Falle, das die Corona-Ausnahmesituation über den 19.4.2020 hinaus weiter bestehen sollte eine Umbuchung auf einen anderen Zeitraum in 2020 an doch bleibt das Insolvenzrisiko.
Sollte die Charterfirma überleben, was erst einmal gut wäre, beliebt das Risiko eine adäquate MY in einem Zeitraum zu finden indem alle 4 Crew-Mitglieder Urlaub bekommen können.

Welchen Weg würden Sie empfehlen?

Ich hoffe Sie können uns bei unserem Thema behilflich sein! Ich denke in dieser oder einer ähnlichen Situation befinden sich mehrere Wasserfreunde, die Ihrem Rat gebrauchen können..

Vielen Dank im Voraus!

 


 

In der von Ihnen geschilderten Situation befinden sich derzeit viele Charterkunden. Und auch die Charterbetriebe trifft die Situation hart. Versuchen Sie eine Einigung mit der Firma zu treffen. Überweisen Sie den Restbetrag erst, wenn absolut klar ist, dass Sie die Reise auch antreten können. Aber besprechen Sie diese Vorgehensweise mit der Charterfirma. Man wird dort verstehen, dass Sie sich Sorgen machen. Außerdem sind die Betriebe auf die Zahlungen angewiesen, so dass der Gegenseite zunächst faktisch keine andere Möglichkeit bleibt als Ihre Vorgehensweise zu akzeptieren. Rechtlich betrachtet sind Sie natürlich zur pünktlichen Zahlung verpflichtet. Es könnten Verzugsschäden gegen Sie geltend gemacht werden. Aber dieses Risiko würde ich an Ihrer Stelle eingehen.

 

Wir haben bereits viel zu diesem Thema veröffentlicht. Bitte lesen Sie auch die älteren Fragen und unserer Antworten hierzu.