Eintrag ins Logbuch

(„Eintrag ins Logbuch der ….“. Diesen berühmten Satz kennen viele aus den Star Trek-Filmen. Tatsächlich stammt er jedoch selbstverständlich nicht aus der Raumfahrt, sondern aus der Seefahrt. Der folgende Kurzartikel beschäftigt sich damit wer insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften, neben Captain Kirk, außerdem zum Führen eines Logbuchs verpflichtet ist.)

 

Die Pflicht zum Führen eines Schiffstagebuchs, welches im Sportbootbereich auch als Logbuch bekannt ist, ergibt sich aus dem Schiffsicherheitsgesetz und insbesondere aus Anlage 1 Abschnitt B der Schiffsicherheitsverordnung. Die Zielsetzung dieser Verordnung ist die Sicherheit auf See, weshalb sie grundsätzlich nicht zwischen gewerblicher Schifffahrt, Kauffahrteischifffahrt und Sportschifffahrt unterscheidet. Ihre Regelungen und mithin auch die Logbuchpflicht gelten daher grundsätzlich für alle Sportboote auf See- und Binnen-Schifffahrtsstraßen. Es wird jedoch dahingehend unterschieden, ob es sich um ein eintragungspflichtiges – die Eintragungspflicht beginnt bei 15 Metern – oder nicht eintragungspflichtiges Schiff handelt, denn für ein Solches entfallen eine Reihe von Einzelvorschriften.

 

Da die Länge der meisten Sportboote unter 15 Metern liegt, sollen sich die Erläuterungen hinsichtlich der Logbuchpflicht auf diese beschränken.

 

Das Logbuch ist als ein solches zu kennzeichnen und auf das jeweilige Schiff auszustellen, dessen Name und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden. Da dem Logbuch, insbesondere in einem Schadensfall juristische Bedeutung zukommen kann, muss der inhaltliche Zusammenhang für einen Dritten erkennbar sein, das heißt, dass nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole in dem Logbuch zu erklären sind. Für das Logbuch besteht auch grundsätzlich eine Eintragungspflicht, welche durch Eintragung in das Logbuch erfüllt wird und nach der Bordzeit vorzunehmen sowie zu unterschreiben ist.

 

Einzutragende Informationen sind insbesondere regelmäßige Positionsangaben sowie Kurs und Geschwindigkeit oder die Wahrnehmungen von außergewöhnlichen Umständen und Vorfällen.

 

Des Weiteren ist das Logbuch ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch dann, wenn das Schiff vor Ablauf dieser Frist verkauft wird.

Auch wenn das Führen eines Logbuchs, gerade in der Sportbootszene, von vielen als unnötige Gängelei empfunden wird, ist es wohl daher gerade im Schadensfall ein oft nützliches notwendiges Übel.