Häusliche Quarantäne an Bord der Yacht
Hallo Herr Tanis,
eine weitere Frage im Zusammenhang mit den sog. „gelockerten“ Corona-Maßnahmen mit Bezug auf Schleswig-Holstein:
Nach aktueller Lage ist davon auszugehen das am Sonntag 19.4.20 die befristeten Einschränkungen, wie die Sperrung der Sportboothäfen (inkl. Ein-und Auslaufen), siehe Bekanntmachung für Seefahrer 88/20 and der deutschen Nord-und Ostseeküste, sowie das Betreten der Inseln in Schleswig Holstein, also z.B. Fehmarn aufgehoben werden.
Die Landesregierung hat bereits angekündigt das Kontaktverbot bis zum 3.5.20 zu verlängern. Die ersten Marina, wie z.B. Heiligenhafen (Sportboothafen) hat bereits mitgeteilt das daraufhin die Marina auch bis zum 3.5.20 geschlossen bleibt.
Nach meinem Verständnis und in Anlehnung an Ihre früheren Erläuterungen ist eine geschlossene Marina nicht gleichbedeutend mit einer gesperrten Marina. Folglich dürften unter o.g. Voraussetzungen wohl Liegeplatzbesitzer das Boot in der Marina festmachen, nicht jedoch z.B. an Bord übernachten, d dieses als Tourismus angesehen werden könnte.
Meine Frage: Bei Einreise aus dem EU Ausland (als Schleswig Holsteiner) nach Schleswig Holstein besteht aktuell die Pflicht sich einer häusliche 14-tägige Quarantäne zu unterziehen. Diese kann auch am Zweitwohnsitz erfolgen. Ist es demnach zulässig, den Aufenthalt in Quarantäne an Bord der eignen Yacht in einem geöffneten Hafen zu verbringen ?
Wie is es rechtlich zu sehen, das die entsprechende Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) – Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein scheinbar nicht zeitlich befristet ist ?