Meine Rettungsweste im Flugzeug

Darf ich mit meiner automatischen Rettungsweste ein Flugzeug besteigen?

Neue Vorschriften seit dem 01.01.2019

Beliebte Charterziele liegen häufig einige Flugstunden entfernt im Ausland. Gerne haben wir da für unsere persönliche Sicherheit die eigene automatische Rettungsweste dabei.

Aber wie ist es nun mit der Rettungsweste im Flugzeug? Gibt es ein Gesetz, das die Mitnahme verbietet? Gibt es ein Gesetz, nach dem die Fluggesellschaften die Mitnahme nicht verweigern dürfen? Die Rettungswesten im Flugzeug sind doch ebenfalls mit Druckpatronen ausgestattet.

Seit dem 01.01.2019 ist endlich etwas mehr Klarheit gegeben. Nun gilt, dass jeder Passagier pro Schwimmweste zwei Co2 -Patronen und nicht mehr als zwei Ersatzpatronen mit sich führen darf. Dies ist in den IACO-Bestimmungen 2019/2020 geregelt und wurde in die Gefahrengutbestimungen der IATA übernommen.

Bisher galten die Patronen für Schwimmwesten ab einem bestimmten Volumen als Gefahrengut, diese Größenbeschränkung wurde nun aufgehoben.

In den IACO- Bestimmungen (Art. 18) ist geregelt, ob und in welchem Umfang eine CO2 Patrone mitgeführt werden darf. Daraus ergibt sich folgendes:

Die Mitnahme einer Rettungsausrüstung pro Person ist nun im aufgegebenen Gepäck, im Handgepäck oder sogar am Körper erlaubt. Die Genehmigung des Luftfahrunternehmens ist noch immer notwendig, der Luftfahrzeugführer muss jedoch nicht mehr informiert werden. Dabei muss die Sicherheitsausrüstung so verpackt sein, dass eine automatische, unabsichtliche Auslösung nicht möglich ist.

Gilt die Vorschrift ab sofort?

Theoretisch ja. Trotzdem ist zu betonen, dass die neue Vorschrift noch eine sehr junge ist und nicht jeder Flughafenmitarbeiter ausreichend informiert sein wird. Wir empfehlen Ihnen aus diesem Grund, die Sicherheitsausrüstung nicht im Handgepäck zu transportieren. So können Sie Komplikationen bei der Sicherheitskontrolle vermeiden.

Zudem wird es eine gewisse Zeit dauern, bis alle Flugunternehmen und Flughäfen ihre Bestimmungen angepasst haben.

Unsere Empfehlung für Sie: Informieren Sie sich am besten bereits vor der Buchung ob die Bestimmungen der jeweiligen Flugunternehmen die Mitnahme von CO2 Patronen erlauben und welche Kriterien dafür erfüllt sein müssen.

Lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich bestätigen.

Wir empfehlen Ihnen ebenfalls den IATA Auszug der Gefahrgutvorschriften für das Check-in mitzunehmen.

Aus vielen Erfahrungsberichten wissen wir, dass die Mitnahme der eigenen Rettungsweste trotz Anmeldung und bestätigter Mitnahmeerlaubnis bisher nicht immer reibungslos funktioniert. In den meisten Fällen dauert es beim Check-in deutlich länger, da das Bodenpersonal nicht immer entsprechend informiert ist. Dies wird sicherlich so bleiben, bis sich die neue Vorschrift ausreichend etabliert hat.

Vor der Gepäckaufgabe sollte die CO2 Patrone herausgedreht und zusammen mit der Rettungsweste obenauf abgelegt werden. Im schlimmsten Falle wird die Patrone vom Bodenpersonal aus dem Koffer herausgenommen und einbehalten.

Ob man die Kosten für die Wiederbeschaffung einer Patrone gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen kann muss im Einzelfall geprüft werden.

Doch auf diese Problematiken werden wir in Zukunft hoffentlich nicht mehr stoßen!