Schiffsarrest

Der Schiffsarrest

Jeder halbwegs interessierter Wassersportler wird es mitbekommen haben. Die ca. 400-450 Millionen Euro teure A-Yacht wurde 2017 auf ihrem Weg von Kiel ins Mittelmeer in Gibraltar festgesetzt. Grund war ein Streit zwischen der Nobiskrug – Werft in Rendsburg und dem Auftraggeber. Es stand wohl noch eine Rechnung über 15,3 Millionen Euro aus.

Der Schiffsarrest ist ein mittlerweile international gängiges Verfahren um offene Forderungen gegen den Eigner zu sichern. Sowohl große Reedereien als auch der Freizeitsegler können von einem Arrest getroffen sein.

Wir beraten Sie, obgleich Ihr Schiff festgesetzt wurde ODER Sie einen Schiffsarrest erwirken wollen.

Wie nun vorgegangen wird, hängt vom Aufenthaltsort des Schiffes ab. Zudem ist relevant unter welcher Flagge es fährt.

Deutsche Gesetzeslage

In Deutschland sind die Vorschriften zum Schiffsarrest in §§ 931 ff. ZPO zu finden. Erst 2013 wurde das Seehandelsrecht reformiert. Ein wichtiges Ziel war es, den Schiffsarrest in deutschen Gewässern zu erleichtern. Seitdem erfordert das Gesetz keinen besonderen Arrestgrund mehr. Bisher war es unüblich Schiffe in Deutschland festsetzen zu lassen, da Länder wie die Niederlanden oder Belgien einen deutlich unkomplizierteren Weg zur Festsetzung eines Schiffes boten.

Brüsseler Seerechtsübereinkommen von 1952

Frachtschiffe waren schon vor Erfindung von Motoren oder Flugzeugen das bevorzugte Transportmittel für Händler. Das Brüsseler Seerechtsübereinkommen über Schiffsarreste vom 10.05.1952 und 10.05.1957 kam also verhältnismäßig spät. Hier wurde erstmals versucht den Schiffsarrest auf internationaler Ebene zu vereinheitlichen. Diesem Übereinkommen sind die meisten europäischen Staaten sowie einige afrikanische Staaten beigetreten. In diesem Abkommen einigte man sich vor allem mit Großbritannien darauf, dass Schiffe festgesetzt werden dürfen. Allerdings mussten die offenen Forderungen stets „maritime Claims“, zu deutsch „Seeforderungen“ sein. Ein Zusammenhang zwischen Schiff und Forderung wurde also vorausgesetzt.

Genfer Übereinkommen von 1999

Das „neue“ Genfer Übereinkommen hat den Begriff von „maritime Claims“ gelockert, was gerade im Bereich des Container-Leasings einen wichtigen Schritt bedeutete. Des Weiteren darf der jeweilige Schiffseigner nicht mehr zur Zahlung einer Kaution verpflichtet werden, die den Wert des Schiffes übersteigt. Dies sind aber nur wenige, entscheidende Regelungen des Genfer Übereinkommens.

Wie wir Ihnen helfen

Sie Sehen, ein Schiffsarrest mag mancherorts schnell bewirkt sein, jedoch findet man sich in einer Verstrickung aus nationalen Rechtsordnungen und internationalen Übereinkommen wieder.

Gerade in der Wirtschaft kostet jede Sekunde, die ein Schiff zu lange im Hafen liegt, viel Geld. Viele Fristen können nicht mehr eingehalten werden, was wiederum zu vielen Schadensersatzforderungen führt.

Egal ob ihr Schiff festgesetzt ist, Sie einen Arrest bewirken wollen oder aber Schadensersatz in Folge eines Arrestes geltend machen wollen, schnelles Handeln ist stets geboten.

Mit unserem Fachwissen und unserem Fachpersonal ist Ihr Problem schnell gelöst. Kontaktieren Sie uns!