Mein Boot ist beschädigt. Was ist jetzt zu beachten?

  1. Melden Sie den Schaden umgehend Ihrem Kaso-Versicherer. Kooperieren Sie in dieser schwierigen Situation so gut wie möglich mit Ihrem Versicherer.
  2. Dokumentieren Sie den Schaden so gut es geht. Fertigen Sie Fotografien und eine Schadensbeschreibung an.
  3. Besorgen Sie einen Kostenvoranschlag für eine Instandsetzung und übermitteln Sie diesen an Ihren Versicherer.
  4. Sollte Ihr Schiff gesunken oder gestrandet sein, so sind Sie für die Bergung verantwortlich. Markieren Sie Ihr Boot mit Ihrem Namen und Ihrer telefonischen Erreichbarkeit, wenn dies noch ungefährlich möglich ist. Wenden Sie sich zunächst an Ihren Versicherer. Sollten Sie bei Pantaenius versichert sein, so wenden Sie sich bitte direkt an den Marine Claims Service (MCS), welcher die Bergung koordiniert. Sollten Sie nicht bei Pantaenius versichert sein, so bemühen Sie sich bei Ihrem Versicherer um eine schriftliche Kostendeckungszusage für die Bergung und wenden Sie sich mit dieser an MCS.
  5. Ob eine Befundung durch einen Sachverständigen überhaupt notwendig wird, entscheidet Ihre Versicherung nach Sichtung der Schadensbilder und des Kostenvoranschlags zur Instandsetzung.

Ich habe keine Kasko-Versicherung. Was ist zu beachten?

Die Kasko-Versicherung deckt als reine „Reparaturversicherung“ Schäden an Ihrem Schiff, welche nicht durch einen ermittelbaren Dritten verursacht worden sind. Sofern Sie nicht kaskoversichert sind, wird Ihnen der Schaden an Ihrem Schiff nach dem Sturmereignis an der Ostsee höchst wahrscheinlich nicht ersetzt werden. Unter Umständen kommt eine Übernahme der Bergungskosten durch Ihren Haftpflichtversicherer in Betracht.

  1. Bergung
    Sollte Ihr Schiff gesunken oder gestrandet sein, so sind Sie vollumfänglich für die Bergung des Schiffes verantwortlich. Unter Umständen trägt Ihre Haftpflichtversicherung (Yacht-Haftpflicht) zumindest die Kosten der Bergung.Die Übernahme von Bergungskosten durch Ihre Haftpflichtversicherung richtet sich natürlich nach den Versicherungsbedingungen. Prüfen Sie daher, Ihre Police den nachstehenden Passus oder etwas vergleichbares enthält: Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG) sind mitversichert, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertragesdie schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Berufen Sie sich gegenüber Ihrem Versicherer auf diese Klausel oder lassen Sie sich von uns dazu beraten. In jedem Fall sollten Sie den Schaden umgehend Ihrer Haftpflichtversicherung melden. Die Hafenbehörde der Landeshauptstadt Kiel hat bereits eine Anordnung zur Beseitigung der Wracks bis zum 31.10.2023 erlassen. Sie finden die Anordnung nachstehend. Senden Sie diese mit an Ihren Versicherer oder alssen Sie sich von uns dazu beraten: Anordnung zur Bergung Kiel
  2. Schadensregulierung
    Ohne eine Kasko-Versicherung werden Sie den Schaden an Ihrem Schiff aller Vorraussicht nach nicht ersetzt bekommen. Wir raten davon ab, den Schaden bei der der Haftpflichtversicherung Ihres Stegnachbarn geltend zu machen. Es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt. Gleiches gilt für den Hafenbetreiber. Auch dieser wird nicht für die Schäden an Ihrem Schiff haftbar zu halten sein. Dies gilt auch, wenn sich Steganlagen losgerissen haben, Klampen aus dem Steg gerissen wurden oder ähnliches.

Kann ich den Hafenbetreiber für die Schäden an meinem Schiff verantwortlich machen?

In der Regel wird der Hafenbetreiber nicht für Schäden an Ihrem Schiff, verursacht durch die Sturmflut, haftbar gemacht werden können. Dies gilt auch, wenn ganze Steganlagen zerstört wurden. Die Yachthäfen sind zum einen durch ihre AGB vor einer Haftung geschützt. Aber auch der Blick ins Gesetz schließt eine Haftung in den meisten Fällen aus. Ein Sturmereignis wird als sogenannte „Höhere Gewalt“ gewertet. Damit trifft den Hafenbetreiber oder Ihren Stegnachbarn keine Schuld. Und wo keine Schuld, da keine Haftung.

Mein Schiff ist gesunken. Ist es damit automatisch ein Totalschaden?

Nicht jedes gesunkene Schiff ist zwangsläufig als Totalschaden zu bewerten. In einem ersten Schritt wir der eigesetzte Gutachter diese Frage beantworten. Oftmals gehen dann aber die Ansichten über die Instandsetzungsmöglichkeiten auseinander. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein eine zweite Meinung einzuholen. Wir raten aber auch hier zunächst zu einer koopertaiven Haltung gegenüber Ihrem Versicherer. Sollten sie sich partout nicht einigen können, so helfen wir gerne weiter.

Was muss ich über das Thema "Minderwert nach Instandsetzung" wissen?

Yachtrecht Yacht Boot Kaufen

Als Minderwert wird der Betrag bezeichnet, um welchen sich der Wert Ihres Schiffes dadurch mindert, dass es sich um ein repariertes Schiff handelt und nicht mehr „unfallfrei“ ist. Wie dieser Wert zu berechnen ist, ist eine nicht leicht zu beantwortende Frage. Vereinfacht gesagt muss man zuverlöässif schätzen, wie viel weniger ein potentieller Käufer nach der Instandsetzung zu zahlen bereit wäre, vergleich zu einem nicht reparierten Schiff. Es spielen also viele verschieden Faktoren mit in diese Frage hinein.

Ihre Kaskoversicherung wird diese Wertminderung jedoch nicht ersetzen. Anderes gilt für die Haftpflichtversicherung eines Schadensverursachers. Sollte man zu dem Ergebnis gelangen, dass eIhr Liegeplatznachbar nicht ordnungsgemäß vertäut war und ein Schaden von Ihrem Schiff abzuwenden gewesen wäre, wenn Ihr Liegeplatznachbar anständig festgemacht gewesen wäre, so wäre ein Ersatz der Wertminderung zu prüfen.

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