Überführung der Yacht nach Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Herren,
im Dezember 2019 haben wir den Kaufvertrag zu einer Motoryacht mit dem Standort Potsdam und dem zukünftigen Heimathafen Neuwied unterzeichnet. Am 19.03 wurde uns seitens dem Hafen Potsdam mitgeteilt, das jegliches betreten des Geländes untersagt ist. Zu diesem Zeitpunkt stand unser Schiff noch im Winterlager bzw. in der Halle. Nun ist die Yacht am 9.04. durch den Hafenbetreiber ohne unsere Anwesenheit (aber mit unserer Genehmigung) zu Wasser gelassen worden und liegt seither an der Steganlage. Neben der Einrichtung mit pers. Utensilien wie Pott und Pann möchten, bzw müssen wir das Boot über Brandenburg, SachsenAnhalt, Niedersachsen, NRW schnellst möglich nach RLP in den Hafen Neuwied überführen. WIe sieht die Rechtslage hinsichtlich der verbleibenden Einrichtung und dem Transports auf dem Wasserwege, aber auch in Bezug auf die Liegegebühren aus. Dem Hafenbetreiber ist als Vermittler des Kaufes bekannt, das wir das Schiff wegen der Liegegebühren und der Entfernung frühst möglich überführen wollen. Können, bzw dürfen wir Überführen ? Sind die Liegegebühren ggf. wegen dem Betretungsverbot zu kürzen ?
im Dezember 2019 haben wir den Kaufvertrag zu einer Motoryacht mit dem Standort Potsdam und dem zukünftigen Heimathafen Neuwied unterzeichnet. Am 19.03 wurde uns seitens dem Hafen Potsdam mitgeteilt, das jegliches betreten des Geländes untersagt ist. Zu diesem Zeitpunkt stand unser Schiff noch im Winterlager bzw. in der Halle. Nun ist die Yacht am 9.04. durch den Hafenbetreiber ohne unsere Anwesenheit (aber mit unserer Genehmigung) zu Wasser gelassen worden und liegt seither an der Steganlage. Neben der Einrichtung mit pers. Utensilien wie Pott und Pann möchten, bzw müssen wir das Boot über Brandenburg, SachsenAnhalt, Niedersachsen, NRW schnellst möglich nach RLP in den Hafen Neuwied überführen. WIe sieht die Rechtslage hinsichtlich der verbleibenden Einrichtung und dem Transports auf dem Wasserwege, aber auch in Bezug auf die Liegegebühren aus. Dem Hafenbetreiber ist als Vermittler des Kaufes bekannt, das wir das Schiff wegen der Liegegebühren und der Entfernung frühst möglich überführen wollen. Können, bzw dürfen wir Überführen ? Sind die Liegegebühren ggf. wegen dem Betretungsverbot zu kürzen ?
Ich denke Sie können das Schiff zunächst nicht überführen und müssen den Liegeplatz des jetzigen Hafenbetreibers weiter nutzen. Eine Überführung wäre meines Erachtens nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
– Die Binnenschiffahrtsstraßen inklusive der Schleusen müssen für Sportboote genutzt werden können.
– Die Versorgung mit Kraftstoff muss Sichergestellt werden
– Die Hafenanlagen sind geschlossen, so dass Sie nonstop Fahren müssen. Dies ist nur zulässig, sofern Ihr Schiff für Nachtfahrten auf Binnenschifffahrtsstraßen ausgerüstet ist (RADAR FUNK etc.)
– Ihr Heimathafen in RLP muss geöffnet sein.
– Die touristischen Einreisebeschränkungen der Bundesländer müssen gelockert sein.
Ich rate aus vorstehenden gründen zunächst von der Überführung ab. Einigen Sie sich mit Ihrem jetzigen Hafenbetreiber auf eine Reduzierung der Liegeplatzgebühr. Sollte dies nicht möglich sein, so können Sie gerne unsere Vermittlungstätigkeit in Anspruch nehmen.
Wir bereiten derzeit eine Klage gegen die Beschränkungen des Wassersports vor. Wir werden Sie weiter informieren, sobald wir die Klage einreichen.