Auf den öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien darf ausschließlich allein, mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) oder mit einer Person eines weiteren Haushalts ohne Einhaltung des Abstandsgebotes Sport getrieben werden. Dabei sind bspw. Zusammenkünfte von Mannschaften bzw. Mannschaftsmitgliedern, die zwar mit Abstand, aber dennoch gemeinsam als organisierte Gruppe auf derselben Sportanlage Sport treiben nicht gestattet, sofern die Teilnehmenden über 13 Jahre alt sind und aus mehr als zwei Haushalten stammen. Das Training einer Mannschaft (Ü14) z.B. auf einer Sportanlage in Klein- oder Zweiergruppen ist demnach nicht zulässig.
Für Kinder bis zur Vollendendung des 14. Lebensjahres ist der Sportbetrieb in Gruppen von bis zu 10 Kindern auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien ohne Einhaltung des Abstandsgebotes gestattet. Dabei findet § 3 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung. Die Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgt mit dem 14. Geburtstag.
Eine Betreuung von Trainerinnen und Trainern, welche zur Gewährleistung des organisierten Sportbetriebs zwingend notwendig sind, ist zulässig.
Generell wird die Einhaltung des Abstandsgebots dennoch empfohlen.