Welche Regeln gelten für Wassersport in Hamburg 2021?

Welche Sportarten dürfen ausgeübt werden?

(Stand: 24. März 2021 00:00 Uhr)

Es dürfen alle Sportarten ausgeübt werden, solange dies im Freien und unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen für den Sportbetrieb sowie unter Einhaltung der Hygieneregelungen geschieht.

Wie viele Personen dürfen gemeinsam auf einem Boot unterwegs sein?

(Stand: 24. März 2021 00:00 Uhr)

Auf den öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien darf ausschließlich allein, mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) oder mit einer Person eines weiteren Haushalts ohne Einhaltung des Abstandsgebotes Sport getrieben werden. Dabei sind bspw. Zusammenkünfte von Mannschaften bzw. Mannschaftsmitgliedern, die zwar mit Abstand, aber dennoch gemeinsam als organisierte Gruppe auf derselben Sportanlage Sport treiben nicht gestattet, sofern die Teilnehmenden über 13 Jahre alt sind und aus mehr als zwei Haushalten stammen. Das Training einer Mannschaft (Ü14) z.B. auf einer Sportanlage in Klein- oder Zweiergruppen ist demnach nicht zulässig.

Für Kinder bis zur Vollendendung des 14. Lebensjahres ist der Sportbetrieb in Gruppen von bis zu 10 Kindern auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien ohne Einhaltung des Abstandsgebotes gestattet. Dabei findet § 3 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung. Die Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgt mit dem 14. Geburtstag.

Eine Betreuung von Trainerinnen und Trainern, welche zur Gewährleistung des organisierten Sportbetriebs zwingend notwendig sind, ist zulässig.

Generell wird die Einhaltung des Abstandsgebots dennoch empfohlen.

Wohin darf ich reisen und was bedeutet die aktuelle Reisewarnung?

(Stand: 2. November 2020 16:10 Uhr)

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, denn die Ausbreitung von Corona führt weiterhin in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens, wie zum Beispiel Ausgangssperren.Bei Reisewarnungen handelt es sich um einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, nicht um ein Reiseverbot. Reisende entscheiden in jedem Fall in eigener Verantwortung, ob sie eine Reise antreten.Eine Liste der Länder, für die laut Robert Koch-Institut (RKI) eine Reisewarnung besteht, finden Sie hier: Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete.

Sind Pflege und Instandhaltung auf und in Sportanlagen (Grünschnitt usw.) sowie zwingende oder dringende Tätigkeiten zu Zwecken der Schiffssicherheit und einzelne Bootsarbeiten durch Eigner zulässig?

(Stand: 24. März 2021 00:00 Uhr)

Ja, da es sich hier nicht um einen Sportbetrieb handelt. Soweit die geltenden Regelungen zur Kontaktvermeidung und Abstandsregelungen eingehalten werden, sind solche Arbeiten erlaubt. Allerdings hat der Hafen- oder Sportstättenbetreiber/der Verein, falls die Kontaktvermeidungsregeln nicht eingehalten werden können, z.B. aufgrund schmaler Stege, den Zugang zu beschränken oder zu verbieten.

Welche Regeln gelten für Hotels, Ferienwohnungen, Sportboothäfen und Campingplätze?

(Stand: 2. November 2020 00:00 Uhr)

Übernachtungsangebote in Hamburger Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke angeboten werden.

Das heißt: Touristen dürfen in Hamburg nicht mehr übernachten.

  • Die allgemeinen Hygienevorgaben müssen eingehalten werden. Dazu zählt unter anderem die Einhaltung des Abstandsgebots.
  • Gäste müssen zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionswegen ihre Kontaktdaten dem Betreiber mitteilen.
  • Der Betrieb von Saunas und Whirlpools ist verboten.
  • Schlafsäle für mehr als vier Personen sind verboten.
  • Für Reisende aus dem Ausland gelten die Bestimmungen der §§ 35 und 36 der Verordnung.
  • Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Ausnahme des Beherbergungszimmers eine Maskenpflicht nach § 8. Die Mund-Nasen-Bedeckungen dürfen während des Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt werden.
  • Gäste dürfen im Hotelzimmer die Mund-Nasen-Bedeckung ablegen.

Hinweis: Touristen, die bereits vor dem 2. November in einem Hotel oder anderen Beherbergungsbetrieben übernachten, müssen die Beherbergung oder Miete beenden, sobald sichergestellt ist, dass die Gäste abreisen können.

Zu den Maßnahmen siehe §16 der Rechtsverordnung vom 30. Juni 2020

 

 

Quelle: www.hamburg.de