Zwangsvollstreckung in ein Schiff

Die Zwangsvollstreckung ist eine Möglichkeit, offene Forderungen zu begleichen. Das Vollstreckungsverfahren wird eingeleitet, sobald ein Mahnverfahren fruchtlos geblieben ist. Der Schuldner wird von der Einleitung nicht unterrichtet. So bleibt dem Schuldner keine Zeit Vermögensteile „beiseite zu schaffen“. Geregelt ist dies in §§ 802a – 882h ZPO.

Dem Gläubiger steht es frei die Art der Vollstreckung zu wählen.

Doch kann auch in eine Yacht zwangsvollstreckt werden?

Grundsätzlich ist diese Frage zu bejahen. Denn alle Gegenstände, die nicht zu einer bescheidenen Lebensführung gehören, sind im Prinzip pfändbar. Sollten Sie also nicht gerade auf einer Schäre wohnen und auf ihr Boot als Fortbewegungsmittel angewiesen sein, sieht es schlecht für Sie aus. In diesem Fall wäre höchstens eine Austauschpfändung möglich. Dann kann ein teures, großes Schiff gegen ein einfacheres ausgetauscht werden. Der Gläubiger würde durch diesen Tausch einen „Gewinn“ machen und der Schuldner wäre trotzdem in seiner Bewegungs- oder Berufsfreiheit nicht eingeschränkt.

Allerdings darf der Wert des gepfändeten Vermögens in der Regel nicht den geschuldete Betrag übersteigen. Wenn ihre Yacht also 23.000 Euro wert ist und Sie einem Gläubiger 15.ooo Euro schulden, darf Ihr Schiff nicht gepfändet werden.

Allgemeiner Vorgang bei einer Pfändung

Wenn bewegliche Sachen gepfändet werden, läuft dies meist wie folgt ab: Der Gerichtsvollzieher sucht ihre Wohnräume auf und versieht alle zu pfändenden Gegenstände mit einem Siegel, dem sogenannten „Kuckuck“. Diese Gegenstände werden dann sofort mitgenommen oder später abgeholt. Es erfolgt dann eine Zwangsversteigerung. Bis es tatsächlich zu diesem Szenario kommt, erfolgen natürlich im Voraus so einige andere Schritte. So können Sie zunächst freiwillig Auskunft geben, außerdem darf sich der Gerichtsvollzieher nur mit einem gerichtlichen Beschluss Zutritt zu ihrer Wohnung beschaffen.

Pfändung eines Schiffes

Schiffe werden zur Pfändung festgesetzt, also an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort in Kette gelegt. Meist wird dann, ähnlich symbolisch wie der Siegel, eine Kette um die Schraube gelegt. Eine anschließende Nutzung der Yacht ist dann nicht mehr gestattet. Mehr zum Thema Schiffsarrest finden Sie hier.

Die Schiffsversteigerung ist in den §§ 163 ZVG geregelt und richtet sich nach den Regeln der Grundstücksversteigerung. Anstelle des Grundbuches tritt dann das Schiffsregister. Bei der Versteigerung von Häusern bleibt der Schuldner grundsätzlich Eigentümer der im Haus verbliebenen persönlichen Gegenständen. Sollten sich also noch persönliche Gegenstände an Bord befinden, werden Sie diese sicherlich zurückerhalten.

Falls Ihr Schiff tatsächlich gepfändet werden soll ODER Sie die Pfändung eines Schiffes bewirken wollen, kontaktieren Sie uns für rechtlichen Beistand gerne!