Kündigungsschutz

Eine Kündigung des Arbeitgebers ist für die Meisten erstmal ein großer Schock und nicht selten sogar existenzbedrohend. Wie ihr Euch dennoch dagegen gerichtlich wehren könnt und was dabei zu beachten ist, wollen wir Euch im Folgenden näherbringen.

 

Das Gesetz sieht für die Überprüfung, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde oder eventuell doch noch besteht, die sogenannte Kündigungsschutzklage vor. Bei diesem Verfahren entscheiden am jeweiligen Arbeitsgericht ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Die beiden Letzteren verfügen dabei zumeist über keine rechtliche Fachkenntnis, dafür aber über umfangreiche Erfahrung im Bezug auf den Arbeitsmarkt und sollen demnach interessengerecht sowohl die Arbeitnehmer-, als auch die Arbeitgeberperspektive berücksichtigen.

 

Wichtig ist, sobald Euch die Kündigung zugestellt worden ist, müsst ihr innerhalb von drei Wochen Klage bei Gericht erheben. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig von den tatsächlichen Umständen. Nur ganz ausnahmsweise habt ihr die Chance über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung die entsprechende Klage doch noch einzureichen. Die Anforderungen daran sind allerdings hoch. Als möglichen Grund müsste beispielsweise das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit, die euch in der Entscheidungsfähigkeit stark beeinträchtigt, glaubhaft gemacht werden.

 

Der Kündigungsschutzprozess läuft dann wie folgt ab: Zunächst einmal findet eine Güteverhandlung statt, d.h. also eine Verhandlung in der versucht wird auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken. Diese endet oft mit einem Vergleich zwischen den Parteien, in dem beispielsweise vereinbart werden kann, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung erhält. Führt eine solche Güteverhandlung nicht zum Erfolg, wird ein Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt. Auch in diesem wird zu Beginn nochmals versucht einen Vergleich oder eine andere streitbeilegende Maßnahme zu finden. Klappt auch das nicht, wird in die Beweisaufnahme übergeleitet in der eventuell Zeugen vernommen, Sachverständige gehört oder Urkunden und andere Unterlagen in Augenschein genommen werden um dann am Ende ein Urteil aussprechen zu können. Den Schwerpunkt des Kündigungsschutzverfahrens bildet demnach also der Versuch zur gütlichen Einigung. So wird weit mehr als die Hälfte aller Verfahren durch einen Vergleich beendet.

 

Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht beendet und besteht folglich fort. Es bleibt quasi alles beim Alten. Oftmals ist danach aber das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dergestalt zerrüttet, dass beide Seiten kein Interesse mehr an einer Fortführung haben. Für diesen Fall steht die Möglichkeit zur Verfügung, dass auf Antrag das Gericht den Zeitpunkt festlegt zu dem das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden wäre und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird. Die Höhe der Abfindung kann dabei stark variieren: von beispielsweise einem halben Brutto-Monatsgehalt bis hin zu einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder im Einzelfall sogar noch darüber hinaus.

 

Vor dem Arbeitsgericht gilt die Besonderheit, dass es keine Kostenerstattungspflicht gibt. D.h. grundsätzlich trägt jeder Beteiligte seine Anwaltskosten selbst. Damit soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden im Falle seines Unterliegens die Kosten des vermeintlich teuren Anwalts seines Arbeitgebers tragen zu müssen. Die Kosten für das Gericht müssen zudem nicht vorgeschossen werden, sondern können im Anschluss an das Verfahren gezahlt werden.

 

Sollte Euch also ein solches Schicksal ereilen, heißt es in erster Linie vor allem schnell sein um die Frist einzuhalten. Wir stehen euch in diesem Fall natürlich dann gerne zur Seite um euch umfassend zu beraten und um die erforderlichen Schritte einzuleiten.