Nachbarschaftsrecht

Egal ob Lärm, Licht, Gestank, herüberragende Äste oder eine zugeparkte Einfahrt: die Liste von möglichen Störungen durch den Nachbarn ist schier grenzenlos und die Intensität der Belastung dabei zumeist hoch. Denn es geht dabei um einen sehr sensiblen Bereich, das eigene Zuhause als Ort privaten Rückzugs und der Erholung.

Dass sich dies auch in der Realität der deutschen Gerichte niederschlägt, zeigt die beeindruckende Zahl von durchschnittlich 300.000 Klagen zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, die jedes Jahr in Deutschland eingehen.

 

Um Euch zu dem Thema Nachbarschaftsstreitigkeiten einen ersten Überblick zu verschaffen, haben wir im Folgenden grundsätzliche Informationen zusammengestellt und einige wohl weitverbreitete Beispiele herausgearbeitet.

 

Streitigkeiten mit dem Nachbarn sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten zu führen. Dabei sieht der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein vor, dass vor einem jeden Gerichtsverfahren vorab der Versuch einer Schlichtung erfolgen muss. Erst, wenn diese zu keinem Ergebnis führt, ist der Weg zu einem gerichtlichen Verfahren frei.

Im Verfahren vor dem Landgericht besteht zudem die Pflicht sich anwaltlich vertreten zu lassen, aber auch vor dem Amtsgericht ist dies zumeist ratsam, da bereits die Palette an Möglichkeiten groß ist und für das Erreichen der eigenen Ziele wesentlich sein kann. So ist beispielsweise eine Unterlassungsklage an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft, die der Rechtslaie nur schwierig überblicken kann. Ist hingegen bereits ein Schaden entstanden, kann ebenfalls über eine Schadensersatzforderung ratsam sein. In ganz extremen Fällen wäre sogar über die Erstattung einer Strafanzeige und die damit verbundene Einleitung eines Strafverfahren nachzudenken.

 

Die meisten Probleme zwischen Nachbarn ergeben sich wegen Lärmstörungen. Dabei ist es hilfreich zu wissen, dass tagsüber eine erhöhte Geräuschkulisse grundsätzlich hinzunehmen ist. Erst in der Zeit von 22 – 6 Uhr greift die sogenannte Nachtruhe, während derer eine besondere Rücksicht auf Andere vorgeschrieben ist. Eine äußerst relevante Ausnahme davon bilden hingegen Kinder. Bei denen ist es hinzunehmen, wenn diese auch nachts noch schreien, weinen oder anderweitig Lärm erzeugen.

Bei Geräuschen, die von Tieren ausgehen, gilt hingegen der sogenannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So sind Tiergeräusche erst dann als erhebliche Störung anzusehen, wenn diese für Euch unzumutbar werden. Wenn der Hund also zum Beispiel die ganze Nacht lang immer wieder bellt und Ihr deshalb nicht ruhig schlafen könnt. Für die praktische Umsetzung ist es dafür erforderlich ein „Lärmprotokoll“ zu führen, in dem ihr die Uhrzeit, Länge, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung festhaltet.

 

Aber nicht nur in der Wohnung selber kommt es zu nachbarlichen Spannungen, sondern auch des Öfteren im direkten Umfeld. So solltet Ihr wissen, dass Euch ein vom angrenzenden Grundstück herüberwachsender Ast nicht direkt dazu ermächtigt diesen auch abzuschneiden. Vielmehr müsst ihr Euren Nachbarn zunächst damit konfrontieren und erst nach Ablauf einer Frist dürft ihr selbst tätig werden.

Ähnlich verhält es sich auch mit im Weg stehenden Autos und Mülltonnen. Denn auch hier müsst Ihr zunächst einmal auf den Nachbarn zugehen und ihn auf den Umstand aufmerksam machen und erst wenn sich dann immer noch nichts ändert, die Beeinträchtigung beträchtlich ist und der Nachbar all dies auch vorsätzlich herbeiführt, habt ihr eine Möglichkeit auf gerichtliches Einschreiten.

 

Aus diesen Beispielen wird deutlich, dass sich mittlerweile für fast jeden Bereich des Nachbarschaftsrechts eine eigene Rechtsprechung herausgebildet hat. Zudem existieren zum Teil auch bundes-, landes- oder gar ortsrechtliche Vorschriften. Dennoch ist jeder Fall ein Einzelfall und gilt genau geprüft zu werden.

 

Solltet Ihr irgendwelche Fragen zu dem Thema haben, beraten wir Euch natürlich immer gerne und leiten zudem die erforderlichen Schritte ein. Auch auf dem gerichtlich Weg stehen wir Euch natürlich immer zur Seite.