Was tun bei häuslicher Gewalt in Zeiten von Corona?
Corona zwingt uns dazu, das Haus nicht zu verlassen. Hierdurch kann zwar eine Ansteckungsgefahr minimiert werden, nicht aber die Gefahr, Opfer von häuslicher Gewalt zu werden.
Was kann ich in bei einer akuten Bedrohung tun?
Rufen sie sofort die Polizei (110) an. Geben Sie hierbei Ihren Namen und Ihre Adresse an und sagen Sie, dass sie sofort Hilfe benötigen.
Was kann ich als Betroffener tun, um mich längerfristig vor Gewalt zu schützen?
Nach einer Verletzung oder bei Drohungen mit Gewalt können Schutzmaßnahmen bei dem zuständigen Gericht beantragt werden (§ 1 GewSchG).
Das Gericht kann dem Täter das Betreten der gemeinsamen Wohnung untersagen (unabhängig davon wer Alleineigentümer, Hauptmieter etc. ist) und anordnen, dass sich der Täter in einem bestimmten Umkreis der Wohnung nicht mehr nähern darf. Dies gilt auch in Zeiten von Corona. Die Untersagung wird zwar durch das Gericht grundsätzlich befristet, kann aber verlängert werden. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, trifft das Gericht zusätzliche Schutzanordnungen hinsichtlich des Umgangsrechts. In Frage kommen dann z.B. die Abholung in einem geschützten Raum, begleiteter Umgang und Umgangsausschluss. Ein Verstoß gegen eine angeordnete Schutzanordnung ist eine Straftat (§ 4 GewSchG) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
In Gewaltschutzsachen ist es in jedem Fall sinnvoll, sofort einen Familienrechtsanwalt einzuschalten, damit gleich die passenden Maßnahmen ergriffen werden können. Eine Anwaltspflicht besteht jedoch nicht.
Welches Gericht ist in Gewaltschutzsachen zuständig?
Zuständig ist das Familiengericht. Der Antragsteller/Opfer kann zwischen mehreren Gerichtständen wählen (§ 211 FamFG):
-das Gericht, in dessen Bezirk die Tatbegangen wurde,
-das Gericht in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung befindet,
-das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner (der Täter) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat