AGB ungültig – Ersatzschiff bei Charter muss nicht angenommen werden

Der Sommerurlaub ist geplant, das gewünschte Schiff gechartert. Vor Ort bekommen Sie jedoch ein anderes Schiff zugeteilt, es wird auf die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwiesen. Rechtens ist dies nicht, so entschied das Amtsgericht Waren / Müritz (2012, Az. 303 C 340/12).

Verweis auf Ersatzschiff

Nicht nur Kojenanzahl, Tiefgang, technische Ausstattung und Schiffslänge müssen bei der Auswahl der richtigen Charteryacht berücksichtigt werden. Oftmals vergleicht man dazu viele Charterunternehmen, um das beste Preis-Leistungsverhältnis zu erreichen. Nach einigem Kopfzerbrechen, haben Sie sich endlich für die optimale Yacht entschieden. Im Internet wird sich durch die Buchung geklickt, die AGB sind mit einem Klick akzeptiert. Wenige Wochen später stehen Sie mit gepackten Taschen im Hafen. Dort wird Ihnen mitgeteilt, dass die gecharterte Yacht im Moment nicht zur Verfügung steht. Mit einem Verweis auf die AGB stellt man Sie kurzer Hand vor ein Ersatzschiff. Dieses ist wenige Fuß länger, was wiederum mehr Tiefgang bedeutet. Dazu ist die Yacht mit einer Rollfock und einem Steuerrad statt einer Pinne ausgestattet. Genau aus diesen Gründen haben Sie sich eigentlich für das andere Schiff entschieden.

Müssen Sie nun die veränderten Tatsachen hinnehmen?

Das Amtsgericht Waren / Müritz entscheidet: Nein.

AGB-Kontrolle

AGB sind im Internet schnell akzeptiert, ohne Sie richtig zu lesen. Dies kann in der eben geschilderten Situation schnell zu Verwirrungen führen. Den Fehler suchen Sie bei sich – Sie haben schließlich die AGB nur überflogen.

Allerdings sind AGB oftmals unrechtmäßig. Im BGB findet man in den §§ 305-310 nicht gerade wenige Verbote. Auch die AGB unseres Charterunternehmen besteht die AGB-Kontrolle nicht. Hier könnte beispielsweise § 308 Nr. 4 BGB einschlägig sein: Diese Norm verbietet einen Änderungsvorbehalt, wenn diese Veränderung für einen Vertragsteil unzumutbar ist.

Davon ist vorliegend auszugehen. Zum einem kann man den Urlaub auf einem Charterschiff nicht gerade als Low-Budget-Trip bezeichnen, gerade dann möchte man auch das konkret gebuchte Schiff nutzen können. Nicht jeder Hafen kann ab einem bestimmten Tiefgang angelaufen werden – die Route muss also ggf. zwangsweise geändert werden. Alles Faktoren, die dem Reisenden nicht zuzumuten sind.

Lassen Sie sich von Ihrem Charterunternehmen also nicht überrumpeln. AGB sind oftmals unwirksam und Ihr Anspruch auf Schadensersatz nicht selten gegeben.
Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, kontaktieren Sie uns für einen schnellen rechtlichen Rat!