Anspruch auf mangelfreie Ersatzlieferung bei Neuwagenkauf?

Viele Urteile aus dem KfZ-Bereich lassen sich in das Wassersportrecht übertragen. So auch dieses Urteil.

Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17

Vor wenigen Tagen entscheidet der Bundesgerichtshof über den Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Nachdem das fehlerhaften Erscheinen einer Warnmeldung nicht behoben werden kann, verlangt der Neuwagenkäufer eine Ersatzlieferung. Es kommt zum Rechtsstreit, letztendlich gibt der BGH dem Käufer recht.

Der Sachverhalt

Der Kläger kauft bei einem deutschen Autohersteller im September 2012 einen Neuwagen. Schon ein halbes Jahr später erscheint mehrfach eine Warnmeldung, die zu vorsichtigen Anhalten auffordert um die Kupplung abkühlen zu lassen. Dies kann bis zu 45min dauern. Der Kläger sucht mehrfach eine Vertragswerkstatt auf, trotzdem erscheint die Warnmeldung wieder. Im Juli 2013 verlangt der Kläger dann die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.

Der Autohersteller weist den Mangel zurück. Die Kupplung funktioniere einwandfrei und könne auch im Fahrbetrieb abkühlen, ein Beachten der Warnmeldung sei also nicht nötig, dies habe man dem Kläger auch mehrfach mitgeteilt. Während des folgenden Rechtsstreits gibt der Kläger im Oktober 2014 das Fahrzeug im Rahmen eines Kundendienstes in eine Vertragswerkstatt. Die Beklagte behauptet, währenddessen ein Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt zu haben.
Das OLG gibt der Klage statt, der Kläger soll im Gegenzug zur Rückübereignung des gelieferten Wagens einen Neuen erhalten. Die Beklagte legt Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Zunächst wird festgestellt, dass ein Sachmangel in der fehlerhaften Warnmeldung gegeben ist. Außerdem sei es vorliegend auch unproblematisch, dass der Kläger zunächst eine Nachbesserung (also Beheben des Fehlers in der Werkstatt) verlangte. Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs sei gesetzlich nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt. Der Käufer könne also vorliegend von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand nehmen. Zudem dürfe ein Käufer auch an der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich OHNE sein Einverständnis beseitigt wird. Auch die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit zwischen Erheblichkeit des Mangels und der Beschaffung eines Neuwagens wird zurückgewiesen. Die Gebrauchsfähigkeit des Wagens sei spürbar eingeschränkt. Auch die zwischenzeitliche Mängelbeseitigung durch das Software-Update sei hier irrelevant.Denn maßgebend für diese Beurteilung sei der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens (Juli 2013). Das ganze Urteil finden Sie hier.

Analogie zum Wassersportrecht

Dieses Urteil stärkt auch den Käufer einer neuen Yacht. Denn ob die „fehlerhafte Fehlermeldung“ nun im Auto oder auf der technisch modern ausgestatteten Yacht angezeigt wird, spielt keine Rolle. Dennoch kommt es wie immer auf die individuellen Rahmenbedingungen an. Sollten Sie in einen ähnlichen Streit geraten sein, kontaktieren Sie uns gerne!