Brand im Winterlager: Wird Segel zur Abdeckplane?
Ein Brand im Winterlager zieht nicht nur eine sehr hohe Schadenssumme mit sich, sondern auch ungewöhnliche Schäden:
Ein Eigner nutzt den Blister seines Schiffes im Winterlager als Abdeckung für das Schiff. Im Winterlager kommt es zu einem Brand, das Segel mit einem Neuwert von ca. 1.500 Euro wird zerstört.
Bei einem Blister handelt es sich um ein Vorsegel, welches ähnliche Eigenschaften wie ein Spinnakar oder Gennakar hat, jedoch ähnlich simpel wie eine Genua zu bedienen ist.
Die Versicherung ist der Meinung den Versicherungsnehmer nur mit einer Summe von 120 Euro für eine neue Abdeckplane entschädigen zu müssen. Der Schiffseigner entschied sich zu klagen.
Das Landgericht Berlin ( 30.12.2016, 23 O 236/15) entscheidet wie folgt:
Der Blister verliert durch seine Nutzung als Bootsabdeckung nicht seine Eigenschaft als Segel. Auch die Absicht des Klägers, den Blister nicht wieder als Segel zu verwenden, führt nicht zum Verlust der Eigenschaft als Segel. Eine sogenannte Entwidmung des Segels kommt lediglich in Betracht, wenn das Segel nach seiner Nutzung als Bootsabdeckung, in der Verwendung als Segel komplett untauglich wird.
Auch der Einwand der Versicherung, die Nutzung des Segels als Staubschutz sei grob fahrlässig, wies das Landgericht zurück.
Dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass auch viele andere zum Staubschutz verwendete Stoffe leicht entflammbar sind.
Das Landgericht entschied also zu Gunsten des Klägers, der Versicherung stand kein Leistungskürzungsrecht zu. Der Blister wurde in seinem Neuwert von der Versicherung ersetzt.