Bundestag beschließt Änderungen im Vereinsrecht
Der Bundestag hat in einem Eilverfahren am 25.03.2020 diverse Änderungen des Vereinsrechts beschlossen, die im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zusammengefasst sind. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27.03.2020 zugestimmt. Zu betonen ist, dass es sich bei den Änderungen um Übergangsvorschriften handelt, welche nur bis zum 31.12.2020 anwendbar sind. Die neuen Regelungen sollen es Vereinen und Stiftungen ermöglichen in der aktuellen Phase handlungsfähig zu bleiben. Bereits jetzt sollten alle Vereine und Stiftungen jedoch ihre Satzungen für die Zeit nach der Coronakrise anpassen und für die Zukunft ähnliche Regelungen aufnehmen.
Hier Beispiele über die Änderungen:
Anpassung der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern
In vielen Satzungen ist geregelt, dass die Amtszeit der Vorstandsmitglieder auf Zeit bestimmt ist (z.B. 2 Jahre). Nach aktuellem Recht endet die Amtszeit mit Zeitablauf.
Neu: Art. 2 § 5 Absatz 1
Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amts-
zeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen
Bisher waren praktisch nur Präsenz-Mitgliederversammlungen zulässig. Diese Regelung war zwar nach § 40 Satz 1 BGB dispositiv aber die allerwenigsten Vereine haben bisher entsprechende Reglungen in ihren Satzungen.
Neu: Art. 2 § 5 Absatz 2
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vor-
stand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzuneh-
men und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung
der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung
Nach § 32 Abs. 2 BGB war es auch bisher möglich einen Beschluss ohne Mitgliederversammlung einzuholen. Dafür müssen jedoch alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich (= § 126 BGB) erteilt haben, was praktisch in keinem Verein umsetzbar ist.
Neu: Art. 2 § 5 Absatz 3
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne
Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem
vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in
Textform (= § 126b BGB) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen
Mehrheit gefasst wurde.
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