Charter mehrerer Boote – Corona

Moin,
wir haben für einen Flotillentörn in KW25 mehrere Boote ab Rostock gechartert, Belegung wäre mit 4-5 Personen aus dem dienstlichen Umfeld, also 4-5 private Haushalte zusammen gewürfelt, die im dienstlichen Umfeld gerade separiert werden.
Ist die Interpretation korrekt, dass die Bildung solcher Crews bei den aktuell bestehenden Kontakteinschränkungen nicht umsetzbar ist?
Unsere Erwartung bei all den Lockerungen (Hafenöffnungen, so sie denn kommen) ist, dass gerade die Kontaktbeschränkungen langfristig bestehen bleiben werden und 1,5m Abstand an Bord nicht einzuhalten sind – wo sollen 4-5 Mann beispielsweise schlafen…

Der Vercharterer lehnt aktuell eine Umbuchung ab, faktisch betrachten wir aber Törns, wo eine normale Charteryacht zu 2/3 belegt ist, weder als Fehlplanung (zu unseren Lasten) noch als durchführbar ohne Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen.
Als Minimum würden wir eine Gutscheinlösung pro Boot und mit sinnvoller Flexibilität über die Dauer der Kontaktbeschränkungen hinaus erwarten. Booteweise andere Termine zu finden, dürfte deutlich plausibler sein, als eine ganze Flotille umzubuchen.

Wie ist Ihre Sicht der Dinge dazu?
Sind Törns im „Nichtfamilienkreis“ mit den Kontaktbeschränkungen vereinbar?
Ist hier zumindest eine Gutscheinlösung mit angemessener Flexibilität über die Kontaktbeschränkungen hinaus angebracht?


Nach meiner Einschätzung könnten Sie den Törn durchführen, wenn Sie die Schiffe nach Haushalten separieren.
Die künftig (ab dem 04.05.2020) geltenden Regelungen werden wahrscheinlich wie folgt aussehen:

• Die Nutzung der Boote:

Der Aufenthalt an Bord im Hafen und auf dem Wasser ist nur allein oder in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet.

• Bootsstege

sind für Durchgänge direkt zu den Booten oder an Land freizuhalten. Bei der Nutzung der Bootsstege sind die Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere das Abstandsgebot, zu wahren.

• Arbeiten auf den Hafen- und Clubgeländen

einschließlich des Be- und Entladens der Boote sind nur zuzulassen, sofern die Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere das Abstandsgebot, gewahrt werden.

• Kranen, Riggen und die Inbetriebnahme der Boote

hat so zu erfolgen, dass die Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere das Abstandsgebot, eingehalten werden. An Bord dürfen sich nur Personen desselben Hausstands und eine weitere Person aufhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein gewerblicher Bootsservice beauftragt werden.

• Die Sportboothäfen

und die ansässigen Vereine müssen Hinweise an Liegeplatzinhaber*innen und Gastlieger aushändigen.

• Hygienemaßnahmen

für die gemeinsam genutzten Sanitärräume – es gilt, dass sie geöffnet werden können, wenn sie über die erforderliche Ausstattung verfügen und die Abstandsgebote eingehalten werden. Das Reinigungsintervall ist auf zweimal täglich zu erhöhen.

• Das Anlaufen anderer als der Heimathäfen

ist nur dann erlaubt, wenn bei Abreise bereits eine Liegeplatzbestätigung für den Zielhafen vorliegt oder diese Information zuvor gesichert festgestellt wurde. Dieses ist im Logbuch unter Nennung des Ansprechpartners und der Telefonnummern zu dokumentieren, wenn keine E-Mail-Bestätigung möglich ist. Das Liegen vor Anker ist erlaubt.

• Rezeptionen von Marinas und Werften

sind so auszustatten, dass der Mitarbeiterschutz und die Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere das Abstandsgebot, gewahrt werden.

• Päckchenliegen

ist grundsätzlich zu vermeiden. Sofern dies ausnahmsweise nicht zu vermeiden ist, ist das Festmachen und das Überqueren innenliegender Boote nur unter Einhaltung der Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere unter Wahrung des Abstandsgebots, erlaubt.

• Bei Verhol-, An- und Ablegemanövern,

Annehmen von Leinen und Landanschlusskabeln wird empfohlen, Gesichtsschutzmasken anzulegen. Auf Abstand ist zu achten.

• Bei Anzeichen einer Viruserkankung

an Bord darf ein Skipper nicht auslaufen. Treten solche Anzeichen auf dem Wasser auf, hat der Schiffsführer oder die Schiffsführerin den Heimathafen anzulaufen.

• Anlandgehen

ist bei auftretenden Symptomen nur im Heimathafen gestattet. Ist dieser nicht ohne das Anlaufen anderer Häfen zu erreichen, ist das Vorgehen mit dem hafenärztlichen Dienst bzw. dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.

 

Sollte eine Durchführung des geplanten Törns unmöglich bleiben, so halte ich die von ihnen skizzierte Gutscheinlösung pro Boot mit entsprechender Flexibilität für angemessen. Verweisen Sie den Verchartere auf § 313 BGB wonach sich die Parteien auf eine für beide Seiten angemessenen Lösung einigen müssen.