Rechtliche Auswirkungen von Corona auf Beruf, Reise und Verein

Als Ende Dezember die ersten Warnungen bezüglich des neuartigen Virus Sars-CoV-2 um die Welt gingen, wurde dies vielerseits belächelt und mit den Worten abgetan „das ist soweit weg, das betrifft mich eh nicht“, jetzt nur knapp drei Monate später sind weltweit ca. 120.000 Menschen infiziert und die Zahl steigt stündlich. Diese neue und bisher einmalige Pandemie hat nicht nur verheerende Folgen für die Volkswirtschaften, sondern mittlerweile auch einen erheblichen Einfluss auf das tägliche Leben eines jeden Einzelnen. Sei es, dass Konzerte oder Sportveranstaltungen abgesagt werden, lange geplante Urlaubsreisen nicht angetreten werden können bzw. wollen, dass die eigene Firma Homeoffice anordnet oder sogar, dass man unter häusliche Quarantäne gestellt wird, weil man selbst eine Verdachtsperson ist oder auch nur Kontakt zu einer solchen hatte.

 

Im Folgenden wollen wir die rechtlichen Konsequenzen von Corona etwas näher beleuchten:

 

Vereinsrecht

 

Der 26. Spieltag der Fußballbundesliga ist der erste in der 57-jährigen Geschichte ohne Zuschauer. Aber nicht nur die professionelle Ebene ist betroffen, sondern jeder Verein oder Verband muss sich Gedanken machen, ob und wie er eine in naher Zukunft geplante Veranstaltung wie durchführen kann. Praktisch alle Bundesländer haben Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab sofort untersagt.

 

Was mache ich als Vereinsverantwortlicher bei einer Veranstaltung mit weniger als 1000 Personen?

Hierzu gibt es noch keine allgemeingültige Aussage. Wir können an dieser Stelle nur dazu Raten, den Empfehlungen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde zu folgen. Beispielsweise bedeutet dies für den Kreis Rendsburg-Eckernförde, dass Veranstaltung ab dem 19.03.2020 mit mehr als 100 Personen beim Fachdienst Gesundheitsdienste anzuzeigen sind. Für Veranstaltungen ab 75 Personen gibt der Kreis Rendsburg-Eckernförde die Empfehlung, diese Veranstaltungen, bei negativen Ausgang einer durchzuführenden Risikobewertung, abzusagen.

 

Für alle Veranstalter, die in nächster Zeit eine Sportveranstaltung oder sonstige Veranstaltung planen, raten wir – um etwaigen Schadensersatzforderungen zu entgehen- Zuschauer auszuschließen. Ist dies nicht möglich, sollte, um mögliche Infektionswege nachzuvollziehen zu können, eine Teilnehmerliste mit Angabe der Adresse, und Telefonnummer geführt werden.

 

Reiserecht

 

Allein die Deutsche Lufthansa AG hat in der zurückliegenden Woche über 25.000 Flüge gestrichen. Die USA hat am 12.03.2020 verkündet, dass für Europäer mit Ausnahme von Großbritannien ab dem 14.03.2020 um 0:00 Uhr ein Einreiseverbot gilt.

 

Welche Auswirkungen haben Einreiseverbote für eine bereits gebuchte Reise?

 

Zunächst ist hier zwischen Pauschalreisen und Individualreisen zu unterscheiden.

 

Bei Pauschalreisen, also wenn mindestens zwei Hauptleistungen als Paket (beispielsweise Flug und Hotel) gebucht und bezahlt werden, sind die verbraucherschützenden Normen des § 651 a ff. BGB anwendbar. Danach gilt grundsätzlich, dass ,wenn vor Reisebeginn aber nach Buchung z.B. eine Reisewarnung ausgesprochen wird, die Reise storniert werden kann. Gegenüber Ihrem Reiseveranstalter müssen Sie dabei mit “unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen“ oder „höherer Gewalt“ argumentieren. Dabei ist zu beachten, dass eine Reisewarnung nur Indizwirkung für das Vorliegen der genannten Argumentationsansätze hat. Sollte keine Reisewarnung vorliegen, sind Sie leider auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. Wenn der Reiseveranstalter die Reise von sich aus absagt, dann muss er den Reisepreis erstatten.

 

Bei Individualreisen, also individuell zusammengestellten Reisen, gelten jedoch andere Regelungen. Bei Flugreisen sind Sie leider auf die Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen. Sollte ein Flug durch eine Fluggesellschaft annulliert werden, muss Ihnen der Ticketpreis durch die Fluggesellschaft erstattet werden oder eine andere Möglichkeit der Beförderung (z.B. Umbuchung) angeboten werden. Es sei denn aus Ihren Vertragskonditionen ergibt sich etwas anderes.

Bei Hotelbuchungen müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Hotels und die spezialgesetzlichen Regelungen des jeweiligen Reiselandes beachtet werden.

 

Arbeitsrecht

 

Seit dem 09.03.2020 ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie bei Erkrankungen der oberen Atemwege persönlich bei Ihrem Hausarzt vorstellig werden. Vielmehr ist ausreichend, dass Sie sich telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung setzen. Dieser kann dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von bis zu 7 Tagen ausstellen.

 

 

Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass jeder, der im Verdacht steht, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, sich in häusliche Quarantäne begeben und Rücksprache mit dem Hausarzt halten sollte. Wer sich trotz eines Verdachtes in die Öffentlichkeit begibt, dürfte sich der Gefahr einer Strafbarkeit wegen Fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB aussetzen und gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.

 

Wir beraten Sie gerne in allen rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.