Den Grund berührt – und nun?

Fast jeder Segler war schon einmal in der Situation: bei der Navigation ist ein kleiner Fehler passiert, der mit einem plötzlichen WUMMS! bestraft wird – die Yacht ist auf Grund gelaufen.
Oftmals reicht uns ein Blick in die Bilge, mit Motor- oder Segelunterstützung wird sich aus der Situation befreit und weiter geht die Tour.
Doch das Aufsetzen sollte nicht zu locker hingenommen werden. An dieser Stelle gilt wie immer bei Versicherungsfällen: Alles kontrollieren und genau dokumentieren. Ansonsten ist der Streit mit der Versicherung vorprogrammiert.

Den Streit mit der Versicherung vermeiden

Der Umgang mit dem Aufsetzer hängt selbstverständlich vom vermutlichen Schadensumfang ab. Natürlich wird von Ihnen nicht verlangt, das Boot in eine Werft zu bringen, wenn Sie im Hafen ein bisschen Schlamm aufgewühlt haben.

Doch auch ein leichtes Aufsetzten auf See kann schnell Schäden hervorrufen. Im Zweifelsfall ist immer die Bilge aufzuschrauben, das Unterwasserschiff abzutauchen und die Beschläge des stehenden Guts sind zu untersuchen. Sollten Sie hier auch nur feinste Haarrisse oder ähnliche Veränderungen feststellen, ist die Versicherung zumindest vorbeugend zu informieren.

Das Schiff sollte nach der Grundberührung also gründlich untersucht werden.

Zudem ist es wichtig, in diesem Moment auch an das Logbuch zu denken. Notieren Sie ihre Position, die Wetterlage und Schäden an Material oder Crew.

Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit – Selbstbeteiligung

Wird ein größerer Schaden erst beim Aufslippen im Herbst festgestellt, ist es umso schwerer sich mit der Versicherung zu einigen. Denn nun ist so einiges zu ermitteln: Welche Schäden sind bei der Grundberührung entstanden, welche erst durch die Weiterbenutzung? Wie genau sind Sie in die Situation geraten und wie waren die Wetterbedingungen nochmal?

Üblicherweise erschwert die zeitliche Verzögerung die Aufklärung über den Schadenshergang. Versicherungen können sich dann auf §28 VVG berufen. Die Schadensregulierung wird aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit verweigert. Doch auch wenn die Versicherung sich in Ihrem Fall nicht auf §28 VVG berufen kann, ist eine Selbstbeteiligung nicht ausgeschlossen.
Kann der Schadenshergang nicht genau ermittelt werden, wird sich dann oft auf eine Selbstbeteiligung von 20 Prozent geeinigt.

Es zeigt sich also, dass es sich lohnt, den einen Nachmittag vielleicht nicht ganz so viele Meilen geschafft zu haben oder einen Hafentag bei der nächsten Werft einzulegen.

Wenn Sie in einem ähnlichen Fall trotz aller Vorsichtsmaßnahmen im Streit mit der Versicherung gelandet sind, kontaktieren Sie uns gerne. Auch für Ihr Problem ist schnell eine Lösung gefunden!