Der Mythos der EU-Mehrwertsteuer beim Gebrauchtbootkauf

Das Thema der ornungsgemäßen Versteuerung von gebrauchten Schiffen ist nach wie vor von höchstem und aktellem Interesse vieler Kaufinteressenten.
Hierzu gibt es nur wenige und meist unvollständige Informationen im Internet. Wir versuchen Licht ins Dunkel zu bringen:

 

Grundsätzlich müssen Schiffseigner in der Lage sein, gegenüber den jeweiligen Landesbehörden in der europäischen Union nachzuweisen, dass sich ihr Schiff im zoll- und umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union befindet. In der Regel kann dies durch Vorlage einer Originalrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer geschehen.

 

Oftmals liegt diese Originalrechnung jedoch nicht mehr vor. Um sich vor etwaigen Rückgriffen der Käufer abzusichern, werden Schiff vermehrt mit dem „Vermerk EU-Mehrwertsteuer nicht ausweisbar“ zum Verkauf angeboten. Dies führt zu einer Verunsicherung der interessierten Käufer hinsichtlich des Mehrwertsteuerstatus des Schiffes. Zollrechtlich wird dieser Mehrwertsteuerstatus von Schiffen als „Unionscharakter der Ware“ bezeichnet.

 

Zur Lösung dieser Problematik gibt es nun mehrere Ansätze. Maßgeblich entscheidend sind in diesem Zusammenhang zunächst folgende Fragen:

 

  • Wann wurde das Schiff gebaut?
  • Wo wurde das Schiff gebaut? (innerhalb der EU?)
  • Liegt eine Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vor?
  • Befand sich das Schiff ununterbrochen in der Europäischen Union?
  • Wo wird das Schiff verkauft?
  • Wo soll das Schiff nach dem Verkauf betrieben werden.
  • Ist der Käufer Staatsbürger oder Resident eines EU-Mitgliedsstaates?
  • Wird das Schiff von einem gewerbetreibenden Verkauft?
  • Ist der Käufer eine Privatperson oder Gewerbetreibender / juristische Person?

 

Abhängig von der Beantwortung dieser Fragen, gilt es dann zu beurteilen, ob und wo das Schiff zu versteuern wäre.

 

Um es gleich vorweg zu nehmen: Nach unserem Kenntnisstand und Auskunft mehrerer deutscher Finanzämter fehlt dem deutschen Staat zur Erhebung einer nachträglichen Umsatzsteuer auf gebrauchte, privat verkaufte Schiffe die gesetzliche Grundlage.

 

Grundsätzlich kann die Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer nur von Unternehmen abgeführt werden. Privatpersonen sind nur ausnahmsweise bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1 b UStG steuerpflichtig. Wasserfahrzeuge fallen, vereinfacht gesagt, unter diese Regelung, wenn

 

  • diese länger als 7,5 Meter sind
  • und nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

 

Des Weiteren gibt es den Fall der Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 UStG.

 

Einfuhrumsatzsteuer ist immer dann zu entrichten, wenn eine Ware erstmalig (oder nach mehr als dreijähriger Abwesenheit) in das Zollgebiet der EU eingeführt wird. Dies betrifft demnach nur Schiff, die von einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat importiert werden. In diesem Fall ist die Einfuhrumsatzsteuer neben den Einfuhrzöllen in dem Land zu entrichten, in welchem das Schiff erstmalig in das EU Hoheitsgebiet einfährt.

 

Das konnte bislang naturgemäß nicht Deutschland sein, denn Deutschland hat keine EU-Außengrenze. Dies könnte sich allerdings im Zuge der Brexit-Folgen ändern.

 

Es kann in einem solchen Fall jedoch sinnvol sein, dass Schiff im Zuge des Versendungsverfahrens nach Deutschland zu bringen. Dafür muss das Versendungsverfahren vorab beantragt werden. Dann hat das Schiff nach dem Übertritt der EU-Außengrenze 90 Tage Zeit um Deutschland (das Bestimmungsland) zu erreichen.

 

Wenn Schiffe in Mittelmeer-Regionen betrieben werden, ist es zwingend geboten einen ordentlichen Nachweis über den Unionscharakter des Schiffes zu führen. Dies kann unter Vorlage der Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer geschehen.

 

Herzlichst

 

Benyamin H.K. Tanis

Rechtsanwalt