Gebrauchtboot in England kaufen. Fällt hier nach dem Brexit Steuer an?
Werden bei der Einfuhr von gebrauchten Segelschiffen / Yachten / Booten aus Großbritannien in die Europäische Union Einfuhrumsatzsteuern erhoben?
Muss ich nachträglich Mehrwertsteuer auf mein Schiff entrichten?
Ja, ab dem 1. Januar 2021 gehört Großbritannien nicht mehr der EU-Zollunion an.
Ab diesem Zeitpunkt gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus Großbritannien in das Zollgebiet der EU verbracht werden. Also auch für gebrauchte Boote und Schiffe.
Das hat zur Folge, dass Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden.
Auf Boote sind bei der Einfuhr in die Europäische Union in der Regel 1,7 % Zoll und zusätzlich 19 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Bei der betreffenden Grenzzollstelle ist grundsätzlich eine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung abzugeben, um das Boot in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen zu können.
Eine schriftliche Zollanmeldung können Sie auf dem Teilsatz des Formulars 0737 des Einheitspapieres abgeben oder Sie nutzen die Internetzollanmeldung – IZA (auf www.zoll.de unter folgendem Link:
Das Einheitspapier Formular 0737 erhalten Sie über den Formularfachhandel, teilweise auch über die Industrie und Handelskammern.
Ein Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen ist als Download auf der Internetseite
erhältlich.
Der Zollanmeldung sind u.a. Rechnung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Transport des Bootes beizufügen. Die Einfuhrabgaben sind grundsätzlich sofort zu entrichten.
Aber das Boot war doch schon in der EU versteuert. Warum nochmal zahlen?
Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Abfertigung des Segelbootes als Rückware. Bei Beantragung dieser Vorzugsbehandlung sind Sie nachweispflichtig
Folgendes muss dabei beachtet werden:
Wenn eine Unionsware das Zollgebiet der Union verlässt, verliert sie ihren Unionswarenstatus und wird zu einer Nichtunionsware. Dieser Umstand tritt möglicherweise ein, wenn man bspw. mit einem Boot an der Nordsee-/Ostsee-Küste unterwegs ist. Auch der Bodensee ist sozusagen eine EU-Außengrenze.
Legt ein Boot nach Verlassen der EU innerhalb von drei Jahren in nahezu unverändertem Zustand wieder in einem EU-Hafen an, bleibt es als Rückware von allen Einfuhrabgaben befreit und wird im Regelfall vollkommen formlos durch einfaches Passieren der Grenze zum zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Auf Verlangen muss allerdings hierüber ein Nachweis für die Rückwareneigenschaft vorgelegt werden. Hierfür kommen alle Unterlagen in Betracht, die geeignet sind zu belegen, dass sich das Boot zuvor im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und danach nie länger als drei Jahre außerhalb der EU befand.
Als Nachweis für das Einhalten der Drei-Jahres-Frist für Rückwaren kann neben einem sog. INF3 (Rückwarenauskunftsblatt) auch die Vorlage eines durchgehend geführten Logbuchs zusammen mit Belegen über das Ein- oder Ausklarieren in EU-Häfen angesehen werden.
Was heißt das jetzt konkret für Sie?
Sollte der Vorbesitzer im Zeitraum der letzten drei Jahre nachweislich in der EU gewesen sein, dann kann das Segelboot einfuhrabgabenfrei in den zoll- und steuerlich freien Verkehr überlassen werden. In diesem Fall entstehen keine Einfuhrabgaben.
Ein Merkblatt über Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen finden Sie auf www.zoll.de unter folgendem Link: