Gewährleistung beim Gebrauchboot
Der Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines gebrauchten Schiffes ist absoluter Standard. Formulierungen wie: „gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, von Privat ohne Gewährleistung“ finden sich in nahezu jedem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Boot. Doch ist ein solcher Gewährleistungsausschluss wirklich wirksam.
Aus unserer Erfahrung können wir sagen, dass in mehr als 80 Prozent der Fälle der Gewährleistungsausschluss zumindest teilweise unwirksam ist. Warum ist das so?
Grundsätzlich können der Verkäufer und der Käufer im Kaufvertrag über ein gebrauchtes Boot jegliche vertraglichen Mängelrechte ausschließen. Oftmals wird dieser Ausschluss jedoch durch eine vom Verkäufer unwissentlich abgegebene Beschaffenheitsgarantie ausgehöhlt.
Was ist nun wieder eine Beschaffenheitsgarantie? Kurz gesagt: Alle Eigenschaften mit denen der Verkäufer in der Verkaufsanzeige oder dem Angebotstext, dem Vertrag oder anderen Verkaufsunterlagen das Schiff anpreist. Oft sind im Angebotstext Formulierungen wie „Urlaubsklar“, „Seetüchtig“, „Osmosefrei“ und „Sofort einsatzbereit“ zu lesen. An diesen Aussagen und Zusicherungen muss sich ein Verkäufer im Zweifel festhalten lassen. Wenn er sein Schiff zum Verkauf als urlaubsklar anpreist, dass muss dieses auch sofort einsatzbereit und darf nicht wartungsbedürftig sein. Da hilft ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag auch nicht weiter. Eigene sich das als „urlaubsklar“ verkaufte Schiff unmittelbar nach dem Kauf nicht zum Urlaub machen, dann muss der Verkäufer nachbessern.
Wenn Sie absolut sicher einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren wollen, dann sollten Sie das Schiff als defekt oder als Bastlerobjekt mit diversen Mängeln verkaufen.
Wir beraten Sie gerne bei der Erstellung eines Angebotstextes zum Verkauf Ihres Schiffes oder aber bei der Prüfung Ihrer Ansprüche gegen den Verkäufer. Rufen Sie uns einfach an.