Heißwasser-Kessel löst sich bei schwerem Seegang – Veranstalter haftet nicht

Ein Ehepaaar bucht einen Tauchurlaub im roten Meer vor Ägypten. Nach einem Tauchgang begibt sich der Ehemann nur mit Badeshorts bekleidet in die Pentry des Begleitschiffes. Dort steht für die Gäste ein Kessel mit kochendem Wasser bereit, um sich nach einem Tauchgang mit Heißgetränken versorgen zu können. In folge des starken Seegangs löste sich der Kessel aus seiner Verankerung auf der Theke. Der Ehemann zog sich schwerste Verbrennungen zu.

Das LG Potsdam (Urteil vom 24.06.2011 – 10 O 121/10) entschied auf Grundlage des sogenannten „Balkonsturzurteil“ . Demnach ist es dem Reiseveranstalter nur zuzumuten, ihre Kunden vor zumutbar vorher erkennbaren und abwehrbaren Risiken zu schützen. Es bestehe dabei keine Verpflichtung bei allen durchzuführenden Überprüfungen Techniker einzusetzen. Vorliegend war der Wasserkessel unteranderem mit einem im Tauchsport üblichen Bleigurt gesichert, dessen Verschluss sich löste. Der Kläger war der Meinung, dass dies keine ausreichende Sicherung darstellt. Das LG Potsdam jedoch entschied, dass der Gurt eine ausreichende Rückhaltefunkiton hatte. Es ist nahezu auszuschließen, dass sich der Gurt durch Vibrationen im Schiff öffnete. Viel wahrscheinlicher sei es, dass der Kläger während seines Sturzes hier reflexartig Halt suchte oder aber der Gurt zuvor nicht richtig verschlossen wurde. Zeugen sprachen von einer „Verkettung unglücklicher Umstände“. Laut dem LG Potsdam kann der Nutzer nicht erwarten, dass für jeden denkbaren, auch abwegigen möglichen Schadenseintritt Vorsorge getroffen wird.

Die Klage wurde folglich abgewiesen, der Reiseveranstalter hat nicht zu haften.