Kein Ersatz für Nutzungsausfall beim Sportboot
BGH, 15.11.1983 – VI ZR 269/81
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorsportboots stellt keinen Vermögensschaden dar.
Bereits im Jahr 1983 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Sportbootes besteht. Maßgeblich stellte das höchste deutsche Zivilgericht dabei auf den Aspekt der Nutzung des Bootes als reines Freizeit- und Luxusobjekt ab. Anders ist dies natürlich bei einem Sportboot, welches als Charterboot zur Gewinnerzielung genutzt wird, zu werten.
Bislang folgen die Instanzengerichte immer noch dieser Entscheidung des BGH, denn die zu gründe liegende Wertung – kein Ausfallersatz für Luxusgüter – wurde wiederholt bestätigt. Im Jahr 2008 versagte der BGH einen Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit an einem Wohnmobil. (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07)
Ein Ersatzanspruch aufgrund des Nutzungsausfalls besteht also zunächst nicht. Gemäß § 651 f Abs. 2 BGB hat ein Reisender einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sofern die Reise erheblich beeinträchtigt oder vereitelt wurde. Aus dem hier deutlich werdenden Rechtsgedanken könnte man unter Umständen einen Ersatzanspruch auch für den Ausfall eines Sportbootes konstruieren. Wie ein Gericht dann entscheidet, bleibt abzuwarten.
Ersatz gibt es bislang also nur sicher für gewerblich genutzte Boote. Hier könnte sogar eine Ausfallentschädigung für Vorführboote eines Yachthändlers geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 – VI ZR 241/06).