Kein generelles Segelverbot – aber Sperrung der Häfen.

Guten Tag Herr Tanis,

eine weitere Frage, die möglicherweise von allgemeinem Interesse ist:

 

Lauf der aktuellen Bekanntmachung für Seefahrer 85/20 heißt es:

„….Ein Ein- oder Auslaufen von Booten in oder aus Sportboothäfen ist nicht zulässig….“

 

Laut diversen Quellen besteht jedoch kein allgemeines Segelverbot (für unter DE Flagge fahrende Boote).

 

Wie passt das zusammen, wenn einerseits ein Ein-und Auslaufen verboten worden ist, gleichzeitig aber das Bewegen eines Bootes unter Einhaltung der Kontaktsperre-Regeln erlaubt ist ?

In diesem Zusammenhang eine weitere Frage: Wenn also das Segeln grundsätzlich erlaubt ist, wie kann die Einschränkung der persönlichen Freiheitsrechte so weitreichend vorgenommen werden und somit faktisch die Überführung eines Bootes auf dem Seeweg von Deutschland, z.B. nach Schweden ausgeschlossen werden ?

 

Mit besten Grüßen nach Kiel

 


 

Es besteht kein allgemeines Segelverbot. Angesichts des generell gültigen Ein- und Auslaufverbots aus der Bekanntmachung 88/20 können also nur Schiffe bewegt werden, welche aus privaten Häfen (alles was kein Sportboothafen im Sinne des Landeswassergesetzes SH ist) ausgelaufen sind, oder geslippt wurden.