Leistungsort ist der Liegeplatz

Die neue Yacht ist mangelbehaftet und die Saison kann zum Teil ins Wasser fallen. Nun verlangt der Yachtverkäufer auch noch, dass das Schiff zur Reparatur in seine Werft gebracht wird. Ist dies rechtens?

Nach dem BGH – Urteil vom 08.01.2008 ist die Aufforderung des Verkäufers nicht verpflichtend. Der BGH hat hier festgelegt, dass die Nachbesserung im Zweifelsfall am vertragsmäßigen Ort der mangelbehafteten Sache stattfindet. Zunächst sind natürlich die Absprachen der Parteien (gem. § 269 BGB ) sowie die konkreten Umstände maßgeblich. Sollten hier Unklarheiten herrschen, wird der vertragsmäßige Standort der Sache zum Erfüllungsort.

Zwar ist dieser Grundsatz selber nicht im Gesetz verankert, doch ergibt er sich aus einer anderen Norm. Vorliegend handelt es sich um einen Werkvertrag, zum Werkvertrag findet man folgende Regelung:

Gem. § 635 II BGB hat der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen.

An dieser Stelle wird deutlich, dass dem Käufer kein zusätzlicher Aufwand entstehen soll. Es wäre also inkonsequent dem Käufer, trotz dieser Rechtslage, den Transport zum Verkäufer zuzumuten. Gerade im Segelsport ist dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden, welcher dem Käufer eben nicht entstehen soll.