Liegegelder, wo zahlt man jetzt was….

Hallo Herr RA Ben Tanis,

ich habe momentan einen Liegplatz an der Ostsee (Winterliegeplatz bis zum 15.04.2020) in Kühlungsborn und einen „neuen“ Liegeplatz ab dem 15.04.2020 in Fehmarn.

Jetzt habe ich vor 7 Tagen beide Betreiber angeschrieben, ob Sie geschlossen sind und wie es weitergeht, wenn sie geschlossen bleiben. Leider habe ich von keinem der Betreiber eine Rückantwort erhalten.

Der Liegeplatz in Kühlungsborn ist bis zu 15.04. bezahlt und ab dem 15.04. wird wohl Fehmarn abbuchen (Mietvertrag für den Liegeplatz).

Welche Rechte habe ich, wenn beide Häfen weiter geschlossen bleiben und muss ich dann weiterhin Miete zahlen?

  1. a) ich kann das Boot in Kühlungsborn momentan nicht nutzen, weil der Hafen geschlossen ist und wird dann der volle Mietpreis in Kühlungsborn fällig, weil ich keinen Sommerliegeplatz habe und somit Gastlieger bin?
  2. b) kann ich die Abbuchung, wegen Unmöglichkeit der Leistung, mir von dem Hafen in Fehmarn zurückholen und ihm anbieten, sobald der Hafen geöffnet ist, anteilig der Saison zu zahlen, oder verliere ich damit meinen Anspruch auf den Liegeplatz?
  3. c) Wie sollte ich mich insgesamt Verhalten oder sollte ich dem Betreiber Fristen und den Mietpreis reduzieren?

Grüße und dankend vorab

 


 

So wie Ihnen geht es derzeit sehr vielen Eigner. Wir haben bereits viele Frgen zu diesem Thema beantwortet.

Derzeit ist wohl davon auszugehen, dass die Häfen noch eine Weile geschlossen bleiben.

 

Werden Gastliegegebühren fällig, wenn ich den Liegeplatz nicht räumen kann?

Grundsätzlich hätte der Hafenbetreiber wohl das Recht Gastliegegebühren zu verlangen, wenn Sie keinen Saisonliegeplatz gebucht haben, Ihren jetzigen Hafen allerdings wegen der Hafensperrungen nicht verlassen können. Dies würde in der Praxis jedoch zu einer unbilligen Benachteiligung aller Yachteigener führen die sich derzeit unverschuldet in dieser Lage befinden. Da Sie derzeit faktisch gar keine andere Möglichkeit haben, als Ihr Schiff an Ort und Stelle zu belassen, wären Sie gezwungen die horenden Gastligegebühren zu zahlen, obgleich diese ja gerade nur für Kurzzeitlieger – Gastlieger – gedacht sind. Das Ausnutzen dieser Zwangslage dürfte sich als sittenwidrige Schädigung darstellen, zumal dem Hafenbetreiber aufgrund der momentanen Situation, angesichts gesperrter Häfen ohnehin keine Gastliegebühren entgehen. Ihr Schiff blockiert zwar unter Umständen einen Gastliegeplatz, jedoch kommt ja auch kein anderer „Gastlieger“, der die Gastliegegebühren zahlen würde. Aus meiner Sicht sind daher lediglich die regulären Saisongebühren anteilig zu entrichten.

 

Muss ich meinen Sommerliegeplatz voll bezahlen, obwohl ich den Liegeplatz derzeit nicht nutzen kann?

Verhandeln Sie einen Nachlass mit dem Hafenbetreiber. Überweisen Sie vielleicht zunächst 3/4 der Liegeplatzgebühren. In jedem Fall sollten Sie eine einvernehmliche Lösung finden, denn Sie wollen ja auch nächstes Jahr wiederkommen dürfen und auf Fehmarn willkommen sein.

Welche vertraglichen Pflichten haben Hafenbetreiber und Liegeplatznehmer?

Wir raten in diesen Fällen stets zu einer einvernehmlichen Lösung. In der Regel besteht die Hauptleistungspflicht des Hafenbetreiber darin, den Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Sofern dies geschehen kann und die Leistungsstörung eher in Ihrer Sphäre liegt (Sie können nicht anreisen oder Ihr Schiff nicht auf den Liegeplatz bringen) bestehet wahrscheinlich eine Zahlungsverpflichtung.

Wegfall der Geschäftsgrundlage – Verhandeln Sie den Vertrag neu.

Die aktuelle Krise stellt jedoch einen nachträglichen Umstand dar. Wenn Sie bereits bei Abschluss des Liegeplatzvertrages von der aktuellen Situation gewusst hätten, so hätten Sie den Vertrag anders verhandelt oder eben nicht geschlossen. Diesem Umstand muss nun durch eine ausgleichende Lösung beiderseitiger Interessen Rechnung getragen werden. So sieht es auch die deutsche Rechtsordnung. Wenn sich die Parteien nicht eigenständig auf eine Vertragsanpassung einigen, zum Beispiel in Gestalt einer entsprechenden Kürzung der Liegeplatzgebühren, so kann dies im Zweifel auch durch ein Gericht festgestellt werden.

Gerichtsverfahren vermeiden – Hohe Kosten und zerstörte Vertrauensverhältnisse

Ein Gerichtsverfahren empfiehlt sich nicht. Die Kosten sind hoch und werden in aller Regel am Ende durch beide Seiten zu gleichen Teilen zu tragen sein. Die ausgehandelte Ersparnis der Liegeplatzkosten wird dann ganz schnell von den Verfahrenskosten aufgefressen. Wenn es Beispielsweise um 200 € Nachlass auf den Liegeplatz geht, werden die Gerichts- und Anwaltskosten diesen Betrag bereits bei Weitem übersteigen.