Liegeplatz – Gebühren – Erstattung

Hallo, ich habe einen Liegeplatz in einem Hafen eines Yachthotels. In Verbindung mit den Vorgaben der Ausgangsbeschränkungen sind die Sportboothäfen geschlossen. Bin ich richtig informiert, dass bei Sperrung des Hafens die Liegeplatzgebühr nicht entrichtet werden muss?

 


 

Diese Frage ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Viele Juristen sind derzeit der Auffassung, dass es sich um einen Fall der Unmöglichkeit handelt, wonach Sie die Liegeplatzgebühren anteilig zurückbehalten dürften.

Wir vertreten eine etwas gemäßigtere Linie und halten ein einvernehmliche Lösung für angebracht:

 

Für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 19.04.2020 verzichtet der Betreiber auf 50 % seiner tageweise berechneten anteiligen Entgeltforderung.

 

Sollten die behördlichen Regelungen zur Schließung von Sportboothäfen über den 19.04.2020 hinaus andauern, so gelten folgende Regelungen bis zum Ende der behördlichen Regelungen zur Schließung von Sportboothäfen:

 

Für den Zeitraum vom,

 

  1. 04.2020 bis zum 31.05.2020 verzichtet der Betreiber auf 35 % seiner tageweise anteiligen Entgeltforderung.
  2. 06.2020 bis zum 30.06.2020 verzichtet der Betreiber auf 15 % seiner tageweise anteiligen Entgeltforderung.
  3. 07.2020 bis zum Ende der Sommersaison nach § 1 erfolgt kein weiterer Verzicht des Betreibers auf Entgeltforderungen.