Männertörn ab dem 04.05.
Moin moin. Dürfen nach dem 4.5. Männergruppen auf Chartertörn gehen? Die Abstandsregeln 1,5 – 2 m sind ja nicht einzuhalten. MfG Franz Lieckfeldt
• Die Nutzung der Boote:
Der Aufenthalt an Bord im Hafen und auf dem Wasser ist nur allein oder in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet.
• Bootsstege
sind für Durchgänge direkt zu den Booten oder an Land freizuhalten. Bei der Nutzung der Bootsstege sind die Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere das Abstandsgebot, zu wahren.
• Arbeiten auf den Hafen- und Clubgeländen
einschließlich des Be- und Entladens der Boote sind nur zuzulassen, sofern die Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere das Abstandsgebot, gewahrt werden.
• Kranen, Riggen und die Inbetriebnahme der Boote
hat so zu erfolgen, dass die Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere das Abstandsgebot, eingehalten werden. An Bord dürfen sich nur Personen desselben Hausstands und eine weitere Person aufhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein gewerblicher Bootsservice beauftragt werden.
• Die Sportboothäfen
und die ansässigen Vereine müssen Hinweise an Liegeplatzinhaber*innen und Gastlieger aushändigen.
• Hygienemaßnahmen
für die gemeinsam genutzten Sanitärräume – es gilt, dass sie geöffnet werden können, wenn sie über die erforderliche Ausstattung verfügen und die Abstandsgebote eingehalten werden. Das Reinigungsintervall ist auf zweimal täglich zu erhöhen.
• Das Anlaufen anderer als der Heimathäfen
ist nur dann erlaubt, wenn bei Abreise bereits eine Liegeplatzbestätigung für den Zielhafen vorliegt oder diese Information zuvor gesichert festgestellt wurde. Dieses ist im Logbuch unter Nennung des Ansprechpartners und der Telefonnummern zu dokumentieren, wenn keine E-Mail-Bestätigung möglich ist. Das Liegen vor Anker ist erlaubt.
• Rezeptionen von Marinas und Werften
sind so auszustatten, dass der Mitarbeiterschutz und die Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere das Abstandsgebot, gewahrt werden.
• Päckchenliegen
ist grundsätzlich zu vermeiden. Sofern dies ausnahmsweise nicht zu vermeiden ist, ist das Festmachen und das Überqueren innenliegender Boote nur unter Einhaltung der Regelungen zur Infektionsvorbeugung, insbesondere unter Wahrung des Abstandsgebots, erlaubt.
• Bei Verhol-, An- und Ablegemanövern,
Annehmen von Leinen und Landanschlusskabeln wird empfohlen, Gesichtsschutzmasken anzulegen. Auf Abstand ist zu achten.
• Bei Anzeichen einer Viruserkankung
an Bord darf ein Skipper nicht auslaufen. Treten solche Anzeichen auf dem Wasser auf, hat der Schiffsführer oder die Schiffsführerin den Heimathafen anzulaufen.
• Anlandgehen
ist bei auftretenden Symptomen nur im Heimathafen gestattet. Ist dieser nicht ohne das Anlaufen anderer Häfen zu erreichen, ist das Vorgehen mit dem hafenärztlichen Dienst bzw. dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.