Muss ich meinen Sommerliegeplatz in Zeiten von Corona voll bezahlen?

Sehr geehrte Damen und Herren;

Meine Yacht liegt zur Zeit im Winterlager in Kiel und kann wegen der Corona-Kriese nicht geslippt werden.. Mein Sommerliegeplatz ist die Marina Wendtorf.Ich habe jetzt eine Rechnung für den vollen Sommerliegeplatz bekommen,obwohl ich den Liegeplatz nicht wahrnehmen kann.Ich soll mein Schiff mit einem Service_Unternehmen überführen lassen,da ich dieses nicht selber darf. Aber das Schiff bleibt im Winterlager.Muss die Marina Wendtorf mir mit der Sommerliegeplatz-Gebühr entgegenkommen?

Schöne Grüsse

 


 

Soll ich mein Schiff überführen lassen, weil ich es selbst nicht bewegen darf?

Wir raten derzeit davon ab. Die Liegegebühren im Sommer- und Winterlager müssen angepasst werden (siehe unten) und die Überführung durch einen gewerbetreibenden birgt das Risiko großer Schäden am Schiff. Nach unserer Auffassung ist es auch Gewerbetreibenden nicht gestattet, Schiff ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung zu überführen.

 

Muss ich meinen Sommerliegeplatz voll bezahlen, obwohl ich den Liegeplatz derzeit nicht nutzen kann?

Verhandeln Sie einen Nachlass mit dem Hafenbetreiber. Überweisen Sie vielleicht zunächst 3/4 der Liegeplatzgebühren. In jedem Fall sollten Sie eine einvernehmliche Lösung finden, denn Sie wollen ja auch nächstes Jahr wiederkommen dürfen und auf Fehmarn willkommen sein.

Welche vertraglichen Pflichten haben Hafenbetreiber und Liegeplatznehmer?

Wir raten in diesen Fällen stets zu einer einvernehmlichen Lösung. In der Regel besteht die Hauptleistungspflicht des Hafenbetreiber darin, den Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Sofern dies geschehen kann und die Leistungsstörung eher in Ihrer Sphäre liegt (Sie können nicht anreisen oder Ihr Schiff nicht auf den Liegeplatz bringen) bestehet wahrscheinlich eine Zahlungsverpflichtung.

Wegfall der Geschäftsgrundlage – Verhandeln Sie den Vertrag neu.

Die aktuelle Krise stellt jedoch einen nachträglichen Umstand dar. Wenn Sie bereits bei Abschluss des Liegeplatzvertrages von der aktuellen Situation gewusst hätten, so hätten Sie den Vertrag anders verhandelt oder eben nicht geschlossen. Diesem Umstand muss nun durch eine ausgleichende Lösung beiderseitiger Interessen Rechnung getragen werden. So sieht es auch die deutsche Rechtsordnung. Wenn sich die Parteien nicht eigenständig auf eine Vertragsanpassung einigen, zum Beispiel in Gestalt einer entsprechenden Kürzung der Liegeplatzgebühren, so kann dies im Zweifel auch durch ein Gericht festgestellt werden.

Gerichtsverfahren vermeiden – Hohe Kosten und zerstörte Vertrauensverhältnisse

Ein Gerichtsverfahren empfiehlt sich nicht. Die Kosten sind hoch und werden in aller Regel am Ende durch beide Seiten zu gleichen Teilen zu tragen sein. Die ausgehandelte Ersparnis der Liegeplatzkosten wird dann ganz schnell von den Verfahrenskosten aufgefressen. Wenn es Beispielsweise um 200 € Nachlass auf den Liegeplatz geht, werden die Gerichts- und Anwaltskosten diesen Betrag bereits bei Weitem übersteigen.