Neue Reisewarnung Spanien – Yacht chartern

Frage. Ich habe eine Yacht in Spanien gechartert. Kann ich wegen der Reisewarnung zurücktreten und meine Zahlungen zurück verlangen? Mein Arbeitgeber setzt mich auch unter Druck.

Antwort:

Wer zur Zeit nach Spanien reist braucht

  • Corona-Test bei Rückkehr und Quarantäne bis Negativ-Testergebnis vorliegt oder
  • 14 Tage Quarantäne.

Wenn ein Charterkunde sich aus seiner Buchung in Spanien lösen will, weil er diese neuen Hürden nicht akzeptieren will oder weil er das erhöhte Risiko nicht eingehen möchte, ist das seine einseitige Entscheidung und es gelten die normalen Stornoregelungen des Chartervertrages (wie vor Corona). Es ist jetzt ja nicht mehr so, wie im März/April, als uns alle gleichermaßen die neue Situation überraschte, die keine Partei verschuldet hatte.

Wer nach Corona-Ausbruch gebucht hat, ist das absehbare Risiko eingegangen, dass die Situation sich verschärft bzw. Einreisebeschränkungen entstehen können. Wer bereits vor Corona gebucht hatte kann jetzt auch nicht nur aufgrund der Reisewarnung zurücktreten (aber stornieren, mit Stornokosten). Die Ansteckungsgefahr und die Reglementierungen sind ja nicht mehr die, die im März/April gegolten haben. Die Vercharterer halten die Boote ja legal bereit. Keine Auslaufverbote, keine Einreiseverbote.

Die Charterkunden können durch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen (Verzicht auf Restaurant im Innenbereich, Abstandsregeln, Masken) das Infektionsrisiko auf dem Level wie zuhause halten. Tests bzw. Quarantäne bei Rückkehr sind kein Grund für Rücktritt.

 

Ein Arbeitgeber kann nicht den Urlaub im Risikogebiet verbieten. Eine Reisewarnung ist ja kein Reiseverbot und so weit darf der Arbeitgeber nicht in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifen. Tut er es doch macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig.

Wer zurückkommt muss dann aber in Quarantäne bis das Testergebnis vorliegt. Wer jetzt nach Spanien aufbricht weiß, dass es sich dabei um ein Risikogebiet handelt. Wer also nicht im Home-Office arbeiten kann riskiert, dass er ohne Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben muss. Für eine Kündigung reicht das nicht, aber der Lohnabzug kann natürlich schmerzen.

Verzichtet der Arbeitnehmer in eigener Verantwortung auf die Reise, kann er die Stornokosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.