Schaden im Winterlager – Wer trägt die Haftung?
Ein Schaden im Winterlager ist eine ärgerliche Angelegenheit. Und oftmals auch finanziell bedrohlich. Wer trägt die Haftung? Wer zahlt die Kosten?
Wir haben die wesentlichen Fragen zusammengestellt und liefern Antworten. Auch nachzuhören im Segelpodcast. Die Bootschaft
Wer haftet für einen Schaden im Winterlager?
Was sind die häufigsten Schäden?
Zu den häufigsten Schäden im Winterlager gehören Brandschäden, Diebstahl und Schäden durch Verunreinigung seitens anderer Yachteigner. Auch Arbeitsunfälle sind ein nicht unerheblicher Risikofaktor – ein umstürzendes Gerüst, einmal mit der Flex abgerutscht oder eine Vergiftung durch Epoxy-Dämpfe.
Muss ich einen Schaden meiner Versicherung melden?
Grundsätzlich sollten Sie jeden Schaden umgehend melden. Lassen Sie sich jedoch vorab dahingehend beraten, welche Angaben sie wem gegenüber machen.
Haben Sie einen Schaden verursacht, so sollten Sie dies normalerweise Ihrer Privat-Haftpflichtversicherung melden, die Yacht-Haftpflicht kommt hierfür in der Regel nicht auf. Ist an Ihrem Schiff ein Schaden entstanden, so sollten Sie darauf achten, dass Sie die Kontaktdaten des Schädigers inklusive der Versicherungsdaten erhalten und bei der gegnerischen Versicherung anfragen, ob der Schaden umgehend gemeldet wurde. Außerdem sollten Sie den Schaden rein vorsorglich auch Ihrer Kasko-Versicherung melden. Auch der Betreiber des Winterlagers sollte gegebenenfalls informiert werden. Unter Umständen unterhält auch dieser eine Versicherung die zu informieren ist.
Müssen Hallenbetreiber für einen Schaden an meinem Schiff haften?
Grundsätzlich haftet der Hallenbetreiber nur für Schäden die durch ihn direkt verursacht und nicht für Schäden, welche durch Dritte verursacht worden sind. Etwas anderes kann gelten, wenn der Hallenbetreiber mittelbar oder unmittelbar für den Schadenseintritt verantwortlich ist. Ein Brand in der Halle durch schadhafte Steckdosen oder ein Diebstahl durch unverschlossene Tore kann auch zu Lasten des Betreibers gehen.
Kasko-Versicherung oder Haftpflicht-Versicherung des Gegners, wo sind die Unterschiede?
Der bedeutenste Unterschied dürfte in dem Abzug „Neu für Alt“ liegen, welcher oftmals seitens der Kasko-Versicherung eingewandt wird, während die Haftpflichtversicherung des Gegeners immer den Neupreis ersetzen muss und im Zweifel auch für Schadensgutachten und Ihre Rechtsverfolgungskosten aufkommen muss
Wer haftet beim Kranen?
Beim Kranen haftet grundsätzlich das Kranunternehmen, allerdings ist das blos die Theorie. In vielen Vereinen wird ein Krantermin in Eigenregie organisiert. Dabei wird oft nicht ausreichend auf die Vertragsgestaltung mit dem Kranunternhemen geachtet, so dass es zu einer Haftungsverschiebung zu Lasten der Eigner oder des Vereins kommen kann. Auch ist es vielerorts üblich, dass die Eigner beim Kranen die Leinen zur Stabilisierung führen, die Gurte vorbereiten oder gar eigene Gurte verwenden. Schnell ist ein Gurt falsch platziert und der Schaden entstanden. Kommt es hier zu Streitigkeiten über die Haftungsfrage, so sollten Sie sich sofort an uns wenden. Wir unterstützen Ihren Verein aber auch gerne bereits im Vorfeld bei der Vertragsgestaltung mit dem Kranunternehmen oder den Winterlagerbedingungen.
Wer haftet wenn der Verein ein eigenes Winterlager organisiert?
Grundsätzlich gilt für vereinsseitg organisierte Winterlager nichts anderes als zuvor gesagt, allerdings mit der Besonderheit, dass die meisten Vereine nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen um berechtigte Schadensersatzforderungen zu bedienen. Ein größerer Schaden im Vereinswinterlager kann schnell zu existenzbedrohenden Forderungen gegen den Verein führen. Es empfiehlt sich einen wirksamen Haftungsausschluss gegenüber allen Nutzern zu formulieren und das Winterlager gegen unbefugtes Betreten durch Dritte ausreichend abzusichern, so dass auch Spaziergänger in einem ungesichtern Winterlager nicht zu Schaden kommen.
Sind Masten im Mastenlager versichert?
Ja.
Ist Werkzeug im Winterlager versichert?
Nein. Vielfach wird teures Werkzeug im Winterlager mit an Bord genommen und dort gelagert. Werkzeuge und Maschinen sind in der Regel nicht von der Kaskoversicherung umfasst und damit im Falle einer BEschädigung oder des Diebstahls nicht versichert, auch wenn das Schiff ordnungsgemäß verschlossen war.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so wenden Sie sich gerne an uns!