Sportboothafen wird nicht durch Landeswassergesetz definiert
Die Landesregierung Schleswig-Holstein äußert sich zur Definition von Sportboothäfen in der Corona-Krise:
Definition Sportboothafen in der Corona-Krise
„In der Tat gibt es eine Definition des Begriffes Sportboothafen im Sinne des Landeswassergesetzes, der an die Anzahl der Liegeplätze anknüpft.
Diese Definition hat jedoch einen anderen rechtlichen Hintergrund nämlich festzulegen ab welcher Grenze die EU-rechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der baulichen Anlagen im Hinblick z.B. auf Abfallanlagen, Feuerlöscher etc. gelten und ab wann das im Landeswassergesetz geregelte Genehmigungsverfahren erforderlich wird.
Die CoronaVO knüpft nicht an diesen Begriff an, denn ihre Rechtsgrundlage ist nicht das Landeswassergesetz, sondern das Infektionsschutzgesetz. Daher ist der Begriff unter der Zielsetzung des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der CoronaVO auszulegen. Danach sind Ansammlungen von mehr als zwei Personen (außerhalb der Hausgemeinschaft) verboten. Daher gilt als Sportboothafen im Sinne der CoronaVO jede Anlegestelle, die über einen Einzelprivatanleger hinausgeht.
Ich weiß, dass die Sinnhaftigkeit der Schließung von Sportboothäfen von vielen Wassersportlern bezweifelt wird vor allem, weil auf dem Wasser–wenn man die geltenden Kontaktregeln beachtet- sicherlich keine besondere Ansteckungsgefahr besteht. Dennoch sind die Sportboothäfen nach der Landesverordnung zur Corona-Bekämpfung ebenso wie andere Freizeiteinrichtungen geschlossen, weil sich auf dem Weg von zu Hause bis zum Ablegen und zurück ebenfalls sehr viele Kontaktmöglichkeiten ergeben, die eine Infektionsgefahr beinhalten. Daher gilt auch hier die generell geltende Aufforderung zur Vermeidung von Kontakten. Sicherlich gibt es auch Häfen, in denen aufgrund der baulichen Gegebenheiten, der Vereinsstruktur oder anderer Besonderheiten eine Einhaltung der Kontaktvermeidungsregeln leichter möglich wäre, als an anderen Häfen. Leider gibt es keine Möglichkeiten, hier jeden Einzelfall zu prüfen. Das zuständige Sozialministerium als oberste Infektionsschutzbehörde hat sich daher entschlossen, es auch über den 19.4. hinausgehend zunächst bei der Schließung der Sportboothäfen zu belassen.
Sie können sich auch auf den offiziellen Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung über die Hintergründe und den Sinn der Kontaktvermeidungsregeln https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/ informieren. Die durch die Corona-Verordnung geschlossenen Einrichtungen wurden auch geschlossen, weil die Einhaltung der Kontaktvermeidungsregeln nicht immer durchgehalten werden kann. Oder weil zT auch aus Unbedacht oder Leichtsinn die Regeln nicht akzeptiert werden.
Wie Sie wissen, hat die Landesregierung angekündigt, nach dem 3. Mai die Regelungen für die Sportboothäfen zu lockern. Ich bitte Sie daher bis dahin noch um Geduld und Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
Technologie und Tourismus
Referat Schifffahrt, Häfen