Sturmschäden – vorhersehbar und vermeidbar?
Der Orkan „Kyrill“ , wütete im Jahr 2007 in Europa. Am 16. Januar 2007 wurden erste Sturmwarnungen veröffentlich, Kyrill erreichte Mitteleuropa am 18. Januar 2007. Der Sturm war einer der stärksten der letzten zwanzig Jahre. Alleine in Deutschland kam die Versicherungswirtschaft auf über 2,3 Millionen Schadensmeldungen und auf Schadenszahlungen von 2,4 Mrd. Euro.
Über einen Schadensfall hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.
In einem Sportboothafen brach die Vorleine eines Schiffes, dieses trieb daraufhin gegen das Nachbarsschiff. Der Eigner des Nachbarschiffes erhebt Klage. Seines Erachtens nach war das Schiff nicht den Sturmwarnungen entsprechend gesichert. Der Schaden sei also durch den Eigner des schädigenden Schiffes veschuldet worden.
Das OLG Köln (30.07.2010 – 3 U 44/09 ) entschied anders:
Zwar bestand ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das schädigende Schiff nicht ausreichend gesichert war, sodass ein schuldhafter Verstoß gegen die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vorlag.
Allerdings konnte durch den Beklagten nachgewiesen werden, dass ihn in Bezug auf die Befestigung des Schiff kein Verschulden traf.
Fraglich war vor allem, ob und inwieweit der Sturm vorhersehbar war.
Nach dem OLG Köln, war zwar angesichts der Sturmwarnungen eine besondere Sicherung des Schiffes notwendig. Der Beklagte musste aber nicht damit rechnen, dass eine der ordnungsgemäß ausgebrachten Leinen brach. Der Sturm hatte eine so ungewöhnliche Stärke, dass nicht mit den Auswirkungen zu rechnen war.