Mietpreisbremse

Die Mieten für Wohnraum werden immer teurer und zu Teilen unbezahlbar. Um diesem Trend Einhalt zu gebieten, hat die Bundesregierung die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Was es damit auf sich hat und wie Ihr davon betroffen sein könntet, bzw. was für Möglichkeiten sich daraus für Euch ergeben, wollen wir Euch im Folgenden vorstellen.

 

Deutschland ist eine Mieternation. Rund 57 Prozent der Haushalte sind Mieterhaushalte. Insbesondere seit 2009 steigen die Mietpreise immer stärker an. Dies wirkt sich vor allem bei Wiedervermietungen aus: so stieg dort der Preis zwischen zwei Mietern teilweise um bis zu 40 % an. Immer mehr junge Familien und Menschen aus niedrigeren aber auch aus mittleren Einkommensschichten konnten sich im Zuge dessen nicht mehr leisten noch stadtnah, geschweige denn in den attraktiven Stadtvierteln zu wohnen.

Um dieser Entwicklung den Riegel vorzuschieben, hat die Bundesregierung per Gesetz die Mietpreisbremse eingeführt. Damit wird ist es verboten den Preis bei Neuvermietungen um mehr als 10 % im Vergleich zum ortsüblichen Mietpreisniveau zu erhöhen. Ein Beispiel: wurde die Wohnung bisher für 5,50 € pro Quadratmeter vermietet und liegt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 6,00 €/qm, darf die Miete im Falle eines Mieterwechsels auf maximal 6,60 € erhöht werden.

Diese Mietpreisbremse gilt aber zum einen nur für Wohnraum und damit grundsätzlich nicht für Gewerberäume und zum anderen gilt sie nicht bundesweit, sondern lediglich in „wohnungsknappen Gegenden“. Damit ist es den einzelnen Bundesländern überlassen worden all jene Gemeinden oder aber auch Stadtteile per Verordnung zu bestimmen in denen die Mietpreisbremse Anwendung finden soll. Die allermeisten Bundesländer, unteranderem auch Hamburg und Schleswig-Holstein, sind dem nachgekommen. Sachsen beispielsweise ist hingegen bisher zu dem Entschluss gekommen, dass in keiner Gemeinde die Mietsituation entsprechend angespannt sei.

Um hingegen Investitionen auf dem Wohnungsmarkt nicht zu unterbinden, wurden Ausnahmen zu dieser Mietpreisbremse geschaffen. So gilt das Gesetz nicht für Neubauten, umfassende Modernisierungsarbeiten und bestehende Mietverhältnisse, die bereits vor der Gesetzeseinführung die 10 %-Grenze überschritten hatten. Bei all diesen Ausnahmen steckt der Teufel – so wie immer – aber im Detail, so dass es jeweils einer intensiveren Auseinandersetzung mit dem Thema bedarf.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass mit dem neuen Gesetz nun auch das sogenannte Bestellerprinzip gilt, d.h. von nun an zahlt also immer nur noch derjenige die Courtage des Maklers, der diesen auch beauftragt hat. Dies ist im Regelfall der Vermieter. Sollte dagegen verstoßen werden, können Bußgelder verhängt werden.

Stellt Ihr nun also fest, dass Eure Miete um mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete liegen sollte, sind die Forderungen Eures Vermieters unzulässig und Ihr könnt die zuviel gezahlte Miete zurückfordern. Dafür müsst Ihr allerdings in einem ersten Schritt den Mieter qualifiziert rügen um ihn auf die Umstände aufmerksam zu machen. Erst ab diesem Zeitpunkt seid Ihr dazu berechtigt die überhöhten Zahlungen zurückzufordern, bzw. einzubehalten. Um an die erforderlichen Informationen, insbesondere die Mietpreishöhe Eures Vormieters, zu gelangen, steht euch von Gesetzes wegen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter zu.

Habt Ihr also die Vermutung von der Neuregelung betroffen zu sein, beraten wir Euch natürlich gerne umfassend und leiten die erforderlichen Maßnahmen in die Wege.