Diebstahl des gesamten Bootes oder Teildiebstahl?

Ein Motorboot wird vom Steg los geschnitten, das Schiff treibt 100 Meter entfernt vom Liegeplatz herum, der Außenbordmotor wurde abmontiert und mitgenommen.

Der Schiffseigner hat jedoch nur den Diebstahl des gesamten Bootes versichert und ist der Meinung, dass genau dieser Tatbestand hier erfüllt wurde.

Der Versicherer und das Gericht sehen dies aber anders. Nach Urteil des Landgerichts Stendal (13.03.2018 – Az. 23 O 259/17) ist das Boot vorliegend nicht „Abhanden gekommen“, da eine Sache erst dann abhanden gekommen ist, wenn der Besitz an der Sache ohne Aussicht auf alsbaldige Rückgewähr verloren gegangen ist. Eine ganz kurzzeitige Sachentziehung fiele nicht darunter, so das Gericht. Somit wurde das Boot nicht als ganzes gestohlen, es erfolgte lediglich ein Teildiebstahl.