Einwand der groben Fahrlässigkeit – Versicherung

Einwand der groben Fahrlässigkeit – Versicherung

Der Einwand der groben Fahrlässigkeit.

Die Yacht-Kaskoversicherung soll Schäden decken, die nicht durch Dritte, sondern z.B. durch den Schiffsführer selbst verschuldet sind. Dabei gehört die sogenannte All-Gefahren-Deckung inzwischen so ziemlich zum Standard der Policen – der Versicherer ersetzt alle Schäden und Verluste an den versicherten Sachen, die während der Dauer der Versicherung eingetreten sind bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, es sei denn, einer der vereinbarten Ausschlüsse kommt zum Tragen. Der Einwand der groben Fahrlässigkeit ist dabei besonders bedeutend, weil dieser Vorwurf schwer zu greifen ist. Gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außeracht lässt. Die gesetzliche Definition ist hier ziemlich schwammig, daher haben sich im KFZ-Kasko-Bereich ganze Tabellen mit Fallbeispielen und Gerichtsentscheidungen entwickelt: „Wer über eine rote Ampel fährt, handelt grob fahrlässig!“ Im Wassersport ist das schwieriger. Einen allgemein anerkannten Grundsatz, „Wer einhand bei 7 Bft. den Hafen verlässt handelt grob fahrlässig!“ gibt es nicht. Gerichtliche Entscheidungen sind wesentlich seltener als im Straßenverkehr. Es läuft also nicht selten auf eine Auseinandersetzung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer hinaus. Grundsätzlich muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dabei muss der Versicherer nicht nur beweisen, dass ein objektiv schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt, sondern muss auch darlegen, dass dieser dem Schiffsführer in besonders schwerer Weise vorzuwerfen ist. Für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit muss der Versicherer dem Schiffsführer also nachweisen, dass ihm in zeitlich engem Zusammenhang zum Schadenseintritt bewusst war, dass sein Verhalten besonders fehlerhaft und er einen Schadenseintritt für möglich hielt, obgleich er den Schadenseintritt unter keinen Umständen herbeiführen wollte. Dies gelingt weit seltener als manch einer annehmen mag.

Um einen Eindruck von den spärlichen gerichtlichen Entscheidungen zu bekommen, finden Sie einige nachfolgend:

Grob fahrlässig (Prozent des Mitverschuldens) Nicht grob fahrlässig
Schiffsführer einer Motoryacht verlässt bei Vorausfahrt mit 25 Knoten (Autopilot) den Steuerstand, begibt sich ohne Not zum Heck und fällt über Bord. Das Schiff zerschellt an Felsen. (30 %) Schiffsbatterien werden im Winterlager über Landstrom permanent geladen (Erhatungs-ladung). Nach einem Kurzschluss brennt die Yacht komplett aus.
Kollision mit einem Felsen, der Schiffsführer hatte bereits in der Vergangenheit Probleme mit dem Autopiloten. Als dieser erneut ausfiel stoppte der Schiffsführer nicht etwa die Maschinen, sondern versuchte lediglich den Autopiloten neu zu starten.
Einhand in die Nacht gesegelt von Rügen in Richtung Schweden. Der Versicherungsnehmer hatte einen 2 Tage alten Wetterbericht gelesen in dem von starken Winden die Rede war, verließ den Hafen, suchte auch bei zunehmend Winden gegen 23:00 keinen Schutz in erreichbaren Häfen oder reffte auch nur die Segel und havarierte gegen 00:30.