EU Umsatzsteuer

I. Teil: Die Einfuhrumsatzsteuer


Grundsätzlich fällt die Einfuhrumsatzsteuer immer dann an, wenn ein Schiff aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der EU – und zwar unabhängig davon, ob das Schiff entgeltlich oder unentgeltlich -eingeführt wird.
Kauft der künftige Eigner ein gebrauchtes Schiff von einem Händler ist stets die Mehrwertsteuer am Erwerbsort zu zahlen. Der Verkauf unter Privaten ist wie sonst auch üblich steuerfrei.
Eine Ausnahme besteht jedoch für den Erwerb von neuen Schiffen. Dann gilt hinsichtlich der Besteuerung das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das heißt das Schiff wurde am Ort seines bestimmungsgemäßen und dauerhaften Gebrauchs versteuert, was letztlich jedoch dazu führte, dass es Personen mit einem Domizil außerhalb der der EU möglich war, ein Schiff unversteuert zu betreiben.
Aufgrund der stark variierenden Einfuhrumsatzsteuer, welcher in der Regel der Mehrwertsteuer entspricht, mag es verlockend sein, ein Schiff in einem niedrig besteuerten Land einzuführen. Da es jedoch nur auf das Land ankommt, in welchem das Schiff zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck – und zwar nicht der steuerlichen Erleichterung – eingeführt wird und ob es dort auch seinen späteren Liegeplatz hat, ist von einer Umgehung dringend abzuraten. Da die Steuer nur auf den Zeitwert erhoben werden kann, sollte auch in jedem Fall davon abgesehen werden, diesen durch gefälschte Rechnungen und Gutachten in ein unglaubwürdiges Tief zu treiben. Die zuständigen Behörden durchblicken einen solchen Versuch recht zuverlässig und es können in besonders schweren Fällen ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen drohen – in jedem Falle aber die Nachversteuerung!

Wer sein Schiff innerhalb des Zollgebietes der EU betreibt, kann von jeder Hafenbehörde zum Nachweis über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer oder darüber, dass es sich um die vorübergehende Verwendung einer abgabenbefreiten Nichtgemeinschaftsware handelt, aufgefordert werden.
Die Verwendungsdauer einer solchen Yacht, die Nichtgemeinschaftsware ist, beträgt maximal 18 Monate, wenn sie zum eigenen Gebrauch verwendet wird. Davon ist jedoch die bloße Verbleibsdauer zu unterscheiden, die über die 18 Monate hinausgehen kann. Es bleibt weiter zu beachten, dass die Einfuhr und die Nutzung einer solchen Yacht nur von einer Person beansprucht werden kann, die grundsätzlich außerhalb der EU ansässig ist, außer es besteht ein Anstellungsverhältnis oder anderweitige Ermächtigung zum Führen des Schiffs.
Handelt es sich hingegen um eine Charteryacht, die zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, kommt es hingegen insbesondere darauf an, dass die charterfahrt außerhalb der EU beginnt und endet.
Der Zollstatus der vorübergehenden Verwendung, bedarf grundsätzlich eines Antrags und einer Bewilligung, was in der Praxis meist durch die Überführung und das Passierenlassen des Schiffes erfolgt. Der Zollstatus endet mit Verlassen des Zollgebietes der EU. Wird das Zollgebiet vor Ablauf der 18 monatigen Frist verlassen, besteht bei Rückkehr grundsätzlich ein Anspruch auf eine erneute Verwendungsfrist von 18 Monaten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Aufenthalt außerhalb durch entsprechende Schriftstücke nachgewiesen werden kann, wobei die Dauer des auswärtigen Aufenthaltes bisher nicht geregelt ist.

II. Teil: Verletzung der Einfuhrumsatzsteuer
Wird die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verletzt, zieht es in der Regel die sofortige Zahlung der Steuer und gegebenenfalls Zwangsmittel zu dessen Durchsetzung nach sich sowie ein Bußgeld, welches von Land zu Land variieren kann.
Werden die Einfuhrbestimmungen verletzt, kann nicht bloß der Verkäufer zur Zahlung der Steuer verpflichtet werden, sondern darüber hinaus der Erwerber des Schiffs, wenn er von dem Umstand weis oder davon (vernünftigerweise) hätte wissen müssen.


III. Teil: Ausnahmen
Für den Umstand, ob ältere Schiffe von einer Umsatzsteuerpflicht befreit sind, ist zum einen der Beitrittszeitpunkt zur EU des Mitgliedstaates maßgebend und vor allem, dass sich das Schiff nach diesem Beitritt noch acht Jahre innerhalb des Zollgebietes der Union befand und dies auch lückenlos nachgewiesen werden kann.

IV. Teil: Das Schiff als Rückware und Umzugsgut
Verlässt ein Schiff, für welches die Umsatzsteuer entrichtet wurde, die EU und kehrt später wieder zurück, ist darauf zu achten, dass der Nachweis über den abgabepflichtigen Erwerb geführt werden kann. Eigner, die nicht über einen solchen Nachweis verfügen, sollten bei der zuständigen Zollbehörde eine entsprechende Bestätigung verlangen, dass es sich bei ihrem Schiff um eine bereits versteuerte Binnenware handelt.
Die Wiedereinfuhr eines bereits besteuerten Schiffes ist jedoch nur möglich, wenn die Umsatzsteuer bei der Ausfuhr nicht erstattet wurde und das Schiff während des auswärtigen Aufenthaltes nicht maßgeblich verändert oder umsatzsteuerpflichtig verkauft worden ist.
Es ist mithin am Erwerber, beim Kauf eines Schiffes außerhalb der Zollunion den Steuerstatus vor dem Kauf zu überprüfen und sich vom Veräußerer eine Garantie geben zu lassen, um diesen in Anspruch nehmen zu könne, für den Fall, dass der Nachweis der bereits gezahlten Umsatzsteuer nicht gelingt oder diese entgegen der Aussage des Veräußerers tatsächlich nicht gezahlt wurde.
Beträgt der Aufenthalt außerhalb der EU mehr als drei Jahre, kann die Drei-Jahres-Frist nach entsprechender Beantragung auch verlängert werden.

Ein Schiff ist im Rahmen eines Umzuges eines Umziehenden aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der EU, als sogenanntes Übersiedlungsgut abgabenfrei, wenn es zumindest sechs Monate vor dem Umzug und mindestens zwölf Monate nach dem Umzug im Eigentum des Übersiedlers steht und von diesem benutzt wird. Der Umziehende muss zudem mindestens ein Jahr in einem Drittstaat gewohnt haben. Das Schiff gilt auch dann als Umzugsgut, wenn es sich während des Umzuges bereits unter dem Zollstatus der vorübergehenden Verwendung in der Zollunion befindet. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich das Schiff nie außerhalb der Zollunion befunden hat, da es dann nicht „umgezogen“ ist. Im Umkehrschluss muss ein Schiff hingegen als Umzugsgut anerkannt werden, welches sich nachweislich währende der erforderlichen Mindestdauer für Umzugsgut außerhalb der Zollunion befunden hat oder in einem entsprechenden Zollstatus in die verbracht wurde und dort verblieben ist, sofern das Schiff nicht unmittelbar vor dem Umzug steuerfrei erworben wurde. Auch in diesem Fall bietet es sich an, die zuständige Zollbehörde, um eine entsprechende Bestätigung zu ersuche, um lästigen Nachforschungen und einer eventuellen Besteuerung zu entgehen.

V. Teil: Fazit
Angesichts des oft hohen Wertes eines Schiffes und der damit einhergehenden hohen Einfuhrumsatzsteuer sowie dem Umstand, dass sich wohl wirklich niemand Ärger mit den zuständigen Behörden aufgrund von nicht gezahlten Steuern wünscht, ist wohl gerade in diesem Bereich eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und beim Veräußerer abzusichern!