Kündigungsschutz Klage während der Corona Krise

Kündigungsschutz während der Coronakrise

Viele Arbeitnehmer fürchten sich aufgrund der Coronakrise vor Arbeitslosigkeit. Beispielsweise hat die schwedische Reederei Stena Line bereits vor einigen Tagen die Entlassung von Rund 950 Angestellten angekündigt. Wie gehe ich als Arbeitnehmer aber gegen eine Kündigung vor?

 

Zunächst muss die Kündiungsschutzklage anwendbar sein. Dafür muss der Angestellte mehr als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sein. Eine bestimmte Mitarbeiterzahl muss der Betrieb in dem Sie beschäftigt sind nicht aufweisen. Zudem muss für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsgrund vorliegen. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Vorliegen eines solchen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterschiedlich beurteilt wird. Beispiele für Kündiungsgründe:

Betriebsbedingte Kündigung – Gründe:

 

Innterbetriebliche Gründe

  • Rationalisierungsmaßnahmen
  • Umstellungen der Produktion oder Produktionsverlagerung ins Ausland
  • Stilllegung eines Betriebes oder Betriebsteils
  • Zusammenlegung von Arbeitsbereichen
  • Dauerhafte Reduzierung des Personalbestandes

 

Außerbetriebliche Gründe

  • Auftragsmangel, Auftragsverlust oder allgemeine Absatzschwierigkeiten
  • Umsatzrückgang
  • Wegfall von Drittmitteln
  • Streichung von Haushaltsmitteln

 

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe:

  • Alkohol- und Drogenmissbrauch (nicht bei Abhängigkeit)
  • Grundlose Strafanzeigen oder Anzeigen zu Lasten des Arbeitgebers
  • Arbeitsverweigerung
  • Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers
  • Beleidigungen, rassistische Äußerungen
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung
  • Vortäuschen eines Krankheitsfalls
  • Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankungen
  • Private ungenehmigte Internetnutzung
  • Sexuelle Belästigung
  • Zahlreiche Pfändungen, wenn sie einen erheblichen Arbeitsaufwand für den Arbeitgeber hervorrufen

 

 

Abschließend lässt sich deshalb nur durch einen Arbeitsrichter im Rahmen eines Kündigungsschuzprozesses klären, ob die Kündigung wirksam ist.

Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung einer Frist. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochenn nach Zugang der Kündiung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Vor Gericht kommt es dann zunächst zu einer Güteverhandlung. Hier wird die Angelegenheit vor dem Vorsitzenden der Kammer besprochen. Ziel ist es, die Kündigungsschutzklage bereits während dieses Gütetermins durch einen Vergleich (in der Regel eine Abfindung) zu beenden. Wird keine Einigung gefunden, liegt die Kammer einen Kammertermin fest.

 

Wir beraten Sie gerne.