Nacherfüllung beim Bootskauf am Ort der Leistung

BGH, 19.12.2012 – VIII ZR 96/12

openJur

 

Der Käufer eines mangelhaften Bootes muss dem Verkäufer an dessen Wohnsitz (Erfüllungsort) die Möglichkeit geben den Mangel in Augenschein zu nehmen und zu untersuchen.

Ein Rücktrittsrecht des Käufers wegen eines wirtschaftlichen Totalschadens (§ 326 V BGB) besteht beim Gebrauchtbootkauf nur dann, wenn der Verkäufer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht (§ 275 II BGB).

Kein Gewährleistungsausschluss für zugesicherte Eigenschaften im Angebotstext (Beschaffenheitsgarantie)

 

In der Regel werden gebrauchte Boote unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Verkäufers verkauft. Es heißt dann oft: „Gekauft wie gesehen“ oder „Keine Rückabwicklung, keine Rücknahme – Von Privat an Privat.“ Wenn Sie ein gebrauchtes Sportboot kaufen oder verkaufen so sollten Sie immer auf die Formulierungen im Angebotstext oder im Kaufvertrag achten. Alles was der Verkäufer im Angebotstext zum Zustand des Boote sagt, kann als Beschaffenheitsgarantie zu werten sein und ist damit von einem Gewährleistungsausschluss nicht umfasst.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer ein Boot auf Ebay zum kauf angeboten. Beschrieben hatte er das Boot unter anderem dahingehend, dass man damit eine schöne reise machen könne. Das Gericht deutete diese Formulierung dahingehend, dass der Verkäufer zusicherte, dass das Schiff seetüchtig sei. Diese Eigenschaft war somit von dem vom Verkäufer ausgesprochenen Gewährleistungsausschluss nicht mehr umfasst.

Der Verkäufer lieferte das Schiff auf verlangen der Käufer von Berlin an die Ostsee. Dort stellten die Käufer später fest, dass das Boot erhebliche Durchfeuchtungsschäden am Rumpf aufwies. Ein Gutachter attestierte einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Da das Schiff damit nicht mehr die vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft „Damit kann man eine schöne Reise machen“ hatte, hatten die Käufer ein Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer auf Beseitigung des Mangels. Dieser Anspruch besteht am Erfüllungsort, also am Ort des Verkaufs, in diesem Fall in Berlin beim Verkäufer. Sie hätten das Boot also wieder zum Verkäufer bringen müssen, dieser hätte sich die Sache angesehen und ebenfalls den wirtschaftlichen Totalschaden erkannt und dann von seinem Recht auf Verweigerung der Nacherfüllung wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht. Dann hätten die Käufer vom Vertrag zurücktreten können und den Kaufpreis nebst Schadensersatz Zug um Zug gegen die Rückgabe des Bootes vom Verkäufer zurück verlangen können.

Aber es kam anders:

Wahrscheinlich schlecht beraten, verlangten die Käufer sofort die Rückabwicklung des Geschäfts und verwiesen den Verkäufer darauf er könne sich den Schaden am Boot ja an der Ostsee ansehen. Damit verwehrten sie dem Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung. Und somit verloren die Käufer einen eigentlich sicheren Fall nach Drei Instanzen vor dem BGH.

Fazit:

Jeder Fall ist anders und die juristischen Feinheiten sind selten leicht zu beurteilen. Wenden Sie sich daher stets an einen spezialisierten Anwalt.