Orkan Sabine – Yachtschaden

Am Sonntag und Montag fegte Sturm Sabine mit bis zum Teil orkanartigen Böen über Deutschland. Ein solcher Sturm kann von einfachen Schäden wie Kratzern am Gelcoat oder verbogenen Relingstützen über starke Schäden an Mast und Rumpf bis zum wirtschaftlichen Totalschaden alles zur Folge haben. Davon betroffen sind nicht bloß Eigner, die ihr Schiff zur Zeit des Sturms im Wasser hatten, sondern insbesondere diejenigen deren Boot sich im Winterlager befindet. Denn es ist keine Seltenheit, dass Schiffe von umherfliegenden Teilen oder umstürzenden Bäumen beschädigt werden oder gar vom Lagerbock fallen. Das Schadensausmaß ist dabei oftmals weit höher, als jenes der Schiffe im Wasser. Nach einem solchen Sturm geht es daher in der Regel erstmal darum eine Bestandsaufnahme der tatsächlichen Schäden am Schiff vorzunehmen.
Grundsätzlich ist es die Pflicht eines jeden Eigners sein Schiff, ob zu Land oder zu Wasser, bestmöglich zu sichern und so Schäden vorzubeugen, denn es gilt anders als im Kfz-Bereich das Verschuldensprinzip. Das heißt derjenige, dem ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, ist auch zur Zahlung verpflichtet. Schäden am eigenen Schiff, die beispielweise in Folge einer nicht ordnungsgemäßen seemännischen Vertäuung entstehen, sind oftmals nicht durch den Yacht-Kaskoversicherer gedeckt.
Auch wenn es sich bei Stürmen wie Sabine oder Christian und Xaver in den letzten Jahren um sogenannte höhere Gewalt handelt und es daher nicht auf ein Verschulden ankommt, stellt sich die Frage, ob der Geschädigte eine Bootskaskopolice abgeschlossen hat. Denn nur wer entsprechend versichert ist und nicht bloß einen Haftpflichtvertrag unterzeichnet hat, bleibt in der Regel nicht auf seinem Schaden sitzen. Dies gilt auch dann, wenn das eigene Boot in Folge eines Sturms durch ein anderes Boot oder ein herabstürzendes Hallendach beschädigt wird, da die Haftpflicht nicht bei höherer Gewalt zahlt und die Haftung des Hallenbetreibers in den meisten Lagerverträge ausgeschlossen ist.
Neben einer ausreichenden Deckung für Sturmschäden sollte darauf geachtet werden, dass in der Kaskopolice auch ausreichende Summen für Bergung und Wrackbeseitigung vereinbart sind, denn diese können schnell den Wert des eigentlichen Schadens erreichen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.