Wichtiges BGH Urteil für alle E-Bay Nutzer

Versprochen ist versprochen! Wer auf der Auktionsplattform e-Bay Aussagen wie „Voll funktionsfähig“ bei der Artikelbeschreibung verwendet, muss im Zweifel für diese Aussage grade stehen.

So hat der BGH Bundesgerichtshof (VIII ZR 96/12) bereits am 19.12.2012 in einem richtungsweisenden Urteil entschieden.

 

Die meisten von Euch werden die Situation kennen: Man stellte einen Artikel bei E-Bay zu Verkauf ein und beschreibt diesen – hoffentlich wahrheitsgemäß – als „gebraucht aber voll funktionsfähig“. Und wenn die Artikelbeschreibung dann doch etwas blumiger ausgefallen ist, macht das auch nichts. Am Ende der Artikelbeschreibung kurz druntergeschrieben: „Es handelt sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ und damit bin ich als Verkäufer sowieso vor allen Ansprüchen eines Käufers geschützt.

 

Das geht seit dem Urteil des BGH nun so nicht mehr. Der BGH stellt klar, dass auch ein privater Verkäufer trotz solcher Formulierungen dafür haften muss, dass die von ihm verkaufte Ware hält, was er in seiner Angebotsbeschreibung verspricht. Juristisch betrachtet übernimmt der Verkäufer mit Aussagen wie „alles bestens, sofort einsatzfähig“ oder „gebraucht aber voll funktionsfähig“ eine Beschaffenheitsgarantie für seinen Artikel, welche den Gewährleistungsausschluss partiell unwirksam macht.

Der Verkäufer muss die Schäden auf seine Kosten beseitigen oder (die Ware) gegen Erstattung des Kaufpreises zurück nehmen. Sind dem Verkäufer Mängel bekannt und verschweigt er sie absichtlich, so kann sogar ein Strafverfahren wegen arglistiger Täuschung drohen. Auch der erklärte Ausschluss jeglicher Gewährleistung entbindet laut dem BGH-Urteil den privaten Verkäufer nicht von der Haftung, wenn er eine Eigenschaft in der Artikelbeschreibung zugesichert hat.

In Artikelbeschreibungen findet sich auch immer wieder der Zusatz „nach neuem EU-Recht, keine Gewährleistung oder Rücknahme“. Das Märchen von einem entsprechenden EU-Gesetz hält sich seit Jahren hartnäckig im Internet, ist jedoch frei erfunden. Es gibt keine solche Norm.

Sollte ein gehörnter Käufer den Verkäufer verklagen, so kann am Ort des Käufers geklagt werden. ein Prozess gegen den Verkäufer kann also unter Umständen am anderen Ende Deutschlands geführt werden, was eine Verteidigung deutlich erschwert.

Es gilt also die Artikelbeschreibung so genau wie möglich und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Aussagen über die Funktionsfähigkeit eines Artikel der später versendet werden soll, sollten nach Möglichkeit überhaupt nicht getroffen werden, da der Verkäufer in einem solchen Fall die Garantie für die Funktionsfähigkeit des Artikels übernimmt. Im Falle eines unerkannten Transportschadens kann das teuer werden.

 

Solltet Ihr Schwierigkeiten mit diesem Thema haben, so stehen wir Euch gerne zur Seite. Einfach Anrufen!