Ihre Fragen – Unsere Antworten und Kommentare
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28.03.2020
Hi Anwälte, vielen Dank für diesen Service in dieser aussergewöhnlichen Zeit. Hier meine Frage: Wir liegen an einer kleinen privaten Steganlage in Flensburg. Der Die Anlage wurde vom Betreiber nicht geschlossen und es wurde auch kein Verbot zum betreten der Anlage ausgesprochen. Nun kam heute die Wasserschutzpolizei vorbei und informierte uns das wir ab heute (bzw morgen dann) nicht mehr auf unsere Boote dürfen um dran zu arbeiten. Nach BSH Meldung 85/20 ist dies aber nicht nachvollziehbar.
Bitte beachten Sie die neuen Informationen, welche wir vorab auf unserer Website veröffentlicht haben. Es scheint ganz so, als ob es nun ein generelles Verbot geben wird, wonach der Aufenthalt im Winterlager zwar erlaubt, der Aufenthalt auf den Schiffen aber Verboten ist. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
28.03.2020
Darf ich von einer Sportboot Marina ( kein Verein) innerhalb Berlins mein Boot aus dem Winterlager zu einem angemieteten Privat-Steg fahren? Wenn nicht, muss ich dann doppelte Liegegebühren zahlen? ( Winterlager-Verlängerung, jetzt im Wasser und zugleich Sommerplatz, den ich möglicherweise nicht erreiche)?
Vielen Dank für die Antwort!
Ich denke ja, solange Sie das Kontaktverbot einhalten. Bitte informieren Sie sich bei den Berliner Behörden.
26.03.2020
Guten Tag,
wir haben ab dem 4.4.2020 für zwei Wochen einen Katamaran auf den Seychellen bei einem lokalen Anbieter über den deutschen Vermittler MasterYachting gechartert. Die gesamte Chartersumme haben wir bereits vor der Corona-Krise bezahlt. Weiterhin haben wir (separat) Flüge mit Qatar Airways gebucht, die aktuell noch nicht storniert wurden.
Die Seychellen haben nun am 24.3.2020 b.a.w. einen vollständigen Einreisestopp aus allen Ländern verfügt. Damit ist uns eine Anreise bzw. Charter faktisch nicht mehr möglich.
Welche Rechte haben wir angesichts der Unmöglichkeit der Durchführung? Bei einer möglichen „Umbuchung“ auf April 2021 haben wir Bedenken hinsichtlich einer zwischenzeitlichen Insolvenz des lokalen Anbieters und den Verlust der gesamten Chartergebühr. Gibt es hierzu eine empfehlenswerte Vorgehensweise?
Vielen Dank.
Wer ist bei der Yachtcharter im Ausland der richtige Anspruchsgegner? Agentur oder Anbieter?
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf die volle Erstattung des Charterpreises. Da Anbieter vor Ort Ihnen das Schiff nun nicht mehr zur Verfügung stellen kann, müssen Sie auch nicht bezahlen. Bei den Vermittlungsgeschäften muss man allerdings genau hinsehen, mit wem der Chartervertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Haben Sie das Schiff bei MasterYachting direkt gechartert oder bei einem Anbieter auf den Seychellen. Meist haben Sie mit dem deutschen Vermittler – wenn überhaupt – einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Dann ist dieser für den Ausfall der Charter eventuell nicht der richtige Ansprechpartner. Sie sollten die Ihnen vorliegenden Verträge genau prüfen lassen um anschließend gegen den richtigen Anspruchsgegner vorzugehen.
Angst vor Insolvenz des Charterunternehmens.
Ihre Sorge bei einer Umbuchung im Falle einer Insolvenz Ihren Reisepreis zu verlieren ist berechtigt. Irgendetwas kann immer passieren – wie die aktuelle Krise zeigt. Viel Unternehmen stellten Ihren Kunden daher bereits vor Corona stets eine Reiseinsolvenzversicherung. Für viele Reisedienstleister sieht der deutsche Gesetzgeber das bereits verpflichten vor. Für die Charterbranche leider noch nicht. Eine andere Möglichkeit wäre, den Reisepreis bei einer Umbuchung in Absprache mit dem Anbieter bei einem Anwalt auf einem Anderkonto zu hinterlegen. Dieser ist dann gegenüber dem Anbieter zur Auszahlung verpflichtet sobald die Reise stattfindet.
Flugkosten.
Solange Ihr Flug nicht annulliert wurde, müssen Sie im Falle einer Stornierung die regulären Stornogebühren zahlen. Ich empfehle daher – abhängig von der Differenz zwischen Flugpreis und Stornokosten – zu pokern und abzuwarten ob der Flug noch gestrichen wird. In der Regel streichen die Gesellschaften erst spät um möglichst viele Stornogebühren zu kassieren. Einen Erstattungsanspruch über die Flugkosten gegen das Charterunternehmen könnte sich nur ergeben, wenn Sie den Flug dort als verbundene Reiseleistung gebucht haben.
26.03.2020
Sehr geehrter Damen und Herren,
zunächst vielen dank für die mühe die sie sich hier machen, das behalte ich bereits jetzt in Positiver Erinnerung.
Meine Winterlager Betreiber in Kappeln verbietet mir den Zugang zum Gelände, ich habe dort nachgefragt auf welcher Grundlage dieses geschieht dort wurde mir mitgeteilt das es nicht an irgendeiner Beschränkung liegt Sondern das sie ihre Mitarbeiter schützen wollen.
Ich kann das für mein empfinden so nicht akzeptieren weil das Gelände weitläufig ist ich niemanden zu nahe komme und das Werft Personal auch die Möglichkeit hätte die Boote an denen sie Arbeiten verrichten umzustellen.
Mir kommt es vielmehr so vor als ob mann so versucht Aufträge zu generieren da Arbeiten vom eigenen Personal gerne erledigt werden.
Was habe ich jetzt für Möglichkeiten ? ,
Vielen dank im Voraus 🙂
In solchen Fällen empfehlen wir zunächst zu einer vermittelnden Haltung. Versuchen Sie sich mit dem Winterlagerbetreiber zu einigen. Im Zweifel wird eine Anfrage bei den Behörden – wie durch uns bereits geschehen – ergeben, dass es im Ermessen des Werftbetreibers liegt, Sie auf das Gelände zu lassen. Bis auf weiteres – zumindest bis zum 19.04.2020 – haben Sie somit faktisch kaum eine Möglichkeit. Sie könnten die Herausgabe Ihres Schiffes verlangen, dieses an einen anderen Ort bringen und dort arbeiten. Ob Ihnen damit tatsächlich langfristig gedient ist? Versuchen Sie sich zu einigen oder anstehende Arbeiten zu verschieben. Wir helfen da auch gerne.
26.03.2020
Hallo Herr Tanis,
ich finde es toll, dass Sie in dieser für alle schwierigen Zeit, die Seglern mit juristischen Ratschlägen zu Fragen rund um die Maßnahmen um die Corona-Pandemie unterstützen.
Ich (Schleswig-Holsteiner) habe mein Boot auf dem Vereinsgelände eines Segel-Vereins in Schleswig-Holstein im Winterlager. Das Vereinsgelände ist komplett eingezäunt und ca. 100 m vom nächsten Wasser entfernt, es ist nur über eine öffentliche Straße erreichbar. Auf dem Vereinshaus befindet sich ein Vereinshaus mit allen Versorgungseinrichtungen. Der Verein unterhält keine eigenen Wasserliegeplätze. Auf dem Vereinsgelände findet ausschließlich Winterlagerbetrieb statt, lediglich im Vereinshaus werden üblicherweise auch im Sommer verschiedene Vereinsveranstaltungen durchführt. Segelaktivitäten oder andere sportliche Aktionen außer gelegentlichen Gartenarbeiten finden dort jedenfalls nicht statt.
Meine Frage wäre dazu:
Muss das geschilderte Vereinsgelände im Sinne der einschlägigen Verordnungen wie ein Vereinsgelände mit angeschlossenem Sportboothafen oder gar als Sportanlage betrachtet werden? Die meisten Ausführungen im WWW beziehen sich auf die Kombination Hafen mit Winterlager oder auf Sportanlagen, zu unserem speziellen Fall habe ich jedoch bislang nichts gefunden. Unter unseren Mitgliedern gibt es keine einhellige Meinung zu der Frage, ob es im Sinne der Verordnungen in unserem Fall verboten sein könnte, in geordneter Weise (mit Sicherstellung der Kontaktvermeidung z.B. durch Schließung des Vereinshauses, Untersagung von Veranstaltungen sowie Gruppenbildung, Einschränkung der Anzahl Personen auf dem Gelände usw.) die Frühjahrsarbeiten am Boot zu verrichten. Niemand will dabei sich oder andere gefährden.
Soweit mir bekannt ist, hat auch niemand von uns vor, sein Boot vor dem Wegfall der Sportboothafenschliessung ins Wasser zu bringen. Allerdings würden etliche gern bis dahin die Zeit nutzen, das Boot dafür in Ruhe vorzubereiten.
Möglicherweise würde Ihre rechtliche Bewertung uns helfen, eine Lösung mit einer breiten Akzeptanz unter den Mitgliedern zu finden.
Ich danke schon einmal für Ihre Mühe.
Auch Ihr Vereinsgelände ist grundsätzlich von der Landesverordnung vom 17.03.2020 betroffen. Ob ein Sporthafen oder andere Sportanlagen angeschlossen sind ist nicht entscheidend. Es geht darum, ob sich Menschen begegnen können. Es lassen sich bestimmt Regelungen in Absprache mit den Behörden finden, nur ist das nicht ganz so einfach – wie Sie ja bereits in Ihrem Verein festgestellt haben. Ich empfehle eine direkte Rücksprache mit den Behörden, wobei wir auch gerne behilflich sind.
25.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zunächst und vor allem einmal ganz herzlichen Dank für Ihre tolle Mühewaltung! Meine Frage:
Gilt was Sie für die Kieler Förde schrieben, auch für die Lübecker Bucht? Vor allem in Bezug auf den privaten Hafen Böbs Werft?
Ist also das An- und Ablegen von Böbs und das Segeln auf der Lübecker Bucht zu zweit in Familie nicht gestartet?
Mit herzlichen Grüßen!
Grundsätzlich ist die Landesverordnung vom 17.03.2020 recht allgemein gefasst. Es heißt dort, dass Sportanlagen und ähnliche Einrichtungen zu schließen sind. Wie in Kiel, im Kreis Plön und im Kreis Rendsburg-Eckernförde, so wird auch die Stadt Lübeck und die umliegenden Kreise die Schließung der Hafenanlagen in entsprechenden Erlassen verfügt haben. Ich schlage daher vor, dass Sie sich mit der Böbs-Werft direkt in Verbindung setzen und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde anfragen. Hinsichtlich des Befahrens der Lübecker Bucht verhält es sich nicht anders als in Kiel. Sollten Sie aufgebracht werden, so müssen Sie darlegen, dass Sie aus einem nicht gesperrten Hafen ausgelaufen sind und selbst dann drohen Bußgelder, gegen die wir selbstverständlich vorgehen können.
25.03.2020
Sehr geehrter Herr Tanis,
haben Sie recht herzlichen Dank für dieses tolle Angebot.
Ich bin Takelmeister und Sicherheitswart in einem kleinen Segelverein in S-H. Mich erreichen Anfragen von Gastliegern nach dem Zustand ihrer Boote auf unserem Vereinsgelände (gerade nach dem vergangenen windigen Wochenende… steht das Boot noch sicher, ist die Winterplane noch intakt, darf ich am Boot arbeiten (geht selbstverständlich nicht) ?)
Darf ich, in meiner oben genannten Funktion, das offiziell geschlossene Gelände betreten und dort in den Gebäuden und Anlagen, auch bei den Booten der Gastlieger und Vereinsmitglieder im Freilager und in der Winterlagerhalle nach dem rechten sehen? Es besteht ja auch eine Sicherungspflicht für das Gelände. Auch mag die momentan bestehende Situation ja fast eine Einladung für „ungebetene Gäste“ darstellen. Meine Idee wäre, 1 bis 2 mal pro Woche zu Kontroll- und Sicherungsgängen auf das Vereinsgelände zu gehen und ggf. entsprechende Sicherungstätigkeiten vorzunehmen und auch Einbrüche oder andere Straftaten zu erkennen und den Ordnungsbehörden zu melden. Ist dies erlaubt, oder stellt es einen Verstoß gegen die bestehenden Verordnungen dar?
Nun habe ich auch noch eine „private Frage“: Ist es erlaubt, auf dem Vereinsgelände einen benachbarten Werftbetrieb, der mit der Anlage vertraut ist, zu beauftragen, die eigene Yacht ins Wasser zu slippen. Es handelt sich bei dieser Yacht um eine klassische Yacht aus Lärchenholz (über 80 Jahre alt). Sollte die Yacht diesen Sommer/diese Saison an Land verbringen müssen, so rechne ich mit schlimmen Trocknungsschäden ggf. sogar mit Totalschaden der Yacht. Was darf ich sonst tun, um dieses Boot zu erhalten, darf ich es regelmässig wässern oder sonstige erhaltende Maßnahmen durchführen (eigentliche Arbeiten sind ja verboten und im diesem Falle auch nicht erforderlich, da das Boot fertig für die Saison ist)?
Haben Sie noch einmal ganz herzlichen Dank für Ihr tolles Engagement für den Segelsport.
Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
Dürfen Eigner derzeit an Ihren Booten arbeiten?
Nein. Da der Betrieb der Sporthafenanlagen verboten worden ist, tut Ihr Verein gut daran auch den Eignern ein entsprechendes Verbot auszusprechen und auch durchzusetzen. Die von Ihnen angesprochenen Risiken von Windschäden, Vandalismus und Diebstahl bestehen natürlich weiterhin.
Darf ein hierzu bestimmtes Vereinsmitglied auf den geschlossenen Hafenflächen nach dem Rechten sehen?
Aus unserer Sicht ist diese Maßnahme sinnvoll und angemessen um den Verkehrssicherungspflichten des Vereins und den persönlichen Interessen der Eigner nachzukommen. Natürlich können wir hier keine „Erlaubnis“ dazu aussprechen, jedoch dürfte ein – in einem solchen Fall – verhängtes Bußgeld rechtlich wohl kaum haltbar sein. An Ihrer Stelle würde ich genau so vorgehen, wie Sie es beschreiben. Sehen Sie von Zeit zu Zeit nach dem Rechten. Wenn dringende Arbeiten wegen Einbruch, Vandalismus oder Sturmschäden erforderlich sind, dann melden Sie diese vorher bei Ihrem Kreis schriftlich an.
Dürfen Werftbetriebe auf dem Vereinsgelände slippen?
Wir haben bereits kürzlich eine ähnliche Anfrage an einen Kreis in Schleswig-Holstein gestellt. Dort antwortete man uns, dass Werften nur auf ihrem eigenen Gelände als Handwerksbetrieb tätig werden dürfen, da das Vereinsgelände als Sportanlage laut der Landesverordnung vom 17.03.2020 zu schließen ist. Da in diesem konkreten Fall ein nicht zu ersetzender Schaden für Ihr Schiff droht, schlage ich auch hier vor, eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde zu machen und anschließend die Werft zu beauftragen. Sollten Sie Hilfe bei der Antragsstellung brauchen, so melden Sie sich gerne bei uns.
25.03.2020
Hallo, Erstens: Schön, das Ihr sich diesen Mühe macht! Meine Frage lautet: Ich habe mit ein Kunde verabredet, sein Schiff von Holland nach (hinter) Berlin zu überführen. Genau in diese Zeitraum… Also, Ems, Mittellandkanal, Elbe-Havelkanal, usw. bis zum Oder. Es ist kein privat-törn, weder Tourismus, nur ein Schiffslieferung. Ist das derzeit möglich?
Eine gewerbliche Überführung ist derzeit möglich, sofern die geltenden Kontaktverbote eingehalten werden. Da Sie das Schiff gewerblich transportieren, können Sie mehr als zwei Personen als Crew an Bord haben, Sie müssen allerdings beachten, dass Sie sich unterwegs außerhalb des Schiffes nicht in Personengruppen von mehr als zwei Menschen aufhalten. Ein weiteres Problem werden die Häfen sein. Da die meisten Häfen und Versorgungsbetriebe in Deutschland geschlossen sind, können Sie nahezu nirgendwo Festmachen oder Kraftstoff bunkern. Ich rate dazu an, die Route genau zu planen. Welche Häfen sind offen, wo können Sie Kraftstoff bunkern, gibt es Nachtfahrverbote. Auch sollten Sie sich mit den auf dem Weg liegenden Schleusen in Verbindung setzen um zu klären, ob diese Privatyachten schleusen. Wir können leider derzeit kein flächendeckendes Bild zur Betriebspraxis der Schleusen auf den Binnenschifffahrtsstraßen geben, haben jedoch noch nicht davon gehört, dass Privatyachten nicht geschleust werden. Gute Reise
25.03.2020
Guten Tag, wir haben im Dezember ein Boot in England gekauft und nach NL überführt. Da der Winterliegeplatz bis 1.4. geht wollen wir das Boot nach Bremerhaven holen, weil der Sommerliegeplatz in Dänemark noch nicht zugänglich ist. Dürfen wir als Paar mit dem Boot nach Deutschland segeln? Viele Grüße
Derzeit ist eine Einreise in die Niederlande für EU-Bürger möglich. Wenn Ihr Hafen vor Ort noch kein Auslaufverbot angeordnet hat, dann können Sie sich mit Ihrem Schiff auf den Weg nach Deutschland machen. Es handelt sich nicht um eine touristische Fahrt, sondern um einen zwingend notwendigen Transport des Schiffes. Sie sollten sich allerdings vorher genau überlegen, welche Route Sie wählen. Da die meisten Häfen derzeit geschlossen sind, das Einlaufen nur im Notfall gestattet ist und ein generelles Auslaufverbot besteht, kommen Sie vielleicht nicht mehr weg, wenn Sie einen Zwischenstopp einlegen. Eine Nonstop-Tour bietet wahrscheinlich, zumindest hinsichtlich dieser Problematik, das geringste Risiko. Informieren Sie sich auch, ob Ihr Zielhafen das Einlaufen gestattet. Gute Reise.
24.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Interesse habe ich Ihren Artikel zum Reiserecht gelesen. Für uns stellt sich die Frage aus einer etwas anderen Sicht: wir sind derzeit mit eigener Segelyacht auf dem Weg von Spanien (Torrevieja) nach Deutschland (Emden). Vor einer Woche sind wir in Cádiz gestoppt worden. Die Häfen in Spanien und Portugal sind geschlossen. Haben wir das Recht die Heimreise anzutreten und ggf. in Vorhäfen oder Buchten Schutz zu suchen? Mit freundlichen Grüßen
Habe ich das Recht aus anderen EU-Ländern die Heimreise anzutreten?
Grundsätzlich dürfen Sie natürlich zurück nach Deutschland reisen. Die Frage ist allerdings wie das erfolgen kann. Zunächst haben Sie sich nach dem Landesrecht zu richten. Wenn Sie mit Ihrem Schiff also von spanischen Behörden gestoppt worden sind, so geschah dies auf Grundlage spanischer Verordnungen und diese gelten natürlich auch für Sie und Ihr Schiff.
Darf ich mit meinem Schiff nach Hause segeln?
Das hängt letztlich von dem jeweiligen Landesrecht ab. Spanien hat ein generelles Auslaufverbot für Sportschiffe erlassen, wonach es auch Ihnen – sofern Sie bereits im Hafen liegen – verboten ist wieder auszulaufen. Sie können Ihr Schiff natürlich im spanischen Hafen zurücklassen und auf dem Landweg nach Deutschland zurückkehren. Oder Sie kümmern sich um eine Sondererlaubnis.
Sondergenehmigung – Auslaufverbot
Für Deutsche Bürger auf eigenem Kiel ist es uns bereits mehrfach gelungen Ausnahmegenehmigungen zu erwirken. Sie dürfen dann auf eigenem Kiel – allerdings nur Nonstop – zurück nach Deutschland segeln. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
24.03.2020
Liebe Rechtsanwälte,
wir lesen gerade ihre Veröffentlichungen was Segler betrifft.
Wir sind verunsichert, was unsere Situation angeht:
Im Augenblick liegen wir mit unserer SY in Laboe in der Marina Baltic Bay und werden vom Personal geduldet. Wir leben auf dem Schiff und wollten am 5. April unsere Langfahrt beginnen. Gemeldet sind wir in Berlin.
Den Winter haben wir in einer Ferienwohnung in Laboe verbracht, welche wir planmäßig am 18. März übergeben haben und vollständig auf unser Schiff gezogen sind.. Diese Wohnung ist meine Eigentumswohnung in welcher meine Eltern (80 und 75 Jahre) wohnen.
Was empfehlen Sie uns.?
Kann ich noch auf meinem Schiff im Hafen wohnen?
Die meisten öffentlichen Sporthäfen in Deutschland haben auf Grundlage der allgemeinen Verfügungen der Länder zur Corona Krise den Betrieb bis auf weiteres eingestellt. Viele Hafenbetreiber Gemeinden oder Landratsämter haben darüber hinaus per Erlass verfügt, dass weder Ein- noch Ausgelaufen werden darf und das Gelände des Sporthafens nicht betreten werden darf. Die Baltic Bay in Laboe hat Ihren Betrieb ebenfalls weitgehend eingestellt und die Anlagen gesperrt. Wenn Sie geduldet werden, bloß nicht daran rütteln.
Viele Eigner haben ihren Wohnsitz in Erwartung der Sommersaison oder als Auftakt einer Langfahrt bereits auf ihr Schiff verlegt. Wer keine Ausweichmöglichkeit mehr hat, der kann bei den zuständigen Ämtern eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Hafenanlagen erwirken. Wir sind da gerne behilflich.
Ich befinde mich derzeit auf meinem Schiff in Schleswig-Holstein? Muss ich ausreisen, wenn ich in einem anderen Bundesland gemeldet bin?
Sie haben eine Zweitwohnung in Schleswig Holstein und sind bereits im Land. Aus unserer Sicht können Sie sich frei bewegen, da Sie gegenüber den kontrollierenden Behörden stets Ihren Zweitwohnsitz in Laboe angeben können, auch wenn Sie diesen derzeit nicht selbst bewohnen, sondern sich auf Ihrem Schiff aufhalten. Sie können also getrost an Bord bleiben.
Das Land Schleswig-Holstein hat folgende Bekanntmachung zu Zweitwohnsitzen gemacht:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/I/200323_appell_zweitwohnungen.html
„Zweitwohnungen dürfen nicht mehr bezogen werden“
„Neuanreisen in Zweitwohnungen ohne triftigen Grund sind untersagt“, sagte der Innenminister Schleswig Holsteins.
Triftige Gründe im Sinne des Erlasses, der für alle Landkreise gelten soll, sind:
- Die Nebenwohnung wird aus zwingenden beruflichen, gesundheitlichen sowie aus ehe-, sorge-und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt.
- Verwandte 1. Grades, Ehe- oder Lebenspartner haben in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort.
- Eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen in oder bei der Nebenwohnung soll sichergestellt werden.
- Es ist eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden.
- Es sind zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.
Zweitwohnungsbesitzer, die ihre Immobilie in Schleswig-Holstein aktuell bereits nutzen, könnten im Land bleiben. Wer jedoch abreise, werde bis auf Weiteres nicht in seine Zweitwohnung zurückkehren können. Nach einem Telefonat mit den Landräten erklärte Grote, die Kreise überarbeiteten nun auf Grundlage des Erlasses ihre bisherigen Allgemeinverfügungen.
Sind Schiff im Hafen als Zweitwohnsitz zu bewerten?
Auch wenn dies aus unserer Sicht vielfach faktisch zutreffen dürfte, so qualifiziert das Land dies anders. Wer keine Immobilie in Schleswig-Holstein besitzt oder gemietet hat, der kann nicht Einreisen, auch wenn er ein Schiff im Hafen hat. Schiffe sind keine Zweitwohnsitze.
Kann ich derzeit noch zu Langfahrten aufbrechen?
Wir ratend derzeit aus rein praktischen Gründen dringend davon ab. Zunächst dürfte es bereits schwierig sein den Hafen zu verlassen, da die meisten Häfen ein Ein- und Auslaufverbot erlassen haben. Wenn Sie dennoch auslaufen und von der Wasserschutzpolizei aufgebracht werden, so müssten Sie zunächst erklären, aus welchem Hafen Sie ausgelaufen sind und darlegen, dass dies noch möglich und erlaubt war. Aus bei uns eingegangenen Berichten wissen wir, dass die Beamten derzeit angehalten sind sehr streng zu patrouillieren und Bußgelder bei Verstößen erlassen. Wenn Sie jedoch auslaufen können, dann folgt das nächste Problem, dass Sie nirgends mehr einlaufen dürfen. Es bliebe also nur die Einsame Ankerbucht als Selbstversorger. Wir raten dazu abzuwarten, bis sich die Lage zumindest ein wenig entspannt hat.
24.03.2020
Guten Tag, ich wohne in Bayern und habe in Berlin ein Neuboot gekauft. Die Auslieferung sollte Ende März stattfinden. Ich habe bereits 85 % des Kaufpreises bezahlt, den Rest wollte ich bei Übergabe bezahlen.
Fragen:
Was passiert, wenn der Bootshändler in die Insolvenz geht ?
Ab wann gehört mir das Boot sicher ?
Wäre es sicherer, das Boot jetzt sofort komplett zu bezahlen oder besteht dann das Risiko von Gesamtverlust ?
Im Voraus vielen Dank für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Was passiert, wenn der Bootshändler wegen Corona in die Insolvenz geht?
Sollte es zum Antrag eines Insolvenzverfahrens durch den Bootshändler kommen, so ist die geleistete Anzahlung wahrscheinlich zu einem nicht unerheblichen Teil verloren. Wie hoch der Verlust sein würde, hängt von der Anzahl der übrigen Gläubiger und der Höhe der offenen Forderungen gegen den Bootshändler ab. In jedem Fall dürfte Ihr Verlust beträchtlich sein. Es gilt daher dieses Szenario nach Möglichkeit zu vermeiden. Solange das Schiff nicht in Ihr Eigentum übergegangen ist, können Sie die Herausgabe im Falle einer Insolvenz nicht verlangen. Es bleibt nur der Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung. Sie sollten sich also so schnell wie möglich in das Eigentum des Schiffes setzen.
Ab wann gehört das Boot sicher mir?
Das hängt maßgeblich von dem Vertrag zwischen Ihnen und dem Händler ab. In der Regel wird der Händler oder die Werft einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart haben. Das bedeutet, dass das Schiff erst nach vollständiger Zahlung und Übergabe in Ihr Eigentum wechselt. Aber dieser Eigentümerwechsel erfolgt auch erst dann, wenn das Schiff tatsächlich vor Ort übereignet wird. In dem von Ihnen geschilderten Fall dürfte es sinnvoll sein darüber nachzudenken, ob man mit dem Händler eine gesonderte Vereinbarung über den sofortigen Eigentumsübergang treffen kann. Am sichersten wäre es natürlich, wenn Sie das Schiff umgehend übernehmen könnten. Dann könnte bei Übergabe der restliche Kaufpreis gezahlt werden und das Eigentum würde übergehen.
Wäre es sicherer das Boot sofort zu bezahlen oder bestehet dann das Risiko von Gesamtverlust?
Zu einer sofortigen Zahlung würde ich nur anraten, wenn Sie das Schiff dann auch sofort in Ihr Eigentum übernehmen. Für die Eigentumsübertragung ist in der Regel aber ein tatsächlicher Akt erforderlich. Das heißt Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter müssten nach Berlin fahren und das Boot tatsächlich in Empfang nehmen.
Anmerkung:
In diesem Fall habe ich dem Ratsuchenden angeraten sich unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen um die Besonderheiten des Einzelfalls zu besprechen. Sollten Sie sich mit einer vergleichbaren Situation tragen, so nehmen Sie bitte unverzüglich direkten Kontakt mit uns auf.
23.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir haben einen Saisonliegeplatz in Sonderborg gemietet.Die Hafenbetreiber haben uns jetzt aufgefordert den vollen Mietvertrag angefordert, obwohl Dänemark ein touristisches Einreiseverbot ausgesprochen hat.
Ich habe bis dato keine dänische Verfügung zur Schließung der Sportboothäfen gefunden.
Aufgrund der derzeitigen Covid 19 Einschränkungen und Verbote in Deutschland und in Dänemark ist es nicht möglich, den Liegeplatz auf absehbare Zeit zu nutzen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, den Mietbetrag zu reduzieren oder abzuwenden?
Mit freundlichen Grüßen
Verhandeln Sie einen Nachlass mit dem Hafenbetreiber. Überweisen Sie vielleicht zunächst 3/4 der Liegeplatzgebühren. In jedem Fall sollten Sie eine einvernehmliche Lösung finden, denn Sie wollen ja auch nächstes Jahr wiederkommen dürfen und in Sonderborg willkommen sein.
Welche vertraglichen Pflichten haben Hafenbetreiber und Liegeplatznehmer?
Wir raten in diesen Fällen stets zu einer einvernehmlichen Lösung. Zunächst stellt sich die Frage, ob Ihr Schiff sich bereits auf dem Liegeplatz befindet. Sollte dem so sein, so spricht vieles dafür, dass Sie die vollen Liegeplatzgebühren zu entrichten haben. Ihr Schiff nutzt den Liegeplatz dann bereits, mit der kleinen aber feinen Einschränkung, dass Sie nicht zu Ihrem Schiff kommen. Auch wenn der Hafen generell geöffnet ist, Sie jedoch auf Grund des Einreiseverbots nicht anreisen können, hat der Hafenbetreiber grundsätzlich seine Leistungsverpflichtung aus dem Liegeplatzvertrag erfüllt. In der Regel besteht die Hauptleistungspflicht des Hafenbetreiber darin, den Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Sofern dies geschehen kann und die Leistungsstörung eher in Ihrer Sphäre liegt (Sie können nicht anreisen oder Ihr Schiff nicht auf den Liegeplatz bringen) bestehet wahrscheinlich eine Zahlungsverpflichtung.
Wegfall der Geschäftsgrundlage – Verhandeln Sie den Vertrag neu.
Die aktuelle Krise stellt jedoch einen nachträglichen Umstand dar. Wenn Sie bereits bei Abschluss des Liegeplatzvertrages von der aktuellen Situation gewusst hätten, so hätten Sie den Vertrag anders verhandelt oder eben nicht geschlossen. Diesem Umstand muss nun durch eine ausgleichende Lösung beiderseitiger Interessen Rechnung getragen werden. So sieht es auch die deutsche und dänische Rechtsordnung. Wenn sich die Parteien nicht eigenständig auf eine Vertragsanpassung einigen, zum Beispiel in Gestalt einer entsprechenden Kürzung der Liegeplatzgebühren, so kann dies im Zweifel auch durch ein Gericht festgestellt werden.
Gerichtsverfahren vermeiden – Hohe Kosten und zerstörte Vertrauensverhältnisse
Ein Gerichtsverfahren im Ausland (aber auch im Inland) empfiehlt sich nicht. Die Kosten sind hoch und werden in aller Regel am Ende durch beide Seiten zu gleichen Teilen zu tragen sein. Die ausgehandelte Ersparnis der Liegeplatzkosten wird dann ganz schnell von den Verfahrenskosten aufgefressen. Wenn es Beispielsweise um 200 € Nachlass auf den Liegeplatz geht, werden die Gerichts- und Anwaltskosten diesen Betrag bereits bei Weitem übersteigen.
Welches Recht kommt zur Anwendung?
Letztlich gilt zu beachten, welches Recht bei dänischen Liegeplatzverträgen zur Anwendung kommt. Vielfach wird sich die Angelegenheit nach dänischem Recht richten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Marina gezielt um Kunden auf dem deutschen Markt wirbt.
23.03.2020
Hallo Herr Tanis,
wir haben im letzten Jahr ein Skippertraining bei einer österreichischen Firma gebucht. Dies sollte in Kroatien (Punat) stattfinden. Laut Auswärtige Amt gibt es seit dem 19.3.2020 für Kroatien eine Einreisesperre.
Wir haben keine Möglichkeit das Training zeitlich zu verschieben. Gibt es einen Geldersatz, wenn ja bis zu wieviel Prozent?
Viele Grüße und stay safe
Einreisesperre macht die Leistungserbringung nicht zwingend unmöglich
Anders als bei einer bloßen bare-boat Charter haben Sie eine Dienstleistung, vielleicht sogar eine Reiseleistung nach der europäischen Reiserichtlinie gebucht. Es hängt nun davon ab, ob die Einreisesperre (Deutsche dürfen zwar einreisen, sofern sie nicht aus einem Hochrisikogebiet stammen, müssen sich aber in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben) für Kroatien auch noch gilt, wenn die Leistung erbracht werden soll. In den Osterferien beispielsweise dürfte dies nach vorläufiger Einschätzung der Fall sein. Allerdings wird dadurch die Leistungserbringung durch die österreichische Firma nicht direkt unmöglich. Vielleicht kann im Landesinneren geschult und gesegelt werden, Sie und Ihre Familie kommen bloß nicht dort hin. Dann könnte es sich um eine Leistungsstörung aus Ihrer Sphäre handeln. Nur können Sie nichts dafür.
Wegfall der Geschäftsgrundlage – erfordert eine Anpassung des Vertrages
Wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung. Vorliegend dürfte unter Umständen österreichisches Recht zur Anwendung kommen. Aber auch dort gelten vergleichbare Normen.
Ihre Rechte
Sofern die Einreisesperre zum Leistungszeitraum noch gilt haben Sie nach unserer Einschätzung alle Rechte. Sie können das Training umbuchen oder aber den Ersatz aller gezahlten Beträge verlangen. Wir empfehlen nicht den „Fehler“ der Stornierung zu machen. Sollten Sie die Stornierung erklären, so könnte der Dienstleister auf die Idee kommen die vertraglichen Stornierungsgebühren zu verlangen. Dies könnte unter Umständen teuer werden und Ihren eigentlichen Anspruch auf Umbuchung oder volle Erstattung der gezahlten Beträge unterlaufen.
Seien Sie solidarisch wenn möglich
Denken Sie bei allen rechtlichen Möglichkeiten auch an den Dienstleister, der unter Umständen in existenzielle wirtschaftliche Bedrängnis gerät, wenn zu viele Kunden schlicht ihr Geld zurückfordern ohne neue Buchungen zu vereinbaren. Lassen Sie sich Ihr Geld erstatten und buchen Sie direkt einen neuen Kurs – vielleicht im Spätsommer – und vereinbaren Sie, dass Zahlungen erst geleitete werden, wenn sicher ist, dass die Leistung auch erbracht werden kann.
Sicherungsscheine und Reiserücktrittsversicherung
Eine weitere Möglichkeit dürfte eine Reiserücktrittsversicherung oder ein Sicherungsschein sein. Sie könnten eine neue Buchung vereinbaren und den geleisteten Betrag darauf umbuchen, sofern eine Reiserücktrittsversicherung das Risiko eines erneuten Ausfalls abdeckt. Aber Vorsicht, viele Versicherungen schließen das Risiko einer Pandemie aus. Alternativ könnten Sie den Veranstalter fragen, ob er einen Sicherungsschein einer Bank ausstellt. Im Falle eines Reiseausfalls oder einer Pleite des Veranstalters würde die bürgende Bank dann den Betrag erstatten.
Wir vertreten auch in Österreich
Wir sind auch in Österreich als Rechtsanwälte vertretungsberechtigt und haben Erfahrung mit dem dortigen Rechts- und Gerichtssystem. Wir beraten und vertreten Sie gerne.
23.03.2020
Guten Abend,
Maßnahmen müssen doch immer geeignet und angemessen sein. Wenn ich mit meiner Ehefrau gemeinsam den geschlossenen aber nicht gesperrten Hafen betrete und meine Yacht auf der Förde bewege und mich auch sonst an das Kontaktverbot halte, inwieweit ist dann ein Ein- und Auslaufverbot geeignet die Verbreitung des Virus einzudämmen?
Mit freundlichem Gruß
In dem von Ihnen geschilderten Fall gebe ich Ihnen Recht. Es mag jedoch auch anders gelagerte Fälle geben, welche ohne ein entsprechendes Ein- und Auslaufverbot eine erhöhte Gefährdung bedeuten würden.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme führt uns schnell in die Untiefen einer verfassungsrechtlichen Grundrechtsprüfung.
Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern sieht hierfür drei Schranken vor. So wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur garantiert im Rahmen
- der verfassungsmäßigen Ordnung,
- den Rechten anderer und
- dem Sittengesetz
Dabei hat heute allerdings fast nur noch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung Bedeutung, die alle formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen umfasst, angefangen vom Grundgesetz über die Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen über die Landesverfassungen und Landesgesetze bis hin zu den Satzungen der Kreise, Städte und Gemeinden, und damit angesichts der heutigen Normendichte nahezu alle Lebensbereiche und Lebenslagen umschließt.
Eine solche Einschränkung ist vorliegend durch die Erlasse zur Schließung der Sporthäfen seitens der Kreise und Städte erfolgt.
Allerdings müssen auch hier die einschränkenden Gesetze dem Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein.
Für eine Einschränkung eines Grundrechts verlangt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels nennen muss. Da nun aber nahezu jedes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt, gilt dieses Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Wenn Sie nun der Ansicht sind, dass eine solche Maßnahme unverhältnismäßig oder ungeeignet sei, so bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass Sie diese Anordnungen verletzen dürfen. Sollten Sie wegen eines Verstoßes durch ein Bußgeld geahndet werden, so müsste gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittels die Grundlage des Bußgeldes (in diesem Fall der entsprechende Erlass) auf seine verfassungsmäßige Rechtfertigung überprüft werden.
Wir raten davon ab, diesen Weg zu beschreiten, vertreten Sie jedoch stets gerne.
23.03.2020
Der gewerbliche Inhaber meiner Werft im Land Brandenburg kann mein Boot nicht zu Wasser lassen. Dieses steht in dritter Reihe auf dem Gelände und einige Bootseigner der davor stehenden Boote wollen nicht gekrant werden da auf dem Weg zu ihrem Liegeplatz die Schleusen gesperrt sind. Bin ich nun für die zusätzliche Standzeit zahlungspflichtig?
Nein. Der Betreiber Ihres Winterlagers kann Ihnen zusätzliche Standzeiten nicht in Rechnung stellen, da Sie weder eine Vertragsverletzung noch ein Verschulden trifft. Der Grund für Ihre Zusätzliche Standzeit liegt in dem Verhalten anderer Eigner, welche Ihre Schiffe nicht kranen wollen. Der Werftbetreiber kann allenfalls dort Kosten für Ihre zusätzliche Standzeit als Schadensersatz geltend machen. Ein Nutzungsersatzanspruch Ihrerseits gegen diese Eigner dürfte allerdings auch nicht bestehen.
23.03.2020
Guten Tag, ich habe vom 4. April bis 18. April eine Yacht auf Mallorca gechartert. Der Ausnahmezustand mit Ausgangssperre wurde in Spanien inzwischen bis zum 11. April verlängert. Auf Rückfrage beim spanischen Fremdenverkehrsamt und dem spanischen Konsulat ist damit auch ein Auslaufverbot für Segelyachten verbunden. Erhalte ich dann bei Stornierung des Chartervertrags das Geld zurück? Ich kann ja den Mietgegenstand (Yacht) nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen.
Schlicht die Rückzahlung verlangen, statt die Stornierung erklären
Das von Ihnen gecharterte Schiff kann nach derzeitigem Stand im Buchungszeitraum nicht auslaufen. Mit Blick auf die aktuellen behördlichen Anordnungen wird das auch, zumindest für einen Teil des Buchungszeitraums noch so bleiben. Sofern sich die Situation nicht doch noch ändert, ist es nicht erforderlich und unter Umständen sogar schädlich, die gebuchte Yacht zu stornieren. Der Flottenbetreiber muss absagen. Er kann die Yacht aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Er muss Zahlungen an den Kunden erstatten. Wir empfehlen den Kunden in Ihrer Lage sich mit dem Vercharterer in Verbindung zu setzen. Fordern Sie auf Grund der aktuellen Lage und der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Verchartere schlicht die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Sollten Sie hingegen die Yacht stornieren, so könnte der Vercharterer dies zum Anlass nehmen die Stornierungsgebühren zu erheben, was bei zeitlicher Nähe zum Buchungszeitraum teuer werden kann.
Wegfall der Geschäftsgrundlage – Eine Vertragsanpassung kann sinnvoll sein.
Generell gilt: wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung.
Solidarität ist das Gebot der Stunde – Denn wir wollen auch nach der Krise noch chartern.
Unsere Empfehlung wäre zunächst eine Verschiebung der Reise zu verhandeln, wenn das nicht geht, dann sollte man sich an den Stornoregeln orientieren, die es zu jedem Vertrag gibt. Vercharterer können argumentieren, dass die Regeln für eine kurzfristige Stornierung analog gelten, weil eine Kompensation durch Neu-/Ersatzvermietung für die nächsten Wochen nicht mehr gelingen dürfte.
Man sollte in einem solchen Fall auch die wirtschaftliche Lage der Charterbranche im Blick behalten. Die Unternehmen fahren derzeit immense Verluste und nicht selten dürfte es das Aus für kleinere Agenturen bedeuten, wenn zu viele Trips wegen der Corona Krise ausfallen müssen. Wir empfehlen daher auch umgehend Ersatzbuchungen zu tätigen, ohne hierfür jedoch Anzahlungen zu leisten. Zeigen Sie den Unternehmen, dass Sie diese nicht im Regen stehen lassen werden und die geplante Buchung so schnell wir möglich nachholen werden. Solidarität ist – wo möglich – das Gebot der Stunde.
Guten Tag , wir haben heute ( 23.3.2020 ) bei der Wasserschutzpolizei angerufen und gefragt ob wir segeln dürfen.( Kieler Förde ) Dieses wurde ausdrücklich verneint und uns wurde mitgeteilt das Zuwiderhandlungen mit hohen Bußgeldern belegt werden. Könnten Sie uns hierzu eine aktuelle Information geben?
Wir haben uns heute mit der Wasserschutzpolizei in Kiel in Verbindung gesetzt und ebenfalls nachgefragt, ob man auf der Kieler Förde segeln darf. Dort verneinte man dies und verwies zunächst auf die Landesverordnung vom 17.03.2020. Dort heißt es unter §4 Absatz 2: „Ferner sind zu schließen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (…)und ähnliche Einrichtungen.“ Ein Sporthafen kann hierunter gefasst werden. Ob die Schließung eines Sporthafens mit einem Auslaufverbot gleichzusetzen ist, erscheint uns fraglich. Das Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel hat mit der Hafenbehördlichen Anordnung 006/2020 ein Verbot des Betretens und des Ein- und Auslaufens für alle Kieler Sporthäfen ausgesprochen. Die Sporthäfen Heikendorf, Mönkeberg, Möltenort und Laboe gehören allerdings zum Kreis Plön und liegen damit nicht im Geltungsbereich der Hafenbehördlichen Anordnung 006/2020 der Landeshauptstadt Kiel. Für diese Häfen hat die Kreisverwaltung Plön in der öffentlichen Bekanntmachung 20/2020 ein Betriebsverbot erlassen. Somit ist das Segeln auf der Kieler Förde zwar nicht explizit verboten, jedoch wird die Wasserschutzpolizei jeden Segler nach seinem Heimathafen fragen. Sollte dieser dann offiziell gesperrt sein, so drohen Bußgelder.
Müssen wir den Hafen sperren oder reicht es den Betrieb einzustellen?
Dies dürfte maßgeblich von den jeweiligen Formulierungen in den behördlichen Anordnungen abhängen. In Schleswig-Holstein heißt es, dass sonstige Sporteinrichtungen zu schließen sind. Dies bedeutet aus unserer Sicht nicht zwangsläufig, dass diese auch zu sperren und damit gegen den Zutritt zu sichern sind. In jedem Fall ist der Betrieb einzustellen. Dies wird die Unterbrechung sämtlicher Versorgungsleistungen wie Strom und Wasser, sowie den Betrieb der sanitären Anlage umfassen.Das gleichzeitig erlassenen behördliche Beherbergungsverbot verbietet es den Hafenbetreibern jedoch Gastlieger aufzunehmen.
Wird die Kieler Woche verschoben?
Ja, wie einer Pressemitteilung der Landeshauptstadt Kiel und der beteiligten Segelvereine unter der Führung des Kieler Yacht-Clubs vom 19. März 2020 zu entnehmen ist, ist die Kieler Woche auf den Zeitraum 5. bis 13. September 2020 verschoben. Dies betrifft sowohl das Festival als auch die Regatten. Es wird erwartet, dass auch die Olympischen Spiele verschoben werden. Die Kieler Woche wäre dann möglicherweise die letzte noch denkbare Qualifikationsregatta vor der Olympiade.
Was ist für Segler jetzt verboten?
Die meisten Häfen sind, wie alle Sportanlagen geschlossen. Teilweise ist dies mit einem Betretensverbot durch die jeweiligen Hausherren konkretisiert worden. Servicebetriebe, aber auch die Eigner selbst können daher keine der üblichen Frühjahrsarbeiten durchführen. Touristische Einreisen nach Schleswig-Holstein sind untersagt, dies gilt auch für Boote und Yachten.
Müssen jetzt alle Häfen geschlossen bleiben?
Die Ordnungsverfügungen sind in den meisten Häfen zunächst auf den Zeitraum bis 19. April 2020 beschränkt. Dem können sich bis zur Stunde nur kommerziell betriebene Häfen auf eigenem Gelände entziehen. Vernünftig dürfte es nicht sein, jetzt das Wassern einer Yacht zu verlangen. Wer es trotzdem tut, sollte sich vergewissern, das notwendige Schleusen und Brücken in Betrieb sind.
Müssen jetzt alle Häfen geschlossen bleiben?
Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat durch ihren Erlass vom 14.3.2020 und die Verordnung vom 17. März 2020 Zusammenkünfte in Sportanlagen verboten und die Schließung von Sportboothäfen angeordnet. Nahezu gleichlautend verhält es sich für alle Häfen an der deutschen Nord- und Ostseeküste.
Auch unsere ausländischen Niederlassungen in Europa berichten von vergleichbaren Regelungen, dies jedoch nicht flächendeckend. Europäische Yachthäfen sind weitestgehend geschlossen:
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Grenze zu Deutschland für Touristen geschlossen.
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht ein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht ein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden. |
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Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden. |
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Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden. |
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Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden. |
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Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden. |
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Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
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Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.
Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten. |
Wir bemühen uns diese Informationen aktuell zu halten.
Was passiert mit meinem Boot im Winterlager, wenn ich nicht Kranen kann?
Unter den besonderen Umständen wird kein Vermieter einer Halle oder eines Freigeländes den Eigner zur Räumung auffordern können. Notfalls muss man eine Nutzungsentschädigung für die Verlängerung aushandeln.
Muss ich meinen Liegeplatz jetzt bezahlen, obwohl ich diesen gar nicht nutzen kann?
Wir ordnen die Situation juristisch als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ein. Davon spricht man, wenn es Störungen gibt, die keine der Parteien verschuldet hat und deren Risikosphäre weder dem Einen noch dem Anderen zugeordnet werden kann. Die Rechtsfolge ist ein Zwang zur neuen Verhandlung. Eine faire Lösung würde darin bestehen für die Monate mit Einschränkungen sich auf einen Teilbetrag zu einigen. Kündigen kann man nicht!
Ich habe ein Schiff gekauft. Jetzt kann die Übergabe nicht stattfinden.
In den meisten Bauverträgen für neue Schiffe gibt es Klauseln zu den Fällen „Höherer Gewalt“. Die Werft / der Händler wird die Lieferzeit angemessen verlängern dürfen.
Bei privaten Verkäufen sollte eine Einigung mit den Parteien angestrebt werden. Mangels Verschulden einer Partei ist es sinnlos und ohne Rechtsfolgen jetzt Fristen zu setzen und Verzugsfolgen zu provozieren.
Besonders interessant ist die Frage nach der sogenannten Gefahrtragung. Bis zur Übergabe des gekauften Schiffes trägt in der Regel der Verkäufer die Gefahr für einen zufälligen Schaden am Schiff oder gar eine Zerstörung. Nach Übergabe geht dieses Risiko auf den Käufer über. Doch wer trägt das Risiko, wenn eine Übergabe nicht wie besprochen stattfinden kann. Kann man mit dem Verkäufer eine Verschiebung des Übergabetermins aushandeln, so ist darauf zu achten, dass auch eine Regelung zur Gefahrtragung gefunden wird. Wird nichts vereinbart, so bleibt die Gefahr theoretisch beim Verkäufer.
Viele Werften haben Ihre Produktion gestoppt. Kann ich vom Vertrag zurücktreten?
Nein. Voraussetzung für einen Rücktritt ist der Leistungsverzug der Werft. Diesen können Sie nicht herbeiführen, denn dafür wäre ein Verschulden der Werft voraus zu setzen.
Dürfen von See kommende Yachten in deutschen Häfen noch festmachen?
Die Rechtslage hierzu ändert sich schnell. Wir empfehlen daher allen Schiffsführer vor dem Einlaufen in einen deutschen Hafen die Behörden per Funk oder Telefon zu kontaktieren. Die zuständigen Verkehrszentralen für Nord- und Ostsee geben hierzu Auskunft. Sie finden die entsprechenden Kontaktdaten hier:
Verkehrszentralen
Aufgrund der Krise kann ich jetzt nicht nach dem Schiff sehen.
Dieses Risiko tragen Eigentümer aller Güter derzeit gleichermaßen. Sollte ein Schaden entstehen, weil Sie Ihr Schiff nicht pflegen und warten können, so werden Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Im Zweifel empfiehlt es sich einen Dienstleister vor Ort zu beauftragen nach dem Rechten zu sehen. Allerdings sind auch Ihre Möglichkeiten zur Wahrnehmung Ihrer Verkehrssicherungspflicht stark eingeschränkt. Sollten Dritten Schäden entstehen, weil Sie nicht zu Ihrem Schiff können, so ist eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Hier könnten die Reisebeschränkungen jedoch zum Wegfall Ihrer Einstandspflicht führen.
Darf ich jetzt noch segeln?
Ja. Solange keine generelle Ausgangssperre verhängt wird, dürfen Sie segeln, genauso wie Fahrrad fahren. Wenn jedoch die Hafenanlagen gesperrt sind, dann stellt diese Sperrung unter Umständen ein Hindernis dar.
Muss ich jetzt noch die Mitgliedsbeiträge für meinen Segelverein zahlen?
Ja. Mitgliedsbeiträge für Vereine dienen dem Zweck, das Leben des Vereins zu erhalten und seine Ziele erfüllen zu können und ist grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Mit dem Mitgliedsbeitrag werden überwiegend die laufenden Kosten eines Vereins gedeckt. Zudem ist der Beitrag oft knapp kalkuliert und dient ja für ganzjährig anfallende Kosten wie etwa Verbandsabgaben und der Zweck einer Vereinsmitgliedschaft liegt nun mal in der längerfristigen Verpflichtung. Daher dürfte es nicht gerechtfertigt sein,für einen temporären Zeitraum, in dem die Leistungen entfallen, den Mitgliedsbeitrag zu mindern oder eine außergewöhnliche Kündigung zu vollziehen. Für Zeit- oder Kursmitgliedschaften kann jedoch anderes gelten. (https://www.vereinswelt.de/coronavirus-was-sie-als-vereinsvorstand-wissen-muessen)
Kann ich die Erstattung eines Meldegelds zur Regatta verlangen?
Sofern die Veranstaltung auf Grund einer behördlichen Anordnung ausfallen muss oder der Veranstalter sich dazu entschließt, muss dieser auch die bereits gezahlten Beträge erstatten.
Welche Regatta fällt wegen Corona aus?
Generell ist mit dem Ausfall der meisten Regatten der ersten Jahreshälfte zu rechnen. Hier in Kiel fallen aus: DSV-Training „go-for-speed”, MAIOR (über 1.Mai), YES (Pfingsten)
Wurde die Vereinbarung nicht gerichtlich gebilligt, muss diese Billigung beantragt werden. Stimmt die Gegenseite einer Billigung nicht zu, muss die gesamte Umgangsregelung erneut gerichtlich durchgesetzt werden.
Mein Prüfungstermin fällt aus. (SpoBoSee)
Die momentane Situation lässt einen regulären Prüfungsbetrieb kaum zu. Ein Ersatzanspruch dürfte Ihnen jedoch nicht entstehen, sofern die Prüfungstermine nachgeholt werden.