Corona und Segeln – Die Corona-Krise trifft den Wasserport. Wir informieren laufend über die Entwicklung.

– wir beraten Sie.

Corona Virus trifft Segler

Die Corona-Krise trifft den Wasserport.

Wir informieren laufend über die Entwicklung.

Corona Virus trifft Segler

Die Krise um den Corona-Virus trifft die Wassersportbranche hart. Täglich erreichen uns neue Anfragen von Unternehmen, Käufer, Eignern und Verkäufern. Auf dieser Seite haben wir Antworten zu den dringendsten Fragen in der Krise veröffentlicht.

Rechtsanwalt Benyamin H.K. Tanis

Ihre Fragen – Unsere Antworten und Kommentare

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch dieses kostenfreie Beratungsangebot kein Haftungsanspruch gegen unserer Rechtsanwälte begründet wird. Sollten Sie eine individuelle Rechtsberatung wünschen, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Petition für Hafenöffnung in Dänemark

Um die Situation der deutschen Wassersportler an der Nord- und Ostseeküste zu verbessern haben wir am 22.05.2020 eine Petition an die dänische Regierung mit der bitte um rasche Öffnung der dänischen Häfen für deutsche Wassersportler gerichtet. Wenn Sie diese Eingabe an die dänische Regierung unterstützen möchten, dann verfassen Sie bitte eine kurze handschriftliche und unterschriebene Erklärung und lassen uns diese per Mail zukommen.

Normenkontrollverfahren gegen Hafenschließung Schleswig-Holstein

In der Video-Konferenz, die Tanis I von der Mosel zusammen mit dem DBSV am 20. April abgehalten haben wurde über die restriktive Haltung des Landes Schleswig-Holstein zum Thema Wassersport gesprochen. Von den über 60 teilnehmenden Mitgliedsbetrieben kam im Anschluss viel Unterstützung für einen Normenkontroll-Antrag an das Oberverwaltungsgericht. Der Antrag wurde deshalb am 24. April eingereicht. Er zielt auf die Beseitigung des Ein-/Auslaufverbotes in den Häfen in Schleswig-Holstein. Um das Gericht nicht zu überlasten und die Kosten im Rahmen zu halten haben wir den Antrag für einen mittelgroßen Hafen auf Fehmarn gestellt. Zahlreiche kleinere und größere Marinas, Werften und der DBSV haben inzwischen formlose Unterstützungserklärungen an das OVG abgegeben um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Wir informieren Sie sofort, wenn es Neuigkeiten gibt.

  • 01 Apr. Welche Regeln gelten für Wassersport in Hamburg 2021?

    Welche Sportarten dürfen ausgeübt werden? (Stand: 24. März 2021 00:00 Uhr) Es dürfen alle Sportarten ausgeübt werden, solange dies im Freien und unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen für den Sportbetrieb sowie unter Einhaltung der Hygieneregelungen geschieht. Wie viele Personen dürfen gemeinsam auf einem Boot unterwegs sein?......

  • 01 Apr. Welche Regeln gelten für Sportboothäfen in Mecklenburg-Vorpommern 2021?

    Allgemeine Kontaktvermeidungsregeln: Zurzeit darf sich maximal ein Haushalt oder ein Haushalt und eine weitere Person oder maximal 5 Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen oder privaten Raum treffen. Die Kreise bzw. kreisfreien Städte können zeitlich befristet abweichende Regelungen erlassen (insbesondere, wenn dort der Schwellenwert von......

  • 01 Apr. Welche Regeln gelten für Sportboothäfen in Schleswig Holstein 2021?

    Allgemeine Kontaktvermeidungsregeln: Zurzeit darf sich maximal ein Haushalt oder ein Haushalt und eine weitere Person oder maximal 5 Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen oder privaten Raum treffen. Die Kreise bzw. kreisfreien Städte können zeitlich befristet abweichende Regelungen erlassen (insbesondere, wenn dort der Schwellenwert von......

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    19 Aug. Neue Reisewarnung Spanien – Yacht chartern

    Frage. Ich habe eine Yacht in Spanien gechartert. Kann ich wegen der Reisewarnung zurücktreten und meine Zahlungen zurück verlangen? Mein Arbeitgeber setzt mich auch unter Druck. Antwort: Wer zur Zeit nach Spanien reist braucht Corona-Test bei Rückkehr und Quarantäne bis Negativ-Testergebnis vorliegt oder 14 Tage......

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    22 Jun. Dänemark segeln – Was ist nun?

    Wie ist das nun? Darf man wieder nach Dänemark segeln? Im Prinzip, ja, nur nicht in den Großraum Kopenhagen. Ihr Glück, wenn Sie in Schleswig-Holstein gemeldet sind: Für Sie gilt der „kleine Grenzverkehr“, Sie können Dänemark uneingeschränkt anlaufen. Alle anderen Skipper müssen in analoger Anwendung......

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    11 Jun. Darf man in Schleswig-Holstein wieder Regatten segeln?

    Darf man in Schleswig-Holstein wieder Regatten segeln?     Ja, durch die seit dem 8. Juni 2020 in SH geltende Verordnung kann man mit max. 10 Personen, die sich „kennen“ müssen, Sport treiben, also an Bord gehen, auch mit weniger als 1,5m Abstand. Da die......

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    10 Jun. Kann ich nach Schweden segeln und schwedische Häfen anlaufen?

    Kann ich nach Schweden segeln und schwedische Häfen anlaufen?     Im Prinzip ja. Wegen der hohen Infektionszahlen haben sich aber in den letzten Tagen nach und nach alle nördlichen Bundesländer inkl. Hamburg (am 9.6.20) entschlossen bei Rückkehr eine zweiwöchige häusliche Quarantäne zu verlangen. Nach......

  • 29 Mai ORC Leitfaden für Racemanagers

    Unser Partner RA von der Mosel freut sich über den Abschluss eines langjährigen Projektes unter seiner Leitung im ORC (Offshore Racing Congress, dem Weltverband für Seeregatten). „Der Leitfaden für Racemanagers ist fertig! So hat die Corona-Krise auch gute Seiten. Durch ausgefallene und verschobene Regatten bestand......

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    29 Mai Überführung einer Segelyacht aus Dänemark

    Sehr geehrte Damen und Herren, im Winter haben wir eine Segelyacht bei einer Werft in Dänemark gekauft; diese würden wir nun gern überführen aus dem dänischen Werfthafen nach Deutschland (Schleswig-Holstein Ostseeküste). Ein Kaufvertrag ist selbstverständlich vorhanden. Ist dies aktuell möglich? Fällt das unter den „wichtigen......

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    14 Mai Darf ich im Mai von Deutschland nach Dänemark segeln?

    Mein Boot ist jetzt klar. Darf ich nach Dänemark segeln?   Nein, zur Zeit dürfen Sie die Deutsch/Dänische Grenze noch nicht (Stand 25. Mai 2020) überschreiten, nicht in Dänische Gewässer einlaufen, also auch dort nicht ankern.   Um die Situation der deutschen Wassersportler an der......

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    14 Mai Gibt es Abstandsregeln an Bord?

    Wenn Personen aus zwei verschiedenen Haushalten an Bord zusammenkommen, müssen die dann die Abstandsregeln einhalten?   Im Prinzip ja. Die Verordnung in Schleswig-Holstein ist an dieser Stelle aber „weich“ formuliert. Also mehr als dringende Empfehlung, nicht als (bussgeld-bedrohtes) Gebot. Eine ähnliche Frage wird im FAQ......

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    14 Mai Außerordentliche Kündigung eines Chartervertrages wegen Corona?

    Ich habe im Herbst 2019 für Juni 2020 ein Boot an der Müritz für meine Frau und mich gechartert. Ich habe Zweifel, ob ich das gesundheitliche Risiko eingehen sollte. Der Chartervertrag erlaubt in den AGB eine außerordentliche Kündigung bei Epidemie, von der ich Gebrauch gemacht......

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    13 Mai Segeln an der Deutschen Ostseeküste – geht das an Himmelfahrt?

    Wir möchten über Himmelfahrt zu viert an der Deutschen Ostseeküste segeln. Wir sind ein Ehepaar plus meine erwachsene Tochter mit eigenem Hausstand in Braunschweig plus ihr Freund, der in Stade lebt. Dürfen wir?     Ja? Es ist ein Grenzfall, der sich aus dem Gesetzestext......

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    29 Apr. Charter mehrerer Boote – Corona

    Moin, wir haben für einen Flotillentörn in KW25 mehrere Boote ab Rostock gechartert, Belegung wäre mit 4-5 Personen aus dem dienstlichen Umfeld, also 4-5 private Haushalte zusammen gewürfelt, die im dienstlichen Umfeld gerade separiert werden. Ist die Interpretation korrekt, dass die Bildung solcher Crews bei......

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    29 Apr. Sportboothafen wird nicht durch Landeswassergesetz definiert

    Die Landesregierung Schleswig-Holstein äußert sich zur Definition von Sportboothäfen in der Corona-Krise: Definition Sportboothafen in der Corona-Krise „In der Tat gibt es eine Definition des Begriffes Sportboothafen im Sinne des Landeswassergesetzes, der an die Anzahl der Liegeplätze anknüpft. Diese Definition hat jedoch einen anderen rechtlichen......

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    29 Apr. Einreise nach Schleswig Holstein

    Sehr geehrter Herr Tanis, vielen Dank für die regelmäßigen Informationen, welche Sie auf Ihrer Seite veröffentlichen. Ich habe weitere Informationen. In meinem Sportboothafen (Yachthafen in Wedel (Holstein) kontrolliert regelmäßig die Polizei, ob sich Hamburger Bürger dort aufhalten. Auf meine Nachfrage beim Land Schleswig-Holstein bekam ich......

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    29 Apr. Männertörn ab dem 04.05.

    Moin moin. Dürfen nach dem 4.5. Männergruppen auf Chartertörn gehen? Die Abstandsregeln 1,5 – 2 m sind ja nicht einzuhalten. MfG Franz Lieckfeldt     Wir können derzeit nicht mit Sicherheit sagen, welche Regelungen nach dem 03.05.2020 gelten werden. Wir haben bereits bei der letzten......

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    19 Apr. NOK Nutzung

    Hallo, und vielen Dank für dieses Angebot. Meine Frage ist, ob man unter dem fortgeltenden Einreiseverbot für Touristen in SH trotzdem den NOK im Transit passieren darf, um beispielsweise nach Schweden zu gelangen. Immerhin handelt es sich doch um eine Bundeswasserstraße, und auch die Häfen......

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    19 Apr. Was ist ein Sportboothafen – Welche Häfen sind gesperrt

    Hallo, wie steht es aktuell mit dem Verlegen eines Bootes vom Werfthafen in Lübeck zum Liegeplatz in einen kommerziell betriebenen Bootshafen in Travemünde? Danke der Nachricht Nach wie vor gilt in Schleswig-Holstein das Verbot des Einlaufens für Sportboothäfen. Dies wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch bis......

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    19 Apr. Lockerungen im Wassersport – Corona Schleswig-Holstein

    Sehr geehrter Herr Tanis, danke fur das kürzliche sehr informative Telefonat zum Thema Corona/Sportboothäfen. Wie ich eben im Internet las, soll die Schleswig-Holsteinische Landesregierung Lockerungen für den outdoorsport vorsehen. Im Gespräch ist, ab 4. Mai die Sportboothäfen wieder zu öffnen. Wissen Sie evtl. da schon......

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    19 Apr. Überführung nach Schleswig Holstein

    Darf ich mein Boot von hamburg nach marina wendtorf und ins Wasser bringen   Eine Überführung des Bootes von Hamburg nach Marina Wendtorf ist derzeit nicht möglich. Die aktuellen Einreisebeschränkungen gelten zunächst noch bis zum 03.05.2020 und werden für Wassersportler zunächst wohl auch nicht gelockert......

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    19 Apr. Schiffsüberführung nach Mecklenburg Vorpommern

    Unser Motorboot liegt in Schlutop seit Gestern am Steg, wir kommen aus BW und unser DauerLiegeplatz ist ab 20.4. in Kühlungsborn. Kann ich unser Boot überführen? Ich würde direkt durch fahren, oder ist es verboten? Brauche ich irgend welche Papiere? Die Überführung von Booten nach......

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    19 Apr. Erstattung von Chartergebühren bei großer Gruppe

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben mit einer größeren Gruppe über sunsail einen Segeltörn mit drei Katamaranen vor Belize gebucht. Die Reise sollte vom 4. – 18. April dauern Und konnte ja nun nicht stattfinden. Den Flug haben wir erstattet bekommen, aber Sunsail will......

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    19 Apr. Häusliche Quarantäne an Bord der Yacht

    Hallo Herr Tanis, eine weitere Frage im Zusammenhang mit den sog. „gelockerten“ Corona-Maßnahmen mit Bezug auf Schleswig-Holstein: Nach aktueller Lage ist davon auszugehen das am Sonntag 19.4.20 die befristeten Einschränkungen, wie die Sperrung der Sportboothäfen (inkl. Ein-und Auslaufen), siehe Bekanntmachung für Seefahrer 88/20 and der......

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    19 Apr. Überführung der Yacht nach Rheinland-Pfalz

    Sehr geehrte Herren, im Dezember 2019 haben wir den Kaufvertrag zu einer Motoryacht mit dem Standort Potsdam und dem zukünftigen Heimathafen Neuwied unterzeichnet. Am 19.03 wurde uns seitens dem Hafen Potsdam mitgeteilt, das jegliches betreten des Geländes untersagt ist. Zu diesem Zeitpunkt stand unser Schiff......

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    19 Apr. Winterlager-Arbeiten in Hamburg

    Hallo, unser Bootsverein hat den Sitz in Hamburg. Meine Frage ist, dürfen wir unter Einhaltung des Kontaktverbots ebenfalls Arbeiten am Boot durchführen oder gilt dies nur für SH. Das Boot steht auf Lagerfläche im Außenbereich des Vereinsgeländes. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen......

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    19 Apr. Überführung der Yacht nach SH Ende April

    Moin aus Lübeck Ich möchte am 25.4. meine Motoryacht aus Papenburg abholen und auf dem Wasserweg Dortmund-Ems-Kanal – Mittellandkanal – Elbe-Seitenkanal und Elbe-Lübeck-Kanal in meine Heimatstadt Lübeck überführen. Wir sind zu zweit und werden an Liegestellen übernachten (keine Häfen). Ist das erlaubt zu Corona Zeiten?......

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    16 Apr. Einreise nach SH für Winterlagerarbeiten

    Sehr geehrte Damen und Herren, gestern wurden einige Corona Schutzmaßnahmen gelockert. Ich wohne in Hamburg und habe ein Segelboot in einem Hallenlager eines gewerbl. Hafen- und Winterlagerbetreibers in Lübeck an der Trave. Darf ich nun zu Winterlagerarbeiten am Schiff (schleifen, lackieren etc.) nach S-H einreisen......

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    16 Apr. Boot fahren auf der Elbe

    Hallo,ich habe hier Ihr wirklich informatives Forum gefunden.Vielen Dank für den Superservice.Ich hätte eine Frage :Wir wohnen in Niedersachsen direkt an der Elbe.Dürfen wir mit unserem Boot aus vom festen Liegeplatz im Hafen aus auf die Elbe und Boot Fahren ? Die niedersächsische Landesverordnung zur......

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    15 Apr. Überführung einer Yacht nach MV

    Sehr geehrter Herr Tanis, hier auf Ihrer Internetseite bin ich auf Fragen und Antworten gestoßen, ein kostenloser Service Ihrer Kanzlei. Meine Nachfrage ist wir haben ein Boot gekauft, es steht noch in Kiel auf einem Gelände eines Yachtservice in Kiel, mit eigenem Kran. Das Boot......

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    13 Apr. Ersatz Liegeplatzgebühren

    Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe einen Liegeplatz in einem privaten Hafen. Ich bin in Hamburg. Der Liegeplatz ist aber in SH in Neustadt in Holstein. Wegen Corona ist es erstens nicht erwünscht dass man in den Hafen geht und zweitens die Hamburger dürfen......

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    13 Apr. Umbuchung Yachtcharter verweigert

    wir haben über Zizoo eine Segelyacht in San Vincenzo, Italien vom 8.-22. August 2020 gechartert. Meine Frau und ich sind 67 bzw. 71 Jahre alt und gehören also zur Risikogruppe des Coronavirus und daher können wir diesen Urlaub in Italien dieses Jahr nicht antreten. Auf......

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    13 Apr. Winterlager beim Bauern räumen

    Ich muss meine Jollen aus dem Winterlager beim Bauern entfernen. Kann ich die Boote jetzt auf das Gelände meines Vereins in SH, Kreis Plön, verbringen und dort lagern. Darf ich das? Zweite Frage. Darf ich die Boote von dort über den öffentichen Strand auch zu......

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    13 Apr. Private Arbeiten am Schiff

    d.h. in S-H wäre für private Personen auch das Arbeiten auf Ihren Yachten im Hafen ohne Übernachtung möglich, falls die Kunden aus S-H kommen und der Betreiber diesen zustimmt?   Ja....

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    13 Apr. Nicht jeder Liegeplatz ist Sportboothafen

    Guten Morgen Mein Liegeplatz liegt in einem Priel der mit 0,8 m Tiefgang ca 1 1/2 Stunden um HW befahrbar ist. Es gibt keinen Strom, kein Wasser und keine Sanitäranlagen. Es liegen dort 14 kleine Angelboote (3 bis 4 m lang und 2 Motorboote 6......

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    13 Apr. Liegeplatz oder Campingplatz gesperrt – Zahlen muss man trotzdem…

    Sehr geehrter Herr Tanis, vielen Danke für ihre Darlegungen und Bewertung der Sachlage. Ich bin auf diese Frage gekommen nachdem bei ZDF Special die zuständige Journalistin/RA (?) auf die Frage eines Zuschauers bzgl. eines Campingplatzes, der durch die momentane Situation geschlossenen ist, ob die Platzgebühren......

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    08 Apr. Sperrung der Slipanlage im Verein

    Moin zusammen, wir haben einen Sportbootverein in Niedersachsen. Unsere Mitglieder sind alles Motorbootsfahrer. Wir haben ein Freigelände, ein Vereinshaus und eine Slipanlage. Seit dem Ausbruch der Coronapandemie ist unser Vereinshaus bereits gesperrt. Kürzlich ist einem Mitglied des Vorstands aufgefallen dass Nichtvereinsmitglieder in dieser Zeit die......

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    08 Apr. Deutsche Segler Heimathafen Dänemark

    Moin, wir wohnen in Deutschland und haben einen Dauerliegeplatz in einem dänischen Sportboothafen in Sønderbirg auf Alsen und sind dort auch Mitglied im örtlichen dänischen Segelverein ( SYC Sønderborg Yacht Club). Gibt es Informationen darüber wann bzw. Unter welchen Umständen wir zu unserem Boot fahren......

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    08 Apr. Liegeplatz – Gebühren – Erstattung

    Hallo, ich habe einen Liegeplatz in einem Hafen eines Yachthotels. In Verbindung mit den Vorgaben der Ausgangsbeschränkungen sind die Sportboothäfen geschlossen. Bin ich richtig informiert, dass bei Sperrung des Hafens die Liegeplatzgebühr nicht entrichtet werden muss?     Diese Frage ist derzeit noch nicht abschließend......

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    08 Apr. Sevenstar Yachttransport – Rücktritt vom Vertrag wegen Corona

    Sehr geehrte Damen und Herren, Cheglia liegt in Neuseeland. Wir haben mit Sevenstars einen Yachttransport NZ/Southampton Vertrag Mitte Februar abgeschlossen. Wir wussten um den Knebelvertrag, wundern uns aber gerade, ob das nicht auch ein Vorteil sein kann. Sevenstars wälzt alle erdenklichen Risiken auf den Yachteigner......

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    06 Apr. Bundestag beschließt Änderungen im Vereinsrecht

    Der Bundestag hat in einem Eilverfahren am 25.03.2020 diverse Änderungen des Vereinsrechts beschlossen, die im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zusammengefasst sind. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27.03.2020 zugestimmt. Zu betonen ist, dass es sich bei den......

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    06 Apr. Ist die Übernachtung auf meinem Hausboot

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich lebe seit über zehn Jahren auf einem Hausboot/ Wohnschiff lebe das in einem Sportboothafen in Schleswig-Holstein liegt . Meine Meldeadresse ist allerdings mein Büro, da das Melden auf einem Schiff nur mit sehr großem Aufwand möglich ist. Was kann......

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    06 Apr. Darf ich meinen Liegeplatz nutzen?

    Darf ich als Privatperson mein Boot vom Winterlager zum Sportboothäfen überführen. Ich besitze hier ein Dauerliegeplatz. Darf ich die Slipanlage im Verein nutzen um das Boot auf den Dauerliegeplatz zu bringen?     Beide Fragen sind mit einem klaren „NEIN“ zu beantworten. Das Ein- und......

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    06 Apr. Kein generelles Segelverbot – aber Sperrung der Häfen.

    Guten Tag Herr Tanis, eine weitere Frage, die möglicherweise von allgemeinem Interesse ist:   Lauf der aktuellen Bekanntmachung für Seefahrer 85/20 heißt es: „….Ein Ein- oder Auslaufen von Booten in oder aus Sportboothäfen ist nicht zulässig….“   Laut diversen Quellen besteht jedoch kein allgemeines Segelverbot......

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    06 Apr. Heringsangeln mit dem Ruderboot

    Moin Anwälte,   danke für dieses Forum. In einem Wassersportverein an der Schlei habe ich eine Conger Jolle und ein Ruderboot liegen. Vereinsaktivitäten sind untersagt. Mit der Jolle kann ich auf Freigabe warten, obwohl ich sie auch allein ins Wasser bekäme. Mein kleines Ruderboot, dass......

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    06 Apr. Katamaran-Strand Strande – Darf hier ein Schiff zu Wasser gelassen werden?

    Guten Tag, Ich bin aktiver Regattasegler und suche eine Möglichkeit meinem Training weiter nach zu gehen. Meine Jolle liegt im Sporthafen Kiel. Wie und Wo bzw. Überhaupt ist es möglich? Vom Ort bin ich flexibel, dürfte ich z.B. Über den Strand zwischen Schilksee und Strande......

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    06 Apr. Yachtüberführung möglich? – gewerblicher Kranbetrieb – offener Yachthafen

    Sehr geehrter Herr Tanis, Wir haben in Wentdorf eine Segelyacht gekauft, die dort in einem privatem Winterlager liegt. Unser Heimathafen ist inStralsund in Meck-Vorpommern.Wir möchten nun das Boot nonstop überführen. Der Kranbetrieb hat einen eigenen gewerblichen Wasserzugang, sodass wir nicht aus einem Sportboothafen auslaufen müssen.......

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    06 Apr. SUP oder Schlauchboot – Ausfahren erlaubt?

    Guten Tag, als begeisterte Segler, die zur Zeit ja leider auf dem Trockenen sitzen, stellt sich uns die Frage, ob wir mit dem Board oder dem Schlauchboot einen Ausflug auf der Mosel unternehmen dürfen? Sportliche Grüße     Grunsätzlich sehe ich keinen Grund, warum Sie......

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    06 Apr. Stornierung gebuchter Segelreisen – Yachtcharter stornieren

    Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe vor ab 13. Juni auf einer Charteryacht in Kroatien zu verbringen. Im Chartervertrag steht das bei höherer Gewalt der Vercharterer nicht haftet und somit die Anzahlung nicht zurückerstattet wird. Da aber im Moment alle Marinas geschlossen und die......

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    06 Apr. Ausgangssperre Bayern – trotzdem Boot vom Händler holen?

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne in Bayern und sollte mein gekauftes Boot in Berlin abholen. Der Lieferant möchte das Boot vom Hof bekommen, da ihm der Platz ausgeht. Darf ich das Boot derzeit mit den Korona-Einschränkungen abholen ? Gilt dies als triftiger Grund......

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    03 Apr. Änderung zum BGB – Auswirkung auf Liegeplatzentgelt

    Der Gesetzgeber ändert aufgrund der Corona-Krise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum 01.04.2020 Mit dem neuen Artikel 240 zum EGBGB hat der Gesetzgeber im Eilverfahren neue vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie getroffen. Was dies für Wassersportler bedeutet und in wie weit die Gesetzesänderungen Auswirkungen auf......

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    03 Apr. Skipper Gewerbe – Ausnahme vom Einlaufverbot in Sportboothäfen

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe als Skipper ein Gewerbe angemeldet. Darf ich derzeit gewerblich Yachten eines Charterunternehmens überführen? Und wie verhält sich das mit dem Einlaufverbot in Sporthäfen, in denen ja üblicherweise die Charter-Yachten liegen? Ist für die gewerbliche Überführung das Einlaufverbot aufgehoben......

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    03 Apr. Definition Sportboothafen aus § 97 Landeswassergesetz SH

    Guten Tag, es wurde von einem Flensburger die Frage gestellt, was als Sportboothafen anzusehen ist. Müsste nicht die Definition aus dem Landeswassergesetz heranzuziehen sein? § 97 Sportboothäfen …Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind......

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    03 Apr. Gewerblicher Yachttransport in Corona Krise möglich?

    Sehr geehrter Herr Tanis, wir haben im Jan. d. J. ein Boot in Berlin gekauft, welches am Privatsteg des Vorbesitzers(Tegelersee) überwinterte. Ürsprünglich sollte das Boot Anfang April auf dem Wasserweg nach Koblenz / Rhein überführt werden. Dies dürfte ja auf absehbare Zeit u.a. wegen geschlossener......

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    01 Apr. Muss ich meinen Sommerliegeplatz in Zeiten von Corona voll bezahlen?

    Sehr geehrte Damen und Herren; Meine Yacht liegt zur Zeit im Winterlager in Kiel und kann wegen der Corona-Kriese nicht geslippt werden.. Mein Sommerliegeplatz ist die Marina Wendtorf.Ich habe jetzt eine Rechnung für den vollen Sommerliegeplatz bekommen,obwohl ich den Liegeplatz nicht wahrnehmen kann.Ich soll mein......

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    01 Apr. Generelles Auslaufverbot….

    Hallo darf ich von meinem festen marinaliegeplatz mit meiner Frau und Sohn eine Rundfahrt machen und dann wieder anlegen ? Danke im voraus und Ahoi     Nein. Es gilt ein generelles Ein- und Auslaufverbot in Sportboothäfen laut der Bekanntmachung 85/20. Diese finden Sie auch......

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    01 Apr. Liegegelder, wo zahlt man jetzt was….

    Hallo Herr RA Ben Tanis, ich habe momentan einen Liegplatz an der Ostsee (Winterliegeplatz bis zum 15.04.2020) in Kühlungsborn und einen „neuen“ Liegeplatz ab dem 15.04.2020 in Fehmarn. Jetzt habe ich vor 7 Tagen beide Betreiber angeschrieben, ob Sie geschlossen sind und wie es weitergeht,......

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    01 Apr. Bauer verbietet den Zugang zum Winterlager…

    Hallo, ich habe eben mit dem Eigentümer meiner Winterlagerhalle gesprochen und Ihn auf die Bekanntmachung für Seefahrer 85/20 hingewiesen. Er will das Zugangsverbot zur Halle trotzdem aufrecht erhalten. Ist das so ok? Das Winterlager ist eine Halle auf einem Bauernhof und er bezog sich bei......

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    31 Mrz. Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Corona…

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Anfang Februar einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Segelyacht abgeschlossen und eine Anzahlung von 20% geleistet. Die Übergabe der Yacht konnte wegen technischer Probleme nicht durchgeführt werden. Zwischenzeitlich ist die Covit19- Krise dazwischengekommen. Meine Fragen: Wieweit bin ich......

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    31 Mrz. Was ist ein Sporthafen im Sinne der Bekanntmachung 85/20…

    Sehr geehrter Herr Tanis, ich liege mit meinem Segelboot an einem industriell genutzten Brücke in Flensburg. Da ich das boot privat nutze aber die Marina nicht öffentlich ist, frage ich mich ob die Bekanntmachung 85/20 greift. Über Ihre Einschätzung fürs betreten und auslaufen der Segelyacht......

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    30 Mrz. Corona in Berlin – Segeln nur bei Wassergrundstück…

    Guten Tag, ich wohne in Berlin und bin Segler. In Berlin gibt es eine EindämmungsmaßnahmenVO in der es unter § 4 Abs. 1 heißt Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (…) wird untersagt. Die Wasserschutzpolizei hat ein Informationsschreiben herausgegeben. Dort heißt......

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    30 Mrz. Werft zwingt zum Kranen…

    Frage vom 30.03.2020 Moin ich werde, obwohl ich den Krantermin nicht wünsche, von einer Werft im Kreis Plön am 1.4. ins Wasser gesetzt. Ein Umsetzen auf dem Platz müsste ich extra bezahlen. Mein Liegeplatz in Kiel ist für mich zur Zeit nicht erreichbar, da gesperrt.......

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    30 Mrz. Charter auf der Müritz – Ersatz der Chartergebühren…

    Frage vom 30.03.2020: Hallo Zusammen, ja auch wir, eine Crew von 4 beigesteigerten MY-Freunden, haben wie seit vielen Jahren ab dem 16. Mai 2020 eine MY auf der Müritz gechartert. Der Vertrag wurde im November 2019 geschlossen und 50% der Chartergebühr wurde überwiesen. Nun steht......

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    30 Mrz. Eigner darf nicht einreisen – Schiff als Zweitwohnsitz?

    Frage vom 30.03.2020: Hallo Herr Tanis, wir meine Frau und ich besitzen ein Segelboot in Wendtorf Ostsee. Das Boot steht zur zeit noch an Land und sollte am 4.4.2020 gekrant werden, die Werft führt auch noch Kranungen durch da wir aber aus Niedersachsen kommen und......

  • Corona Virus trifft Segler

    30 Mrz. Tagesausflug mit der Famile – Slipanlage

    Frage vom 30.03.2020: Guten Tag, ist es möglich an einer öffentlichen Slipanlage ( Elbe, HH, Oortkatenufer) das Boot zu Wasser zu lasen. Nur für einen Tagesausflug mit der Familie aus dem eigenen Haushalt. Ohne ein- und auslaufen in einen Hafen. Wäre das gestattet? Vielen Dank......

  • Corona Virus trifft Segler

    30 Mrz. Trailerboot auf der Mosel…

    Frage vom 30.03.2020: Darf ich auf der Mosel mit meinem Trailerboot mit der Familie fahren ? Nicht Schleusen da diese aktuell außer Betrieb sind . Und vor allem , darf ich das Boot an der Mosel, nicht Hafen, an einer öffentlichen Slipanlage ins Wasser bringen.......

  • Corona Virus trifft Segler

    30 Mrz. Wasserschutzpolizei Flensburg fährt streife…

    Frage vom 30.03.2020 Guten Morgen Herr Tanis,   heute fängt es an, dass in Flensburg die Wasserschutzpolizei Streife fährt um die Segler von ihren Booten fern zu halten. Unsere Steganlage, wie viele andere wahrscheinlich auch, läuft in einem 30 Meter Abstand parallel zu einer von......

28.03.2020

Darf ich von einer Sportboot Marina ( kein Verein) innerhalb Berlins mein Boot aus dem Winterlager zu einem angemieteten Privat-Steg fahren? Wenn nicht, muss ich dann doppelte Liegegebühren zahlen? ( Winterlager-Verlängerung, jetzt im Wasser und zugleich Sommerplatz, den ich möglicherweise nicht erreiche)?
Vielen Dank für die Antwort!

Ich denke ja, solange Sie das Kontaktverbot einhalten. Bitte informieren Sie sich bei den Berliner Behörden.

28.03.2020

Hi Anwälte, vielen Dank für diesen Service in dieser aussergewöhnlichen Zeit. Hier meine Frage: Wir liegen an einer kleinen privaten Steganlage in Flensburg. Der Die Anlage wurde vom Betreiber nicht geschlossen und es wurde auch kein Verbot zum betreten der Anlage ausgesprochen. Nun kam heute die Wasserschutzpolizei vorbei und informierte uns das wir ab heute (bzw morgen dann) nicht mehr auf unsere Boote dürfen um dran zu arbeiten. Nach BSH Meldung 85/20 ist dies aber nicht nachvollziehbar.

Bitte beachten Sie die neuen Informationen, welche wir vorab auf unserer Website veröffentlicht haben. Es scheint ganz so, als ob es nun ein generelles Verbot geben wird, wonach der Aufenthalt im Winterlager zwar erlaubt, der Aufenthalt auf den Schiffen aber Verboten ist. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

26.03.2020

Guten Tag,

wir haben ab dem 4.4.2020 für zwei Wochen einen Katamaran auf den Seychellen bei einem lokalen Anbieter über den deutschen Vermittler MasterYachting gechartert. Die gesamte Chartersumme haben wir bereits vor der Corona-Krise bezahlt. Weiterhin haben wir (separat) Flüge mit Qatar Airways gebucht, die aktuell noch nicht storniert wurden.

Die Seychellen haben nun am 24.3.2020 b.a.w. einen vollständigen Einreisestopp aus allen Ländern verfügt. Damit ist uns eine Anreise bzw. Charter faktisch nicht mehr möglich.

Welche Rechte haben wir angesichts der Unmöglichkeit der Durchführung? Bei einer möglichen „Umbuchung“ auf April 2021 haben wir Bedenken hinsichtlich einer zwischenzeitlichen Insolvenz des lokalen Anbieters und den Verlust der gesamten Chartergebühr. Gibt es hierzu eine empfehlenswerte Vorgehensweise?

Vielen Dank.

Wer ist bei der Yachtcharter im Ausland der richtige Anspruchsgegner? Agentur oder Anbieter?

Grundsätzlich haben Sie das Recht auf die volle Erstattung des Charterpreises. Da Anbieter vor Ort Ihnen das Schiff nun nicht mehr zur Verfügung stellen kann, müssen Sie auch nicht bezahlen. Bei den Vermittlungsgeschäften muss man allerdings genau hinsehen, mit wem der Chartervertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Haben Sie das Schiff bei MasterYachting direkt gechartert oder bei einem Anbieter auf den Seychellen. Meist haben Sie mit dem deutschen Vermittler – wenn überhaupt – einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Dann ist dieser für den Ausfall der Charter eventuell nicht der richtige Ansprechpartner. Sie sollten die Ihnen vorliegenden Verträge genau prüfen lassen um anschließend gegen den richtigen Anspruchsgegner vorzugehen.

 

Angst vor Insolvenz des Charterunternehmens.

Ihre Sorge bei einer Umbuchung im Falle einer Insolvenz Ihren Reisepreis zu verlieren ist berechtigt. Irgendetwas kann immer passieren – wie die aktuelle Krise zeigt. Viel Unternehmen stellten Ihren Kunden daher bereits vor Corona stets eine Reiseinsolvenzversicherung. Für viele Reisedienstleister sieht der deutsche Gesetzgeber das bereits verpflichten vor. Für die Charterbranche leider noch nicht. Eine andere Möglichkeit wäre, den Reisepreis bei einer Umbuchung in Absprache mit dem Anbieter bei einem Anwalt auf einem Anderkonto zu hinterlegen. Dieser ist dann gegenüber dem Anbieter zur Auszahlung verpflichtet sobald die Reise stattfindet.

 

Flugkosten.

Solange Ihr Flug nicht annulliert wurde, müssen Sie im Falle einer Stornierung die regulären Stornogebühren zahlen. Ich empfehle daher – abhängig von der Differenz zwischen Flugpreis und Stornokosten – zu pokern und abzuwarten ob der Flug noch gestrichen wird. In der Regel streichen die Gesellschaften erst spät um möglichst viele Stornogebühren zu kassieren. Einen Erstattungsanspruch über die Flugkosten gegen das Charterunternehmen könnte sich nur ergeben, wenn Sie den Flug dort als verbundene Reiseleistung gebucht haben.

26.03.2020

Sehr geehrter Damen und Herren,

zunächst vielen dank für die mühe die sie sich hier machen, das behalte ich bereits jetzt in Positiver Erinnerung.

Meine Winterlager Betreiber in Kappeln verbietet mir den Zugang zum Gelände, ich habe dort nachgefragt auf welcher Grundlage dieses geschieht dort wurde mir mitgeteilt das es nicht an irgendeiner Beschränkung liegt Sondern das sie ihre Mitarbeiter schützen wollen.

Ich kann das für mein empfinden so nicht akzeptieren weil das Gelände weitläufig ist ich niemanden zu nahe komme und das Werft Personal auch die Möglichkeit hätte die Boote an denen sie Arbeiten verrichten umzustellen.

Mir kommt es vielmehr so vor als ob mann so versucht Aufträge zu generieren da Arbeiten vom eigenen Personal gerne erledigt werden.

Was habe ich jetzt für Möglichkeiten ? ,

Vielen dank im Voraus 🙂

In solchen Fällen empfehlen wir zunächst zu einer vermittelnden Haltung. Versuchen Sie sich mit dem Winterlagerbetreiber zu einigen. Im Zweifel wird eine Anfrage bei den Behörden – wie durch uns bereits geschehen – ergeben, dass es im Ermessen des Werftbetreibers liegt, Sie auf das Gelände zu lassen. Bis auf weiteres – zumindest bis zum 19.04.2020 – haben Sie somit faktisch kaum eine Möglichkeit. Sie könnten die Herausgabe Ihres Schiffes verlangen, dieses an einen anderen Ort bringen und dort arbeiten. Ob Ihnen damit tatsächlich langfristig gedient ist? Versuchen Sie sich zu einigen oder anstehende Arbeiten zu verschieben. Wir helfen da auch gerne.

26.03.2020

Hallo Herr Tanis,

ich finde es toll, dass Sie in dieser für alle schwierigen Zeit, die Seglern mit juristischen Ratschlägen zu Fragen rund um die Maßnahmen um die Corona-Pandemie unterstützen.

Ich (Schleswig-Holsteiner) habe mein Boot auf dem Vereinsgelände eines Segel-Vereins in Schleswig-Holstein im Winterlager. Das Vereinsgelände ist komplett eingezäunt und ca. 100 m vom nächsten Wasser entfernt, es ist nur über eine öffentliche Straße erreichbar. Auf dem Vereinshaus befindet sich ein Vereinshaus mit allen Versorgungseinrichtungen. Der Verein unterhält keine eigenen Wasserliegeplätze. Auf dem Vereinsgelände findet ausschließlich Winterlagerbetrieb statt, lediglich im Vereinshaus werden üblicherweise auch im Sommer verschiedene Vereinsveranstaltungen durchführt. Segelaktivitäten oder andere sportliche Aktionen außer gelegentlichen Gartenarbeiten finden dort jedenfalls nicht statt.

Meine Frage wäre dazu:

Muss das geschilderte Vereinsgelände im Sinne der einschlägigen Verordnungen wie ein Vereinsgelände mit angeschlossenem Sportboothafen oder gar als Sportanlage betrachtet werden? Die meisten Ausführungen im WWW beziehen sich auf die Kombination Hafen mit Winterlager oder auf Sportanlagen, zu unserem speziellen Fall habe ich jedoch bislang nichts gefunden. Unter unseren Mitgliedern gibt es keine einhellige Meinung zu der Frage, ob es im Sinne der Verordnungen in unserem Fall verboten sein könnte, in geordneter Weise (mit Sicherstellung der Kontaktvermeidung z.B. durch Schließung des Vereinshauses, Untersagung von Veranstaltungen sowie Gruppenbildung, Einschränkung der Anzahl Personen auf dem Gelände usw.) die Frühjahrsarbeiten am Boot zu verrichten. Niemand will dabei sich oder andere gefährden.

Soweit mir bekannt ist, hat auch niemand von uns vor, sein Boot vor dem Wegfall der Sportboothafenschliessung ins Wasser zu bringen. Allerdings würden etliche gern bis dahin die Zeit nutzen, das Boot dafür in Ruhe vorzubereiten.

Möglicherweise würde Ihre rechtliche Bewertung uns helfen, eine Lösung mit einer breiten Akzeptanz unter den Mitgliedern zu finden.

Ich danke schon einmal für Ihre Mühe.

Auch Ihr Vereinsgelände ist grundsätzlich von der Landesverordnung vom 17.03.2020 betroffen. Ob ein Sporthafen oder andere Sportanlagen angeschlossen sind ist nicht entscheidend. Es geht darum, ob sich Menschen begegnen können. Es lassen sich bestimmt Regelungen in Absprache mit den Behörden finden, nur ist das nicht ganz so einfach – wie Sie ja bereits in Ihrem Verein festgestellt haben. Ich empfehle eine direkte Rücksprache mit den Behörden, wobei wir auch gerne behilflich sind.

25.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
Zunächst und vor allem einmal ganz herzlichen Dank für Ihre tolle Mühewaltung! Meine Frage:
Gilt was Sie für die Kieler Förde schrieben, auch für die Lübecker Bucht? Vor allem in Bezug auf den privaten Hafen Böbs Werft?
Ist also das An- und Ablegen von Böbs und das Segeln auf der Lübecker Bucht zu zweit in Familie nicht gestartet?
Mit herzlichen Grüßen!

Grundsätzlich ist die Landesverordnung vom 17.03.2020 recht allgemein gefasst. Es heißt dort, dass Sportanlagen und ähnliche Einrichtungen zu schließen sind. Wie in Kiel, im Kreis Plön und im Kreis Rendsburg-Eckernförde, so wird auch die Stadt Lübeck und die umliegenden Kreise die Schließung der Hafenanlagen in entsprechenden Erlassen verfügt haben. Ich schlage daher vor, dass Sie sich mit der Böbs-Werft direkt in Verbindung setzen und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde anfragen. Hinsichtlich des Befahrens der Lübecker Bucht verhält es sich nicht anders als in Kiel. Sollten Sie aufgebracht werden, so müssen Sie darlegen, dass Sie aus einem nicht gesperrten Hafen ausgelaufen sind und selbst dann drohen Bußgelder, gegen die wir selbstverständlich vorgehen können.

25.03.2020

 

Sehr geehrter Herr Tanis, haben Sie recht herzlichen Dank für dieses tolle Angebot.

Ich bin Takelmeister und Sicherheitswart in einem kleinen Segelverein in S-H. Mich erreichen Anfragen von Gastliegern nach dem Zustand ihrer Boote auf unserem Vereinsgelände (gerade nach dem vergangenen windigen Wochenende… steht das Boot noch sicher, ist die Winterplane noch intakt, darf ich am Boot arbeiten (geht selbstverständlich nicht) ?)
Darf ich, in meiner oben genannten Funktion, das offiziell geschlossene Gelände betreten und dort in den Gebäuden und Anlagen, auch bei den Booten der Gastlieger und Vereinsmitglieder im Freilager und in der Winterlagerhalle nach dem rechten sehen? Es besteht ja auch eine Sicherungspflicht für das Gelände. Auch mag die momentan bestehende Situation ja fast eine Einladung für „ungebetene Gäste“ darstellen. Meine Idee wäre, 1 bis 2 mal pro Woche zu Kontroll- und Sicherungsgängen auf das Vereinsgelände zu gehen und ggf. entsprechende Sicherungstätigkeiten vorzunehmen und auch Einbrüche oder andere Straftaten zu erkennen und den Ordnungsbehörden zu melden. Ist dies erlaubt, oder stellt es einen Verstoß gegen die bestehenden Verordnungen dar?

Nun habe ich auch noch eine „private Frage“: Ist es erlaubt, auf dem Vereinsgelände einen benachbarten Werftbetrieb, der mit der Anlage vertraut ist, zu beauftragen, die eigene Yacht ins Wasser zu slippen. Es handelt sich bei dieser Yacht um eine klassische Yacht aus Lärchenholz (über 80 Jahre alt). Sollte die Yacht diesen Sommer/diese Saison an Land verbringen müssen, so rechne ich mit schlimmen Trocknungsschäden ggf. sogar mit Totalschaden der Yacht. Was darf ich sonst tun, um dieses Boot zu erhalten, darf ich es regelmässig wässern oder sonstige erhaltende Maßnahmen durchführen (eigentliche Arbeiten sind ja verboten und im diesem Falle auch nicht erforderlich, da das Boot fertig für die Saison ist)?

Haben Sie noch einmal ganz herzlichen Dank für Ihr tolles Engagement für den Segelsport.

Bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Dürfen Eigner derzeit an Ihren Booten arbeiten?

Nein. Da der Betrieb der Sporthafenanlagen verboten worden ist, tut Ihr Verein gut daran auch den Eignern ein entsprechendes Verbot auszusprechen und auch durchzusetzen. Die von Ihnen angesprochenen Risiken von Windschäden, Vandalismus und Diebstahl bestehen natürlich weiterhin.

 

Darf ein hierzu bestimmtes Vereinsmitglied auf den geschlossenen Hafenflächen nach dem Rechten sehen?

Aus unserer Sicht ist diese Maßnahme sinnvoll und angemessen um den Verkehrssicherungspflichten des Vereins und den persönlichen Interessen der Eigner nachzukommen. Natürlich können wir hier keine „Erlaubnis“ dazu aussprechen, jedoch dürfte ein – in einem solchen Fall – verhängtes Bußgeld rechtlich wohl kaum haltbar sein. An Ihrer Stelle würde ich genau so vorgehen, wie Sie es beschreiben. Sehen Sie von Zeit zu Zeit nach dem Rechten. Wenn dringende Arbeiten wegen Einbruch, Vandalismus oder Sturmschäden erforderlich sind, dann melden Sie diese vorher bei Ihrem Kreis schriftlich an.

 

Dürfen Werftbetriebe auf dem Vereinsgelände slippen?

Wir haben bereits kürzlich eine ähnliche Anfrage an einen Kreis in Schleswig-Holstein gestellt. Dort antwortete man uns, dass Werften nur auf ihrem eigenen Gelände als Handwerksbetrieb tätig werden dürfen, da das Vereinsgelände als Sportanlage laut der Landesverordnung vom 17.03.2020 zu schließen ist. Da in diesem konkreten Fall ein nicht zu ersetzender Schaden für Ihr Schiff droht, schlage ich auch hier vor, eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde zu machen und anschließend die Werft zu beauftragen. Sollten Sie Hilfe bei der Antragsstellung brauchen, so melden Sie sich gerne bei uns.

25.03.2020

Hallo, Erstens: Schön, das Ihr sich diesen Mühe macht! Meine Frage lautet: Ich habe mit ein Kunde verabredet, sein Schiff von Holland nach (hinter) Berlin zu überführen. Genau in diese Zeitraum… Also, Ems, Mittellandkanal, Elbe-Havelkanal, usw. bis zum Oder. Es ist kein privat-törn, weder Tourismus, nur ein Schiffslieferung. Ist das derzeit möglich?

Eine gewerbliche Überführung ist derzeit möglich, sofern die geltenden Kontaktverbote eingehalten werden. Da Sie das Schiff gewerblich transportieren, können Sie mehr als zwei Personen als Crew an Bord haben, Sie müssen allerdings beachten, dass Sie sich unterwegs außerhalb des Schiffes nicht in Personengruppen von mehr als zwei Menschen aufhalten. Ein weiteres Problem werden die Häfen sein. Da die meisten Häfen und Versorgungsbetriebe in Deutschland geschlossen sind, können Sie nahezu nirgendwo Festmachen oder Kraftstoff bunkern. Ich rate dazu an, die Route genau zu planen. Welche Häfen sind offen, wo können Sie Kraftstoff bunkern, gibt es Nachtfahrverbote. Auch sollten Sie sich mit den auf dem Weg liegenden Schleusen in Verbindung setzen um zu klären, ob diese Privatyachten schleusen. Wir können leider derzeit kein flächendeckendes Bild zur Betriebspraxis der Schleusen auf den Binnenschifffahrtsstraßen geben, haben jedoch noch nicht davon gehört, dass Privatyachten nicht geschleust werden. Gute Reise

25.03.2020

Guten Tag, wir haben im Dezember ein Boot in England gekauft und nach NL überführt. Da der Winterliegeplatz bis 1.4. geht wollen wir das Boot nach Bremerhaven holen, weil der Sommerliegeplatz in Dänemark noch nicht zugänglich ist. Dürfen wir als Paar mit dem Boot nach Deutschland segeln? Viele Grüße

Derzeit ist eine Einreise in die Niederlande für EU-Bürger möglich. Wenn Ihr Hafen vor Ort noch kein Auslaufverbot angeordnet hat, dann können Sie sich mit Ihrem Schiff auf den Weg nach Deutschland machen. Es handelt sich nicht um eine touristische Fahrt, sondern um einen zwingend notwendigen Transport des Schiffes. Sie sollten sich allerdings vorher genau überlegen, welche Route Sie wählen. Da die meisten Häfen derzeit geschlossen sind, das Einlaufen nur im Notfall gestattet ist und ein generelles Auslaufverbot besteht, kommen Sie vielleicht nicht mehr weg, wenn Sie einen Zwischenstopp einlegen. Eine Nonstop-Tour bietet wahrscheinlich, zumindest hinsichtlich dieser Problematik, das geringste Risiko. Informieren Sie sich auch, ob Ihr Zielhafen das Einlaufen gestattet. Gute Reise.

24.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Interesse habe ich Ihren Artikel zum Reiserecht gelesen. Für uns stellt sich die Frage aus einer etwas anderen Sicht: wir sind derzeit mit eigener Segelyacht auf dem Weg von Spanien (Torrevieja) nach Deutschland (Emden). Vor einer Woche sind wir in Cádiz gestoppt worden. Die Häfen in Spanien und Portugal sind geschlossen. Haben wir das Recht die Heimreise anzutreten und ggf. in Vorhäfen oder Buchten Schutz zu suchen? Mit freundlichen Grüßen

Habe ich das Recht aus anderen EU-Ländern die Heimreise anzutreten?

Grundsätzlich dürfen Sie natürlich zurück nach Deutschland reisen. Die Frage ist allerdings wie das erfolgen kann. Zunächst haben Sie sich nach dem Landesrecht zu richten. Wenn Sie mit Ihrem Schiff also von spanischen Behörden gestoppt worden sind, so geschah dies auf Grundlage spanischer Verordnungen und diese gelten natürlich auch für Sie und Ihr Schiff.

 

Darf ich mit meinem Schiff nach Hause segeln?

Das hängt letztlich von dem jeweiligen Landesrecht ab. Spanien hat ein generelles Auslaufverbot für Sportschiffe erlassen, wonach es auch Ihnen – sofern Sie bereits im Hafen liegen – verboten ist wieder auszulaufen. Sie können Ihr Schiff natürlich im spanischen Hafen zurücklassen und auf dem Landweg nach Deutschland zurückkehren. Oder Sie kümmern sich um eine Sondererlaubnis.

 

Sondergenehmigung – Auslaufverbot

Für Deutsche Bürger auf eigenem Kiel ist es uns bereits mehrfach gelungen Ausnahmegenehmigungen zu erwirken. Sie dürfen dann auf eigenem Kiel – allerdings nur Nonstop – zurück nach Deutschland segeln. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

24.03.2020

Liebe Rechtsanwälte,
wir lesen gerade ihre Veröffentlichungen was Segler betrifft.
Wir sind verunsichert, was unsere Situation angeht:
Im Augenblick liegen wir mit unserer SY in Laboe in der Marina Baltic Bay und werden vom Personal geduldet. Wir leben auf dem Schiff und wollten am 5. April unsere Langfahrt beginnen. Gemeldet sind wir in Berlin.
Den Winter haben wir in einer Ferienwohnung in Laboe verbracht, welche wir planmäßig am 18. März übergeben haben und vollständig auf unser Schiff gezogen sind.. Diese Wohnung ist meine Eigentumswohnung in welcher meine Eltern (80 und 75 Jahre) wohnen.
Was empfehlen Sie uns.?

Kann ich noch auf meinem Schiff im Hafen wohnen?

Die meisten öffentlichen Sporthäfen in Deutschland haben auf Grundlage der allgemeinen Verfügungen der Länder zur Corona Krise den Betrieb bis auf weiteres eingestellt. Viele Hafenbetreiber Gemeinden oder Landratsämter haben darüber hinaus per Erlass verfügt, dass weder Ein- noch Ausgelaufen werden darf und das Gelände des Sporthafens nicht betreten werden darf. Die Baltic Bay in Laboe hat Ihren Betrieb ebenfalls weitgehend eingestellt und die Anlagen gesperrt. Wenn Sie geduldet werden, bloß nicht daran rütteln.

Viele Eigner haben ihren Wohnsitz in Erwartung der Sommersaison oder als Auftakt einer Langfahrt bereits auf ihr Schiff verlegt. Wer keine Ausweichmöglichkeit mehr hat, der kann bei den zuständigen Ämtern eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Hafenanlagen erwirken. Wir sind da gerne behilflich.

 

Ich befinde mich derzeit auf meinem Schiff in Schleswig-Holstein? Muss ich ausreisen, wenn ich in einem anderen Bundesland gemeldet bin?

Sie haben eine Zweitwohnung in Schleswig Holstein und sind bereits im Land. Aus unserer Sicht können Sie sich frei bewegen, da Sie gegenüber den kontrollierenden Behörden stets Ihren Zweitwohnsitz in Laboe angeben können, auch wenn Sie diesen derzeit nicht selbst bewohnen, sondern sich auf Ihrem Schiff aufhalten. Sie können also getrost an Bord bleiben.

Das Land Schleswig-Holstein hat folgende Bekanntmachung zu Zweitwohnsitzen gemacht:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/I/200323_appell_zweitwohnungen.html

„Zweitwohnungen dürfen nicht mehr bezogen werden“

„Neuanreisen in Zweitwohnungen ohne triftigen Grund sind untersagt“, sagte der Innenminister Schleswig Holsteins.

Triftige Gründe im Sinne des Erlasses, der für alle Landkreise gelten soll, sind:

 

  • Die Nebenwohnung wird aus zwingenden beruflichen, gesundheitlichen sowie aus ehe-, sorge-und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt.
  • Verwandte 1. Grades, Ehe- oder Lebenspartner haben in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort.
  • Eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen in oder bei der Nebenwohnung soll sichergestellt werden.
  • Es ist eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden.
  • Es sind zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

 

Zweitwohnungsbesitzer, die ihre Immobilie in Schleswig-Holstein aktuell bereits nutzen, könnten im Land bleiben. Wer jedoch abreise, werde bis auf Weiteres nicht in seine Zweitwohnung zurückkehren können. Nach einem Telefonat mit den Landräten erklärte Grote, die Kreise überarbeiteten nun auf Grundlage des Erlasses ihre bisherigen Allgemeinverfügungen.

 

Sind Schiff im Hafen als Zweitwohnsitz zu bewerten?

Auch wenn dies aus unserer Sicht vielfach faktisch zutreffen dürfte, so qualifiziert das Land dies anders. Wer keine Immobilie in Schleswig-Holstein besitzt oder gemietet hat, der kann nicht Einreisen, auch wenn er ein Schiff im Hafen hat. Schiffe sind keine Zweitwohnsitze.

 

Kann ich derzeit noch zu Langfahrten aufbrechen?

Wir ratend derzeit aus rein praktischen Gründen dringend davon ab. Zunächst dürfte es bereits schwierig sein den Hafen zu verlassen, da die meisten Häfen ein Ein- und Auslaufverbot erlassen haben. Wenn Sie dennoch auslaufen und von der Wasserschutzpolizei aufgebracht werden, so müssten Sie zunächst erklären, aus welchem Hafen Sie ausgelaufen sind und darlegen, dass dies noch möglich und erlaubt war. Aus bei uns eingegangenen Berichten wissen wir, dass die Beamten derzeit angehalten sind sehr streng zu patrouillieren und Bußgelder bei Verstößen erlassen. Wenn Sie jedoch auslaufen können, dann folgt das nächste Problem, dass Sie nirgends mehr einlaufen dürfen. Es bliebe also nur die Einsame Ankerbucht als Selbstversorger. Wir raten dazu abzuwarten, bis sich die Lage zumindest ein wenig entspannt hat.

 

24.03.2020

Guten Tag, ich wohne in Bayern und habe in Berlin ein Neuboot gekauft. Die Auslieferung sollte Ende März stattfinden. Ich habe bereits 85 % des Kaufpreises bezahlt, den Rest wollte ich bei Übergabe bezahlen.

Fragen:
Was passiert, wenn der Bootshändler in die Insolvenz geht ?
Ab wann gehört mir das Boot sicher ?
Wäre es sicherer, das Boot jetzt sofort komplett zu bezahlen oder besteht dann das Risiko von Gesamtverlust ?

Im Voraus vielen Dank für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Was passiert, wenn der Bootshändler wegen Corona in die Insolvenz geht?

Sollte es zum Antrag eines Insolvenzverfahrens durch den Bootshändler kommen, so ist die geleistete Anzahlung wahrscheinlich zu einem nicht unerheblichen Teil verloren. Wie hoch der Verlust sein würde, hängt von der Anzahl der übrigen Gläubiger und der Höhe der offenen Forderungen gegen den Bootshändler ab. In jedem Fall dürfte Ihr Verlust beträchtlich sein. Es gilt daher dieses Szenario nach Möglichkeit zu vermeiden. Solange das Schiff nicht in Ihr Eigentum übergegangen ist, können Sie die Herausgabe im Falle einer Insolvenz nicht verlangen. Es bleibt nur der Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung. Sie sollten sich also so schnell wie möglich in das Eigentum des Schiffes setzen.

Ab wann gehört das Boot sicher mir?

Das hängt maßgeblich von dem Vertrag zwischen Ihnen und dem Händler ab. In der Regel wird der Händler oder die Werft einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart haben. Das bedeutet, dass das Schiff erst nach vollständiger Zahlung und Übergabe in Ihr Eigentum wechselt. Aber dieser Eigentümerwechsel erfolgt auch erst dann, wenn das Schiff tatsächlich vor Ort übereignet wird. In dem von Ihnen geschilderten Fall dürfte es sinnvoll sein darüber nachzudenken, ob man mit dem Händler eine gesonderte Vereinbarung über den sofortigen Eigentumsübergang treffen kann. Am sichersten wäre es natürlich, wenn Sie das Schiff umgehend übernehmen könnten. Dann könnte bei Übergabe der restliche Kaufpreis gezahlt werden und das Eigentum würde übergehen.

 

Wäre es sicherer das Boot sofort zu bezahlen oder bestehet dann das Risiko von Gesamtverlust?

Zu einer sofortigen Zahlung würde ich nur anraten, wenn Sie das Schiff dann auch sofort in Ihr Eigentum übernehmen. Für die Eigentumsübertragung ist in der Regel aber ein tatsächlicher Akt erforderlich. Das heißt Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter müssten nach Berlin fahren und das Boot tatsächlich in Empfang nehmen.

Anmerkung:

In diesem Fall habe ich dem Ratsuchenden angeraten sich unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen um die Besonderheiten des Einzelfalls zu besprechen. Sollten Sie sich mit einer vergleichbaren Situation tragen, so nehmen Sie bitte unverzüglich direkten Kontakt mit uns auf.

23.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir haben einen Saisonliegeplatz in Sonderborg gemietet.Die Hafenbetreiber haben uns jetzt aufgefordert den vollen Mietvertrag angefordert, obwohl Dänemark ein touristisches Einreiseverbot ausgesprochen hat.

Ich habe bis dato keine dänische Verfügung zur Schließung der Sportboothäfen gefunden.

Aufgrund der derzeitigen Covid 19 Einschränkungen und Verbote in Deutschland und in Dänemark ist es nicht möglich, den Liegeplatz auf absehbare Zeit zu nutzen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, den Mietbetrag zu reduzieren oder abzuwenden?

Mit freundlichen Grüßen

Verhandeln Sie einen Nachlass mit dem Hafenbetreiber. Überweisen Sie vielleicht zunächst 3/4 der Liegeplatzgebühren. In jedem Fall sollten Sie eine einvernehmliche Lösung finden, denn Sie wollen ja auch nächstes Jahr wiederkommen dürfen und in Sonderborg willkommen sein.

Welche vertraglichen Pflichten haben Hafenbetreiber und Liegeplatznehmer?

Wir raten in diesen Fällen stets zu einer einvernehmlichen Lösung. Zunächst stellt sich die Frage, ob Ihr Schiff sich bereits auf dem Liegeplatz befindet. Sollte dem so sein, so spricht vieles dafür, dass Sie die vollen Liegeplatzgebühren zu entrichten haben. Ihr Schiff nutzt den Liegeplatz dann bereits, mit der kleinen aber feinen Einschränkung, dass Sie nicht zu Ihrem Schiff kommen. Auch wenn der Hafen generell geöffnet ist, Sie jedoch auf Grund des Einreiseverbots nicht anreisen können, hat der Hafenbetreiber grundsätzlich seine Leistungsverpflichtung aus dem Liegeplatzvertrag erfüllt. In der Regel besteht die Hauptleistungspflicht des Hafenbetreiber darin, den Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Sofern dies geschehen kann und die Leistungsstörung eher in Ihrer Sphäre liegt (Sie können nicht anreisen oder Ihr Schiff nicht auf den Liegeplatz bringen) bestehet wahrscheinlich eine Zahlungsverpflichtung.

Wegfall der Geschäftsgrundlage – Verhandeln Sie den Vertrag neu.

Die aktuelle Krise stellt jedoch einen nachträglichen Umstand dar. Wenn Sie bereits bei Abschluss des Liegeplatzvertrages von der aktuellen Situation gewusst hätten, so hätten Sie den Vertrag anders verhandelt oder eben nicht geschlossen. Diesem Umstand muss nun durch eine ausgleichende Lösung beiderseitiger Interessen Rechnung getragen werden. So sieht es auch die deutsche und dänische Rechtsordnung. Wenn sich die Parteien nicht eigenständig auf eine Vertragsanpassung einigen, zum Beispiel in Gestalt einer entsprechenden Kürzung der Liegeplatzgebühren, so kann dies im Zweifel auch durch ein Gericht festgestellt werden.

Gerichtsverfahren vermeiden – Hohe Kosten und zerstörte Vertrauensverhältnisse

Ein Gerichtsverfahren im Ausland (aber auch im Inland) empfiehlt sich nicht. Die Kosten sind hoch und werden in aller Regel am Ende durch beide Seiten zu gleichen Teilen zu tragen sein. Die ausgehandelte Ersparnis der Liegeplatzkosten wird dann ganz schnell von den Verfahrenskosten aufgefressen. Wenn es Beispielsweise um 200 € Nachlass auf den Liegeplatz geht, werden die Gerichts- und Anwaltskosten diesen Betrag bereits bei Weitem übersteigen.

Welches Recht kommt zur Anwendung?

Letztlich gilt zu beachten, welches Recht bei dänischen Liegeplatzverträgen zur Anwendung kommt. Vielfach wird sich die Angelegenheit nach dänischem Recht richten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Marina gezielt um Kunden auf dem deutschen Markt wirbt.

23.03.2020

Hallo Herr Tanis,

wir haben im letzten Jahr ein Skippertraining bei einer österreichischen Firma gebucht. Dies sollte in Kroatien (Punat) stattfinden. Laut Auswärtige Amt gibt es seit dem 19.3.2020 für Kroatien eine Einreisesperre.

Wir haben keine Möglichkeit das Training zeitlich zu verschieben. Gibt es einen Geldersatz, wenn ja bis zu wieviel Prozent?

Viele Grüße und stay safe

Einreisesperre macht die Leistungserbringung nicht zwingend unmöglich

Anders als bei einer bloßen bare-boat Charter haben Sie eine Dienstleistung, vielleicht sogar eine Reiseleistung nach der europäischen Reiserichtlinie gebucht. Es hängt nun davon ab, ob die Einreisesperre (Deutsche dürfen zwar einreisen, sofern sie nicht aus einem Hochrisikogebiet stammen, müssen sich aber in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben) für Kroatien auch noch gilt, wenn die Leistung erbracht werden soll. In den Osterferien beispielsweise dürfte dies nach vorläufiger Einschätzung der Fall sein. Allerdings wird dadurch die Leistungserbringung durch die österreichische Firma nicht direkt unmöglich. Vielleicht kann im Landesinneren geschult und gesegelt werden, Sie und Ihre Familie kommen bloß nicht dort hin. Dann könnte es sich um eine Leistungsstörung aus Ihrer Sphäre handeln. Nur können Sie nichts dafür.

Wegfall der Geschäftsgrundlage – erfordert eine Anpassung des Vertrages

Wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung. Vorliegend dürfte unter Umständen österreichisches Recht zur Anwendung kommen. Aber auch dort gelten vergleichbare Normen.

Ihre Rechte

Sofern die Einreisesperre zum Leistungszeitraum noch gilt haben Sie nach unserer Einschätzung alle Rechte. Sie können das Training umbuchen oder aber den Ersatz aller gezahlten Beträge verlangen. Wir empfehlen nicht den „Fehler“ der Stornierung zu machen. Sollten Sie die Stornierung erklären, so könnte der Dienstleister auf die Idee kommen die vertraglichen Stornierungsgebühren zu verlangen. Dies könnte unter Umständen teuer werden und Ihren eigentlichen Anspruch auf Umbuchung oder volle Erstattung der gezahlten Beträge unterlaufen.

Seien Sie solidarisch wenn möglich

Denken Sie bei allen rechtlichen Möglichkeiten auch an den Dienstleister, der unter Umständen in existenzielle wirtschaftliche Bedrängnis gerät, wenn zu viele Kunden schlicht ihr Geld zurückfordern ohne neue Buchungen zu vereinbaren. Lassen Sie sich Ihr Geld erstatten und buchen Sie direkt einen neuen Kurs – vielleicht im Spätsommer – und vereinbaren Sie, dass Zahlungen erst geleitete werden, wenn sicher ist, dass die Leistung auch erbracht werden kann.

Sicherungsscheine und Reiserücktrittsversicherung

Eine weitere Möglichkeit dürfte eine Reiserücktrittsversicherung oder ein Sicherungsschein sein. Sie könnten eine neue Buchung vereinbaren und den geleisteten Betrag darauf umbuchen, sofern eine Reiserücktrittsversicherung das Risiko eines erneuten Ausfalls abdeckt. Aber Vorsicht, viele Versicherungen schließen das Risiko einer Pandemie aus. Alternativ könnten Sie den Veranstalter fragen, ob er einen Sicherungsschein einer Bank ausstellt. Im Falle eines Reiseausfalls oder einer Pleite des Veranstalters würde die bürgende Bank dann den Betrag erstatten.

Wir vertreten auch in Österreich

Wir sind auch in Österreich als Rechtsanwälte vertretungsberechtigt und haben Erfahrung mit dem dortigen Rechts- und Gerichtssystem. Wir beraten und vertreten Sie gerne.

 

23.03.2020

Guten Abend,
Maßnahmen müssen doch immer geeignet und angemessen sein. Wenn ich mit meiner Ehefrau gemeinsam den geschlossenen aber nicht gesperrten Hafen betrete und meine Yacht auf der Förde bewege und mich auch sonst an das Kontaktverbot halte, inwieweit ist dann ein Ein- und Auslaufverbot geeignet die Verbreitung des Virus einzudämmen?

Mit freundlichem Gruß

In dem von Ihnen geschilderten Fall gebe ich Ihnen Recht. Es mag jedoch auch anders gelagerte Fälle geben, welche ohne ein entsprechendes Ein- und Auslaufverbot eine erhöhte Gefährdung bedeuten würden.

Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme führt uns schnell in die Untiefen einer verfassungsrechtlichen Grundrechtsprüfung.

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern sieht hierfür drei Schranken vor. So wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur garantiert im Rahmen

 

  1. der verfassungsmäßigen Ordnung,
  2. den Rechten anderer und
  3. dem Sittengesetz

 

Dabei hat heute allerdings fast nur noch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung Bedeutung, die alle formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen umfasst, angefangen vom Grundgesetz über die Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen über die Landesverfassungen und Landesgesetze bis hin zu den Satzungen der Kreise, Städte und Gemeinden, und damit angesichts der heutigen Normendichte nahezu alle Lebensbereiche und Lebenslagen umschließt.

Eine solche Einschränkung ist vorliegend durch die Erlasse zur Schließung der Sporthäfen seitens der Kreise und Städte erfolgt.

Allerdings müssen auch hier die einschränkenden Gesetze dem Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein.

Für eine Einschränkung eines Grundrechts verlangt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels nennen muss. Da nun aber nahezu jedes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt, gilt dieses Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Wenn Sie nun der Ansicht sind, dass eine solche Maßnahme unverhältnismäßig oder ungeeignet sei, so bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass Sie diese Anordnungen verletzen dürfen. Sollten Sie wegen eines Verstoßes durch ein Bußgeld geahndet werden, so müsste gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittels die Grundlage des Bußgeldes (in diesem Fall der entsprechende Erlass) auf seine verfassungsmäßige Rechtfertigung überprüft werden.

Wir raten davon ab, diesen Weg zu beschreiten, vertreten Sie jedoch stets gerne.

23.03.2020

Der gewerbliche Inhaber meiner Werft im Land Brandenburg kann mein Boot nicht zu Wasser lassen. Dieses steht in dritter Reihe auf dem Gelände und einige Bootseigner der davor stehenden Boote wollen nicht gekrant werden da auf dem Weg zu ihrem Liegeplatz die Schleusen gesperrt sind. Bin ich nun für die zusätzliche Standzeit zahlungspflichtig?

Nein. Der Betreiber Ihres Winterlagers kann Ihnen zusätzliche Standzeiten nicht in Rechnung stellen, da Sie weder eine Vertragsverletzung noch ein Verschulden trifft. Der Grund für Ihre Zusätzliche Standzeit liegt in dem Verhalten anderer Eigner, welche Ihre Schiffe nicht kranen wollen. Der Werftbetreiber kann allenfalls dort Kosten für Ihre zusätzliche Standzeit als Schadensersatz geltend machen. Ein Nutzungsersatzanspruch Ihrerseits gegen diese Eigner dürfte allerdings auch nicht bestehen.

23.03.2020

Guten Tag, ich habe vom 4. April bis 18. April eine Yacht auf Mallorca gechartert. Der Ausnahmezustand mit Ausgangssperre wurde in Spanien inzwischen bis zum 11. April verlängert. Auf Rückfrage beim spanischen Fremdenverkehrsamt und dem spanischen Konsulat ist damit auch ein Auslaufverbot für Segelyachten verbunden. Erhalte ich dann bei Stornierung des Chartervertrags das Geld zurück? Ich kann ja den Mietgegenstand (Yacht) nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen.

Schlicht die Rückzahlung verlangen, statt die Stornierung erklären

Das von Ihnen gecharterte Schiff kann nach derzeitigem Stand im Buchungszeitraum nicht auslaufen. Mit Blick auf die aktuellen behördlichen Anordnungen wird das auch, zumindest für einen Teil des Buchungszeitraums noch so bleiben. Sofern sich die Situation nicht doch noch ändert, ist es nicht erforderlich und unter Umständen sogar schädlich, die gebuchte Yacht zu stornieren. Der Flottenbetreiber muss absagen. Er kann die Yacht aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Er muss Zahlungen an den Kunden erstatten. Wir empfehlen den Kunden in Ihrer Lage sich mit dem Vercharterer in Verbindung zu setzen. Fordern Sie auf Grund der aktuellen Lage und der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Verchartere schlicht die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Sollten Sie hingegen die Yacht stornieren, so könnte der Vercharterer dies zum Anlass nehmen die Stornierungsgebühren zu erheben, was bei zeitlicher Nähe zum Buchungszeitraum teuer werden kann.

 

Wegfall der Geschäftsgrundlage – Eine Vertragsanpassung kann sinnvoll sein.

Generell gilt: wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung.

 

Solidarität ist das Gebot der Stunde – Denn wir wollen auch nach der Krise noch chartern.

Unsere Empfehlung wäre zunächst eine Verschiebung der Reise zu verhandeln, wenn das nicht geht, dann sollte man sich an den Stornoregeln orientieren, die es zu jedem Vertrag gibt. Vercharterer können argumentieren, dass die Regeln für eine kurzfristige Stornierung analog gelten, weil eine Kompensation durch Neu-/Ersatzvermietung für die nächsten Wochen nicht mehr gelingen dürfte.

Man sollte in einem solchen Fall auch die wirtschaftliche Lage der Charterbranche im Blick behalten. Die Unternehmen fahren derzeit immense Verluste und nicht selten dürfte es das Aus für kleinere Agenturen bedeuten, wenn zu viele Trips wegen der Corona Krise ausfallen müssen. Wir empfehlen daher auch umgehend Ersatzbuchungen zu tätigen, ohne hierfür jedoch Anzahlungen zu leisten. Zeigen Sie den Unternehmen, dass Sie diese nicht im Regen stehen lassen werden und die geplante Buchung so schnell wir möglich nachholen werden. Solidarität ist – wo möglich – das Gebot der Stunde.

23.03.2020

Guten Tag , wir haben heute bei der Wasserschutzpolizei angerufen und gefragt ob wir segeln dürfen. ( Kieler Förde ) Dieses wurde ausdrücklich verneint und uns wurde mitgeteilt das Zuwiderhandlungen mit hohen Bußgeldern belegt werden. Könnten Sie uns hierzu eine aktuelle Information geben?

Wir haben uns heute mit der Wasserschutzpolizei in Kiel in Verbindung gesetzt und ebenfalls nachgefragt, ob man auf der Kieler Förde segeln darf. Dort verneinte man dies und verwies zunächst auf die Landesverordnung vom 17.03.2020. Dort heißt es unter §4 Absatz 2: „Ferner sind zu schließen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (…)und ähnliche Einrichtungen.“ Ein Sporthafen kann hierunter gefasst werden. Ob die Schließung eines Sporthafens mit einem Auslaufverbot gleichzusetzen ist, erscheint uns fraglich. Das Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel hat mit der Hafenbehördlichen Anordnung 006/2020 ein Verbot des Betretens und des Ein- und Auslaufens für alle Kieler Sporthäfen ausgesprochen. Die Sporthäfen Heikendorf, Mönkeberg, Möltenort und Laboe gehören allerdings zum Kreis Plön und liegen damit nicht im Geltungsbereich der Hafenbehördlichen Anordnung 006/2020 der Landeshauptstadt Kiel. Für diese Häfen hat die Kreisverwaltung Plön in der öffentlichen Bekanntmachung 20/2020 ein Betriebsverbot erlassen. Somit ist das Segeln auf der Kieler Förde zwar nicht explizit verboten, jedoch wird die Wasserschutzpolizei jeden Segler nach seinem Heimathafen fragen. Sollte dieser dann offiziell gesperrt sein, so drohen Bußgelder.

Müssen wir als Verein oder Hafenbetreiber jetzt den Hafen sperren oder reicht es den Hafenbetrieb einzustellen?

Dies dürfte maßgeblich von den jeweiligen Formulierungen in den behördlichen Anordnungen abhängen. In Schleswig-Holstein heißt es, dass sonstige Sporteinrichtungen zu schließen sind. Dies bedeutet aus unserer Sicht nicht zwangsläufig, dass diese auch zu sperren und damit gegen den Zutritt zu sichern sind. In jedem Fall ist der Betrieb einzustellen. Dies wird die Unterbrechung sämtlicher Versorgungsleistungen wie Strom und Wasser, sowie den Betrieb der sanitären Anlage umfassen.Das gleichzeitig erlassenen behördliche Beherbergungsverbot verbietet es den Hafenbetreibern jedoch Gastlieger aufzunehmen.

 

Zwischenzeitlich hat die Landeshauptstadt Kiel und der Kreis Plön ein hafenbehörliches Ein- und Auslaufverbot erlassen. (23.03.2020)

Wird die Kieler Woche verschoben?

Ja, wie einer Pressemitteilung der Landeshauptstadt Kiel und der beteiligten Segelvereine unter der Führung des Kieler Yacht-Clubs vom 19. März 2020 zu entnehmen ist, ist die Kieler Woche auf den Zeitraum 5. bis 13. September 2020 verschoben. Dies betrifft sowohl das Festival als auch die Regatten. Es wird erwartet, dass auch die Olympischen Spiele verschoben werden. Die Kieler Woche wäre dann möglicherweise die letzte noch denkbare Qualifikationsregatta vor der Olympiade.

Was ist für Segler jetzt verboten?

Die meisten Häfen sind, wie alle Sportanlagen geschlossen. Teilweise ist dies mit einem Betretensverbot durch die jeweiligen Hausherren konkretisiert worden. Servicebetriebe, aber auch die Eigner selbst können daher keine der üblichen Frühjahrsarbeiten durchführen. Touristische Einreisen nach Schleswig-Holstein sind untersagt, dies gilt auch für Boote und Yachten.

Müssen jetzt alle Häfen geschlossen bleiben?

Die Ordnungsverfügungen sind in den meisten Häfen zunächst auf den Zeitraum bis 19. April 2020 beschränkt. Dem können sich bis zur Stunde nur kommerziell betriebene Häfen auf eigenem Gelände entziehen. Vernünftig dürfte es nicht sein, jetzt das Wassern einer Yacht zu verlangen. Wer es trotzdem tut, sollte sich vergewissern, das notwendige Schleusen und Brücken in Betrieb sind.

Müssen jetzt alle Häfen geschlossen bleiben?

Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat durch ihren Erlass vom 14.3.2020 und die Verordnung vom 17. März 2020 Zusammenkünfte in Sportanlagen verboten und die Schließung von Sportboothäfen angeordnet. Nahezu gleichlautend verhält es sich für alle Häfen an der deutschen Nord- und Ostseeküste.

 

Auch unsere ausländischen Niederlassungen in Europa berichten von vergleichbaren Regelungen, dies jedoch nicht flächendeckend. Europäische Yachthäfen sind weitestgehend geschlossen:

  • Dänemark
Grenze zu Deutschland für Touristen geschlossen.

Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

 

  • Schweden
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Norwegen
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Finnland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Polen
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht ein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Lettland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Litauen
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Estland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Großbritannien
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht ein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Irland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Schottland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Niederlande
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Belgien
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Frankreich
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Spanien
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Portugal
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Italien
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Griechenland
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Slowenien
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Kroatien
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Montenegro
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Albanien
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Türkei
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

 

 

Wir bemühen uns diese Informationen aktuell zu halten.

Was passiert mit meinem Boot im Winterlager, wenn ich nicht Kranen kann?

Unter den besonderen Umständen wird kein Vermieter einer Halle oder eines Freigeländes den Eigner zur Räumung auffordern können. Notfalls muss man eine Nutzungsentschädigung für die Verlängerung aushandeln.

Muss ich meinen Liegeplatz jetzt bezahlen, obwohl ich diesen gar nicht nutzen kann?

Wir ordnen die Situation juristisch als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ein. Davon spricht man, wenn es Störungen gibt, die keine der Parteien verschuldet hat und deren Risikosphäre weder dem Einen noch dem Anderen zugeordnet werden kann. Die Rechtsfolge ist ein Zwang zur neuen Verhandlung. Eine faire Lösung würde darin bestehen für die Monate mit Einschränkungen sich auf einen Teilbetrag zu einigen. Kündigen kann man nicht!

Ich habe ein Schiff gekauft. Jetzt kann die Übergabe wegen Corona nicht stattfinden.

In den meisten Bauverträgen für neue Schiffe gibt es Klauseln zu den Fällen „Höherer Gewalt“. Die Werft / der Händler wird die Lieferzeit angemessen verlängern dürfen.

Bei privaten Verkäufen sollte eine Einigung mit den Parteien angestrebt werden. Mangels Verschulden einer Partei ist es sinnlos und ohne Rechtsfolgen jetzt Fristen zu setzen und Verzugsfolgen zu provozieren.

Besonders interessant ist die Frage nach der sogenannten Gefahrtragung. Bis zur Übergabe des gekauften Schiffes trägt in der Regel der Verkäufer die Gefahr für einen zufälligen Schaden am Schiff oder gar eine Zerstörung. Nach Übergabe geht dieses Risiko auf den Käufer über. Doch wer trägt das Risiko, wenn eine Übergabe nicht wie besprochen stattfinden kann. Kann man mit dem Verkäufer eine Verschiebung des Übergabetermins aushandeln, so ist darauf zu achten, dass auch eine Regelung zur Gefahrtragung gefunden wird. Wird nichts vereinbart, so bleibt die Gefahr theoretisch beim Verkäufer.

Viele Werften haben Ihre Produktion gestoppt. Mein bestelltes Schiff kann nicht rechtzeitig ausgeliefert werden. Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Nein. Voraussetzung für einen Rücktritt ist der Leistungsverzug der Werft. Diesen können Sie nicht herbeiführen, denn dafür wäre ein Verschulden der Werft voraus zu setzen.

Dürfen von See kommende Yachten in deutschen Häfen noch festmachen?

Die Rechtslage hierzu ändert sich schnell. Wir empfehlen daher allen Schiffsführer vor dem Einlaufen in einen deutschen Hafen die Behörden per Funk oder Telefon zu kontaktieren. Die zuständigen Verkehrszentralen für Nord- und Ostsee geben hierzu Auskunft. Sie finden die entsprechenden Kontaktdaten hier:

Verkehrszentralen

 

 

 

Mein Boot liegt in einem anderen Bundesland. Aufgrund der Reisebeschränkungen kann ich jetzt nicht nach dem Rechten sehen. Was passiert wenn deswegen ein Schaden entsteht?

Dieses Risiko tragen Eigentümer aller Güter derzeit gleichermaßen. Sollte ein Schaden entstehen, weil Sie Ihr Schiff nicht pflegen und warten können, so werden Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Im Zweifel empfiehlt es sich einen Dienstleister vor Ort zu beauftragen nach dem Rechten zu sehen. Allerdings sind auch Ihre Möglichkeiten zur Wahrnehmung Ihrer Verkehrssicherungspflicht stark eingeschränkt. Sollten Dritten Schäden entstehen, weil Sie nicht zu Ihrem Schiff können, so ist eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Hier könnten die Reisebeschränkungen jedoch zum Wegfall Ihrer Einstandspflicht führen.

Darf ich jetzt noch segeln?

Ja. Solange keine generelle Ausgangssperre verhängt wird, dürfen Sie segeln, genauso wie Fahrrad fahren. Wenn jedoch die Hafenanlagen gesperrt sind, dann stellt diese Sperrung unter Umständen ein Hindernis dar.

Muss ich jetzt noch die Mitgliedsbeiträge für meinen Segelverein zahlen?

Ja. Mitgliedsbeiträge für Vereine dienen dem Zweck, das Leben des Vereins zu erhalten und seine Ziele erfüllen zu können und ist grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Mit dem Mitgliedsbeitrag werden überwiegend die laufenden Kosten eines Vereins gedeckt. Zudem ist der Beitrag oft knapp kalkuliert und dient ja für ganzjährig anfallende Kosten wie etwa Verbandsabgaben und der Zweck einer Vereinsmitgliedschaft liegt nun mal in der längerfristigen Verpflichtung. Daher dürfte es nicht gerechtfertigt sein,für einen temporären Zeitraum, in dem die Leistungen entfallen, den Mitgliedsbeitrag zu mindern oder eine außergewöhnliche Kündigung zu vollziehen. Für Zeit- oder Kursmitgliedschaften kann jedoch anderes gelten. (https://www.vereinswelt.de/coronavirus-was-sie-als-vereinsvorstand-wissen-muessen)

Ich habe bereits Meldegeld für meine Regattateilnahme bezahlt. Kann ich die Erstattung verlangen?

Sofern die Veranstaltung auf Grund einer behördlichen Anordnung ausfallen muss oder der Veranstalter sich dazu entschließt, muss dieser auch die bereits gezahlten Beträge erstatten.

Welche Regatta fällt wegen Corona aus?

Generell ist mit dem Ausfall der meisten Regatten der ersten Jahreshälfte zu rechnen. Hier in Kiel fallen aus: DSV-Training „go-for-speed”, MAIOR (über 1.Mai), YES (Pfingsten)

Mein Prüfungstermin für die Führerscheinprüfung (Sportbootführerschein) fällt aus. Was kann ich tun?

Die momentane Situation lässt einen regulären Prüfungsbetrieb kaum zu. Ein Ersatzanspruch dürfte Ihnen jedoch nicht entstehen, sofern die Prüfungstermine nachgeholt werden.

Ihre Fragen – Unsere Antworten und Kommentare

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch dieses kostenfreie Beratungsangebot kein Haftungsanspruch gegen unserer Rechtsanwälte begründet wird. Sollten Sie eine individuelle Rechtsberatung wünschen, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Sie sehen die Mobilversion. Ausführlichere Angaben finden Sie, wenn Sie diese Seite an einem Desktopcomputer, Laptop oder Tablet öffnen.

28.03.2020

Hi Anwälte, vielen Dank für diesen Service in dieser aussergewöhnlichen Zeit. Hier meine Frage: Wir liegen an einer kleinen privaten Steganlage in Flensburg. Der Die Anlage wurde vom Betreiber nicht geschlossen und es wurde auch kein Verbot zum betreten der Anlage ausgesprochen. Nun kam heute die Wasserschutzpolizei vorbei und informierte uns das wir ab heute (bzw morgen dann) nicht mehr auf unsere Boote dürfen um dran zu arbeiten. Nach BSH Meldung 85/20 ist dies aber nicht nachvollziehbar.

Bitte beachten Sie die neuen Informationen, welche wir vorab auf unserer Website veröffentlicht haben. Es scheint ganz so, als ob es nun ein generelles Verbot geben wird, wonach der Aufenthalt im Winterlager zwar erlaubt, der Aufenthalt auf den Schiffen aber Verboten ist. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

28.03.2020

Darf ich von einer Sportboot Marina ( kein Verein) innerhalb Berlins mein Boot aus dem Winterlager zu einem angemieteten Privat-Steg fahren? Wenn nicht, muss ich dann doppelte Liegegebühren zahlen? ( Winterlager-Verlängerung, jetzt im Wasser und zugleich Sommerplatz, den ich möglicherweise nicht erreiche)?
Vielen Dank für die Antwort!

Ich denke ja, solange Sie das Kontaktverbot einhalten. Bitte informieren Sie sich bei den Berliner Behörden.

26.03.2020

Guten Tag,

wir haben ab dem 4.4.2020 für zwei Wochen einen Katamaran auf den Seychellen bei einem lokalen Anbieter über den deutschen Vermittler MasterYachting gechartert. Die gesamte Chartersumme haben wir bereits vor der Corona-Krise bezahlt. Weiterhin haben wir (separat) Flüge mit Qatar Airways gebucht, die aktuell noch nicht storniert wurden.

Die Seychellen haben nun am 24.3.2020 b.a.w. einen vollständigen Einreisestopp aus allen Ländern verfügt. Damit ist uns eine Anreise bzw. Charter faktisch nicht mehr möglich.

Welche Rechte haben wir angesichts der Unmöglichkeit der Durchführung? Bei einer möglichen „Umbuchung“ auf April 2021 haben wir Bedenken hinsichtlich einer zwischenzeitlichen Insolvenz des lokalen Anbieters und den Verlust der gesamten Chartergebühr. Gibt es hierzu eine empfehlenswerte Vorgehensweise?

Vielen Dank.

Wer ist bei der Yachtcharter im Ausland der richtige Anspruchsgegner? Agentur oder Anbieter?

Grundsätzlich haben Sie das Recht auf die volle Erstattung des Charterpreises. Da Anbieter vor Ort Ihnen das Schiff nun nicht mehr zur Verfügung stellen kann, müssen Sie auch nicht bezahlen. Bei den Vermittlungsgeschäften muss man allerdings genau hinsehen, mit wem der Chartervertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Haben Sie das Schiff bei MasterYachting direkt gechartert oder bei einem Anbieter auf den Seychellen. Meist haben Sie mit dem deutschen Vermittler – wenn überhaupt – einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Dann ist dieser für den Ausfall der Charter eventuell nicht der richtige Ansprechpartner. Sie sollten die Ihnen vorliegenden Verträge genau prüfen lassen um anschließend gegen den richtigen Anspruchsgegner vorzugehen.

 

Angst vor Insolvenz des Charterunternehmens.

Ihre Sorge bei einer Umbuchung im Falle einer Insolvenz Ihren Reisepreis zu verlieren ist berechtigt. Irgendetwas kann immer passieren – wie die aktuelle Krise zeigt. Viel Unternehmen stellten Ihren Kunden daher bereits vor Corona stets eine Reiseinsolvenzversicherung. Für viele Reisedienstleister sieht der deutsche Gesetzgeber das bereits verpflichten vor. Für die Charterbranche leider noch nicht. Eine andere Möglichkeit wäre, den Reisepreis bei einer Umbuchung in Absprache mit dem Anbieter bei einem Anwalt auf einem Anderkonto zu hinterlegen. Dieser ist dann gegenüber dem Anbieter zur Auszahlung verpflichtet sobald die Reise stattfindet.

 

Flugkosten.

Solange Ihr Flug nicht annulliert wurde, müssen Sie im Falle einer Stornierung die regulären Stornogebühren zahlen. Ich empfehle daher – abhängig von der Differenz zwischen Flugpreis und Stornokosten – zu pokern und abzuwarten ob der Flug noch gestrichen wird. In der Regel streichen die Gesellschaften erst spät um möglichst viele Stornogebühren zu kassieren. Einen Erstattungsanspruch über die Flugkosten gegen das Charterunternehmen könnte sich nur ergeben, wenn Sie den Flug dort als verbundene Reiseleistung gebucht haben.

26.03.2020

Sehr geehrter Damen und Herren,

zunächst vielen dank für die mühe die sie sich hier machen, das behalte ich bereits jetzt in Positiver Erinnerung.

Meine Winterlager Betreiber in Kappeln verbietet mir den Zugang zum Gelände, ich habe dort nachgefragt auf welcher Grundlage dieses geschieht dort wurde mir mitgeteilt das es nicht an irgendeiner Beschränkung liegt Sondern das sie ihre Mitarbeiter schützen wollen.

Ich kann das für mein empfinden so nicht akzeptieren weil das Gelände weitläufig ist ich niemanden zu nahe komme und das Werft Personal auch die Möglichkeit hätte die Boote an denen sie Arbeiten verrichten umzustellen.

Mir kommt es vielmehr so vor als ob mann so versucht Aufträge zu generieren da Arbeiten vom eigenen Personal gerne erledigt werden.

Was habe ich jetzt für Möglichkeiten ? ,

Vielen dank im Voraus 🙂

In solchen Fällen empfehlen wir zunächst zu einer vermittelnden Haltung. Versuchen Sie sich mit dem Winterlagerbetreiber zu einigen. Im Zweifel wird eine Anfrage bei den Behörden – wie durch uns bereits geschehen – ergeben, dass es im Ermessen des Werftbetreibers liegt, Sie auf das Gelände zu lassen. Bis auf weiteres – zumindest bis zum 19.04.2020 – haben Sie somit faktisch kaum eine Möglichkeit. Sie könnten die Herausgabe Ihres Schiffes verlangen, dieses an einen anderen Ort bringen und dort arbeiten. Ob Ihnen damit tatsächlich langfristig gedient ist? Versuchen Sie sich zu einigen oder anstehende Arbeiten zu verschieben. Wir helfen da auch gerne.

26.03.2020

Hallo Herr Tanis,

ich finde es toll, dass Sie in dieser für alle schwierigen Zeit, die Seglern mit juristischen Ratschlägen zu Fragen rund um die Maßnahmen um die Corona-Pandemie unterstützen.

Ich (Schleswig-Holsteiner) habe mein Boot auf dem Vereinsgelände eines Segel-Vereins in Schleswig-Holstein im Winterlager. Das Vereinsgelände ist komplett eingezäunt und ca. 100 m vom nächsten Wasser entfernt, es ist nur über eine öffentliche Straße erreichbar. Auf dem Vereinshaus befindet sich ein Vereinshaus mit allen Versorgungseinrichtungen. Der Verein unterhält keine eigenen Wasserliegeplätze. Auf dem Vereinsgelände findet ausschließlich Winterlagerbetrieb statt, lediglich im Vereinshaus werden üblicherweise auch im Sommer verschiedene Vereinsveranstaltungen durchführt. Segelaktivitäten oder andere sportliche Aktionen außer gelegentlichen Gartenarbeiten finden dort jedenfalls nicht statt.

Meine Frage wäre dazu:

Muss das geschilderte Vereinsgelände im Sinne der einschlägigen Verordnungen wie ein Vereinsgelände mit angeschlossenem Sportboothafen oder gar als Sportanlage betrachtet werden? Die meisten Ausführungen im WWW beziehen sich auf die Kombination Hafen mit Winterlager oder auf Sportanlagen, zu unserem speziellen Fall habe ich jedoch bislang nichts gefunden. Unter unseren Mitgliedern gibt es keine einhellige Meinung zu der Frage, ob es im Sinne der Verordnungen in unserem Fall verboten sein könnte, in geordneter Weise (mit Sicherstellung der Kontaktvermeidung z.B. durch Schließung des Vereinshauses, Untersagung von Veranstaltungen sowie Gruppenbildung, Einschränkung der Anzahl Personen auf dem Gelände usw.) die Frühjahrsarbeiten am Boot zu verrichten. Niemand will dabei sich oder andere gefährden.

Soweit mir bekannt ist, hat auch niemand von uns vor, sein Boot vor dem Wegfall der Sportboothafenschliessung ins Wasser zu bringen. Allerdings würden etliche gern bis dahin die Zeit nutzen, das Boot dafür in Ruhe vorzubereiten.

Möglicherweise würde Ihre rechtliche Bewertung uns helfen, eine Lösung mit einer breiten Akzeptanz unter den Mitgliedern zu finden.

Ich danke schon einmal für Ihre Mühe.

Auch Ihr Vereinsgelände ist grundsätzlich von der Landesverordnung vom 17.03.2020 betroffen. Ob ein Sporthafen oder andere Sportanlagen angeschlossen sind ist nicht entscheidend. Es geht darum, ob sich Menschen begegnen können. Es lassen sich bestimmt Regelungen in Absprache mit den Behörden finden, nur ist das nicht ganz so einfach – wie Sie ja bereits in Ihrem Verein festgestellt haben. Ich empfehle eine direkte Rücksprache mit den Behörden, wobei wir auch gerne behilflich sind.

25.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
Zunächst und vor allem einmal ganz herzlichen Dank für Ihre tolle Mühewaltung! Meine Frage:
Gilt was Sie für die Kieler Förde schrieben, auch für die Lübecker Bucht? Vor allem in Bezug auf den privaten Hafen Böbs Werft?
Ist also das An- und Ablegen von Böbs und das Segeln auf der Lübecker Bucht zu zweit in Familie nicht gestartet?
Mit herzlichen Grüßen!

Grundsätzlich ist die Landesverordnung vom 17.03.2020 recht allgemein gefasst. Es heißt dort, dass Sportanlagen und ähnliche Einrichtungen zu schließen sind. Wie in Kiel, im Kreis Plön und im Kreis Rendsburg-Eckernförde, so wird auch die Stadt Lübeck und die umliegenden Kreise die Schließung der Hafenanlagen in entsprechenden Erlassen verfügt haben. Ich schlage daher vor, dass Sie sich mit der Böbs-Werft direkt in Verbindung setzen und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde anfragen. Hinsichtlich des Befahrens der Lübecker Bucht verhält es sich nicht anders als in Kiel. Sollten Sie aufgebracht werden, so müssen Sie darlegen, dass Sie aus einem nicht gesperrten Hafen ausgelaufen sind und selbst dann drohen Bußgelder, gegen die wir selbstverständlich vorgehen können.

25.03.2020

Sehr geehrter Herr Tanis,

haben Sie recht herzlichen Dank für dieses tolle Angebot.

Ich bin Takelmeister und Sicherheitswart in einem kleinen Segelverein in S-H. Mich erreichen Anfragen von Gastliegern nach dem Zustand ihrer Boote auf unserem Vereinsgelände (gerade nach dem vergangenen windigen Wochenende… steht das Boot noch sicher, ist die Winterplane noch intakt, darf ich am Boot arbeiten (geht selbstverständlich nicht) ?)
Darf ich, in meiner oben genannten Funktion, das offiziell geschlossene Gelände betreten und dort in den Gebäuden und Anlagen, auch bei den Booten der Gastlieger und Vereinsmitglieder im Freilager und in der Winterlagerhalle nach dem rechten sehen? Es besteht ja auch eine Sicherungspflicht für das Gelände. Auch mag die momentan bestehende Situation ja fast eine Einladung für „ungebetene Gäste“ darstellen. Meine Idee wäre, 1 bis 2 mal pro Woche zu Kontroll- und Sicherungsgängen auf das Vereinsgelände zu gehen und ggf. entsprechende Sicherungstätigkeiten vorzunehmen und auch Einbrüche oder andere Straftaten zu erkennen und den Ordnungsbehörden zu melden. Ist dies erlaubt, oder stellt es einen Verstoß gegen die bestehenden Verordnungen dar?

Nun habe ich auch noch eine „private Frage“: Ist es erlaubt, auf dem Vereinsgelände einen benachbarten Werftbetrieb, der mit der Anlage vertraut ist, zu beauftragen, die eigene Yacht ins Wasser zu slippen. Es handelt sich bei dieser Yacht um eine klassische Yacht aus Lärchenholz (über 80 Jahre alt). Sollte die Yacht diesen Sommer/diese Saison an Land verbringen müssen, so rechne ich mit schlimmen Trocknungsschäden ggf. sogar mit Totalschaden der Yacht. Was darf ich sonst tun, um dieses Boot zu erhalten, darf ich es regelmässig wässern oder sonstige erhaltende Maßnahmen durchführen (eigentliche Arbeiten sind ja verboten und im diesem Falle auch nicht erforderlich, da das Boot fertig für die Saison ist)?

Haben Sie noch einmal ganz herzlichen Dank für Ihr tolles Engagement für den Segelsport.

Bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Dürfen Eigner derzeit an Ihren Booten arbeiten?

Nein. Da der Betrieb der Sporthafenanlagen verboten worden ist, tut Ihr Verein gut daran auch den Eignern ein entsprechendes Verbot auszusprechen und auch durchzusetzen. Die von Ihnen angesprochenen Risiken von Windschäden, Vandalismus und Diebstahl bestehen natürlich weiterhin.

 

Darf ein hierzu bestimmtes Vereinsmitglied auf den geschlossenen Hafenflächen nach dem Rechten sehen?

Aus unserer Sicht ist diese Maßnahme sinnvoll und angemessen um den Verkehrssicherungspflichten des Vereins und den persönlichen Interessen der Eigner nachzukommen. Natürlich können wir hier keine „Erlaubnis“ dazu aussprechen, jedoch dürfte ein – in einem solchen Fall – verhängtes Bußgeld rechtlich wohl kaum haltbar sein. An Ihrer Stelle würde ich genau so vorgehen, wie Sie es beschreiben. Sehen Sie von Zeit zu Zeit nach dem Rechten. Wenn dringende Arbeiten wegen Einbruch, Vandalismus oder Sturmschäden erforderlich sind, dann melden Sie diese vorher bei Ihrem Kreis schriftlich an.

 

Dürfen Werftbetriebe auf dem Vereinsgelände slippen?

Wir haben bereits kürzlich eine ähnliche Anfrage an einen Kreis in Schleswig-Holstein gestellt. Dort antwortete man uns, dass Werften nur auf ihrem eigenen Gelände als Handwerksbetrieb tätig werden dürfen, da das Vereinsgelände als Sportanlage laut der Landesverordnung vom 17.03.2020 zu schließen ist. Da in diesem konkreten Fall ein nicht zu ersetzender Schaden für Ihr Schiff droht, schlage ich auch hier vor, eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde zu machen und anschließend die Werft zu beauftragen. Sollten Sie Hilfe bei der Antragsstellung brauchen, so melden Sie sich gerne bei uns.

25.03.2020

Hallo, Erstens: Schön, das Ihr sich diesen Mühe macht! Meine Frage lautet: Ich habe mit ein Kunde verabredet, sein Schiff von Holland nach (hinter) Berlin zu überführen. Genau in diese Zeitraum… Also, Ems, Mittellandkanal, Elbe-Havelkanal, usw. bis zum Oder. Es ist kein privat-törn, weder Tourismus, nur ein Schiffslieferung. Ist das derzeit möglich?

Eine gewerbliche Überführung ist derzeit möglich, sofern die geltenden Kontaktverbote eingehalten werden. Da Sie das Schiff gewerblich transportieren, können Sie mehr als zwei Personen als Crew an Bord haben, Sie müssen allerdings beachten, dass Sie sich unterwegs außerhalb des Schiffes nicht in Personengruppen von mehr als zwei Menschen aufhalten. Ein weiteres Problem werden die Häfen sein. Da die meisten Häfen und Versorgungsbetriebe in Deutschland geschlossen sind, können Sie nahezu nirgendwo Festmachen oder Kraftstoff bunkern. Ich rate dazu an, die Route genau zu planen. Welche Häfen sind offen, wo können Sie Kraftstoff bunkern, gibt es Nachtfahrverbote. Auch sollten Sie sich mit den auf dem Weg liegenden Schleusen in Verbindung setzen um zu klären, ob diese Privatyachten schleusen. Wir können leider derzeit kein flächendeckendes Bild zur Betriebspraxis der Schleusen auf den Binnenschifffahrtsstraßen geben, haben jedoch noch nicht davon gehört, dass Privatyachten nicht geschleust werden. Gute Reise

25.03.2020

Guten Tag, wir haben im Dezember ein Boot in England gekauft und nach NL überführt. Da der Winterliegeplatz bis 1.4. geht wollen wir das Boot nach Bremerhaven holen, weil der Sommerliegeplatz in Dänemark noch nicht zugänglich ist. Dürfen wir als Paar mit dem Boot nach Deutschland segeln? Viele Grüße

Derzeit ist eine Einreise in die Niederlande für EU-Bürger möglich. Wenn Ihr Hafen vor Ort noch kein Auslaufverbot angeordnet hat, dann können Sie sich mit Ihrem Schiff auf den Weg nach Deutschland machen. Es handelt sich nicht um eine touristische Fahrt, sondern um einen zwingend notwendigen Transport des Schiffes. Sie sollten sich allerdings vorher genau überlegen, welche Route Sie wählen. Da die meisten Häfen derzeit geschlossen sind, das Einlaufen nur im Notfall gestattet ist und ein generelles Auslaufverbot besteht, kommen Sie vielleicht nicht mehr weg, wenn Sie einen Zwischenstopp einlegen. Eine Nonstop-Tour bietet wahrscheinlich, zumindest hinsichtlich dieser Problematik, das geringste Risiko. Informieren Sie sich auch, ob Ihr Zielhafen das Einlaufen gestattet. Gute Reise.

24.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Interesse habe ich Ihren Artikel zum Reiserecht gelesen. Für uns stellt sich die Frage aus einer etwas anderen Sicht: wir sind derzeit mit eigener Segelyacht auf dem Weg von Spanien (Torrevieja) nach Deutschland (Emden). Vor einer Woche sind wir in Cádiz gestoppt worden. Die Häfen in Spanien und Portugal sind geschlossen. Haben wir das Recht die Heimreise anzutreten und ggf. in Vorhäfen oder Buchten Schutz zu suchen? Mit freundlichen Grüßen

Habe ich das Recht aus anderen EU-Ländern die Heimreise anzutreten?

Grundsätzlich dürfen Sie natürlich zurück nach Deutschland reisen. Die Frage ist allerdings wie das erfolgen kann. Zunächst haben Sie sich nach dem Landesrecht zu richten. Wenn Sie mit Ihrem Schiff also von spanischen Behörden gestoppt worden sind, so geschah dies auf Grundlage spanischer Verordnungen und diese gelten natürlich auch für Sie und Ihr Schiff.

 

Darf ich mit meinem Schiff nach Hause segeln?

Das hängt letztlich von dem jeweiligen Landesrecht ab. Spanien hat ein generelles Auslaufverbot für Sportschiffe erlassen, wonach es auch Ihnen – sofern Sie bereits im Hafen liegen – verboten ist wieder auszulaufen. Sie können Ihr Schiff natürlich im spanischen Hafen zurücklassen und auf dem Landweg nach Deutschland zurückkehren. Oder Sie kümmern sich um eine Sondererlaubnis.

 

Sondergenehmigung – Auslaufverbot

Für Deutsche Bürger auf eigenem Kiel ist es uns bereits mehrfach gelungen Ausnahmegenehmigungen zu erwirken. Sie dürfen dann auf eigenem Kiel – allerdings nur Nonstop – zurück nach Deutschland segeln. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

24.03.2020

Liebe Rechtsanwälte,
wir lesen gerade ihre Veröffentlichungen was Segler betrifft.
Wir sind verunsichert, was unsere Situation angeht:
Im Augenblick liegen wir mit unserer SY in Laboe in der Marina Baltic Bay und werden vom Personal geduldet. Wir leben auf dem Schiff und wollten am 5. April unsere Langfahrt beginnen. Gemeldet sind wir in Berlin.
Den Winter haben wir in einer Ferienwohnung in Laboe verbracht, welche wir planmäßig am 18. März übergeben haben und vollständig auf unser Schiff gezogen sind.. Diese Wohnung ist meine Eigentumswohnung in welcher meine Eltern (80 und 75 Jahre) wohnen.
Was empfehlen Sie uns.?

Kann ich noch auf meinem Schiff im Hafen wohnen?

Die meisten öffentlichen Sporthäfen in Deutschland haben auf Grundlage der allgemeinen Verfügungen der Länder zur Corona Krise den Betrieb bis auf weiteres eingestellt. Viele Hafenbetreiber Gemeinden oder Landratsämter haben darüber hinaus per Erlass verfügt, dass weder Ein- noch Ausgelaufen werden darf und das Gelände des Sporthafens nicht betreten werden darf. Die Baltic Bay in Laboe hat Ihren Betrieb ebenfalls weitgehend eingestellt und die Anlagen gesperrt. Wenn Sie geduldet werden, bloß nicht daran rütteln.

Viele Eigner haben ihren Wohnsitz in Erwartung der Sommersaison oder als Auftakt einer Langfahrt bereits auf ihr Schiff verlegt. Wer keine Ausweichmöglichkeit mehr hat, der kann bei den zuständigen Ämtern eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Hafenanlagen erwirken. Wir sind da gerne behilflich.

 

Ich befinde mich derzeit auf meinem Schiff in Schleswig-Holstein? Muss ich ausreisen, wenn ich in einem anderen Bundesland gemeldet bin?

Sie haben eine Zweitwohnung in Schleswig Holstein und sind bereits im Land. Aus unserer Sicht können Sie sich frei bewegen, da Sie gegenüber den kontrollierenden Behörden stets Ihren Zweitwohnsitz in Laboe angeben können, auch wenn Sie diesen derzeit nicht selbst bewohnen, sondern sich auf Ihrem Schiff aufhalten. Sie können also getrost an Bord bleiben.

Das Land Schleswig-Holstein hat folgende Bekanntmachung zu Zweitwohnsitzen gemacht:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/I/200323_appell_zweitwohnungen.html

„Zweitwohnungen dürfen nicht mehr bezogen werden“

„Neuanreisen in Zweitwohnungen ohne triftigen Grund sind untersagt“, sagte der Innenminister Schleswig Holsteins.

Triftige Gründe im Sinne des Erlasses, der für alle Landkreise gelten soll, sind:

 

  • Die Nebenwohnung wird aus zwingenden beruflichen, gesundheitlichen sowie aus ehe-, sorge-und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt.
  • Verwandte 1. Grades, Ehe- oder Lebenspartner haben in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort.
  • Eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen in oder bei der Nebenwohnung soll sichergestellt werden.
  • Es ist eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden.
  • Es sind zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

 

Zweitwohnungsbesitzer, die ihre Immobilie in Schleswig-Holstein aktuell bereits nutzen, könnten im Land bleiben. Wer jedoch abreise, werde bis auf Weiteres nicht in seine Zweitwohnung zurückkehren können. Nach einem Telefonat mit den Landräten erklärte Grote, die Kreise überarbeiteten nun auf Grundlage des Erlasses ihre bisherigen Allgemeinverfügungen.

 

Sind Schiff im Hafen als Zweitwohnsitz zu bewerten?

Auch wenn dies aus unserer Sicht vielfach faktisch zutreffen dürfte, so qualifiziert das Land dies anders. Wer keine Immobilie in Schleswig-Holstein besitzt oder gemietet hat, der kann nicht Einreisen, auch wenn er ein Schiff im Hafen hat. Schiffe sind keine Zweitwohnsitze.

 

Kann ich derzeit noch zu Langfahrten aufbrechen?

Wir ratend derzeit aus rein praktischen Gründen dringend davon ab. Zunächst dürfte es bereits schwierig sein den Hafen zu verlassen, da die meisten Häfen ein Ein- und Auslaufverbot erlassen haben. Wenn Sie dennoch auslaufen und von der Wasserschutzpolizei aufgebracht werden, so müssten Sie zunächst erklären, aus welchem Hafen Sie ausgelaufen sind und darlegen, dass dies noch möglich und erlaubt war. Aus bei uns eingegangenen Berichten wissen wir, dass die Beamten derzeit angehalten sind sehr streng zu patrouillieren und Bußgelder bei Verstößen erlassen. Wenn Sie jedoch auslaufen können, dann folgt das nächste Problem, dass Sie nirgends mehr einlaufen dürfen. Es bliebe also nur die Einsame Ankerbucht als Selbstversorger. Wir raten dazu abzuwarten, bis sich die Lage zumindest ein wenig entspannt hat.

24.03.2020

Guten Tag, ich wohne in Bayern und habe in Berlin ein Neuboot gekauft. Die Auslieferung sollte Ende März stattfinden. Ich habe bereits 85 % des Kaufpreises bezahlt, den Rest wollte ich bei Übergabe bezahlen.

Fragen:
Was passiert, wenn der Bootshändler in die Insolvenz geht ?
Ab wann gehört mir das Boot sicher ?
Wäre es sicherer, das Boot jetzt sofort komplett zu bezahlen oder besteht dann das Risiko von Gesamtverlust ?

Im Voraus vielen Dank für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Was passiert, wenn der Bootshändler wegen Corona in die Insolvenz geht?

Sollte es zum Antrag eines Insolvenzverfahrens durch den Bootshändler kommen, so ist die geleistete Anzahlung wahrscheinlich zu einem nicht unerheblichen Teil verloren. Wie hoch der Verlust sein würde, hängt von der Anzahl der übrigen Gläubiger und der Höhe der offenen Forderungen gegen den Bootshändler ab. In jedem Fall dürfte Ihr Verlust beträchtlich sein. Es gilt daher dieses Szenario nach Möglichkeit zu vermeiden. Solange das Schiff nicht in Ihr Eigentum übergegangen ist, können Sie die Herausgabe im Falle einer Insolvenz nicht verlangen. Es bleibt nur der Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung. Sie sollten sich also so schnell wie möglich in das Eigentum des Schiffes setzen.

Ab wann gehört das Boot sicher mir?

Das hängt maßgeblich von dem Vertrag zwischen Ihnen und dem Händler ab. In der Regel wird der Händler oder die Werft einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart haben. Das bedeutet, dass das Schiff erst nach vollständiger Zahlung und Übergabe in Ihr Eigentum wechselt. Aber dieser Eigentümerwechsel erfolgt auch erst dann, wenn das Schiff tatsächlich vor Ort übereignet wird. In dem von Ihnen geschilderten Fall dürfte es sinnvoll sein darüber nachzudenken, ob man mit dem Händler eine gesonderte Vereinbarung über den sofortigen Eigentumsübergang treffen kann. Am sichersten wäre es natürlich, wenn Sie das Schiff umgehend übernehmen könnten. Dann könnte bei Übergabe der restliche Kaufpreis gezahlt werden und das Eigentum würde übergehen.

 

Wäre es sicherer das Boot sofort zu bezahlen oder bestehet dann das Risiko von Gesamtverlust?

Zu einer sofortigen Zahlung würde ich nur anraten, wenn Sie das Schiff dann auch sofort in Ihr Eigentum übernehmen. Für die Eigentumsübertragung ist in der Regel aber ein tatsächlicher Akt erforderlich. Das heißt Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter müssten nach Berlin fahren und das Boot tatsächlich in Empfang nehmen.

Anmerkung:

In diesem Fall habe ich dem Ratsuchenden angeraten sich unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen um die Besonderheiten des Einzelfalls zu besprechen. Sollten Sie sich mit einer vergleichbaren Situation tragen, so nehmen Sie bitte unverzüglich direkten Kontakt mit uns auf.

23.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir haben einen Saisonliegeplatz in Sonderborg gemietet.Die Hafenbetreiber haben uns jetzt aufgefordert den vollen Mietvertrag angefordert, obwohl Dänemark ein touristisches Einreiseverbot ausgesprochen hat.

Ich habe bis dato keine dänische Verfügung zur Schließung der Sportboothäfen gefunden.

Aufgrund der derzeitigen Covid 19 Einschränkungen und Verbote in Deutschland und in Dänemark ist es nicht möglich, den Liegeplatz auf absehbare Zeit zu nutzen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, den Mietbetrag zu reduzieren oder abzuwenden?

Mit freundlichen Grüßen

Verhandeln Sie einen Nachlass mit dem Hafenbetreiber. Überweisen Sie vielleicht zunächst 3/4 der Liegeplatzgebühren. In jedem Fall sollten Sie eine einvernehmliche Lösung finden, denn Sie wollen ja auch nächstes Jahr wiederkommen dürfen und in Sonderborg willkommen sein.

Welche vertraglichen Pflichten haben Hafenbetreiber und Liegeplatznehmer?

Wir raten in diesen Fällen stets zu einer einvernehmlichen Lösung. Zunächst stellt sich die Frage, ob Ihr Schiff sich bereits auf dem Liegeplatz befindet. Sollte dem so sein, so spricht vieles dafür, dass Sie die vollen Liegeplatzgebühren zu entrichten haben. Ihr Schiff nutzt den Liegeplatz dann bereits, mit der kleinen aber feinen Einschränkung, dass Sie nicht zu Ihrem Schiff kommen. Auch wenn der Hafen generell geöffnet ist, Sie jedoch auf Grund des Einreiseverbots nicht anreisen können, hat der Hafenbetreiber grundsätzlich seine Leistungsverpflichtung aus dem Liegeplatzvertrag erfüllt. In der Regel besteht die Hauptleistungspflicht des Hafenbetreiber darin, den Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Sofern dies geschehen kann und die Leistungsstörung eher in Ihrer Sphäre liegt (Sie können nicht anreisen oder Ihr Schiff nicht auf den Liegeplatz bringen) bestehet wahrscheinlich eine Zahlungsverpflichtung.

Wegfall der Geschäftsgrundlage – Verhandeln Sie den Vertrag neu.

Die aktuelle Krise stellt jedoch einen nachträglichen Umstand dar. Wenn Sie bereits bei Abschluss des Liegeplatzvertrages von der aktuellen Situation gewusst hätten, so hätten Sie den Vertrag anders verhandelt oder eben nicht geschlossen. Diesem Umstand muss nun durch eine ausgleichende Lösung beiderseitiger Interessen Rechnung getragen werden. So sieht es auch die deutsche und dänische Rechtsordnung. Wenn sich die Parteien nicht eigenständig auf eine Vertragsanpassung einigen, zum Beispiel in Gestalt einer entsprechenden Kürzung der Liegeplatzgebühren, so kann dies im Zweifel auch durch ein Gericht festgestellt werden.

Gerichtsverfahren vermeiden – Hohe Kosten und zerstörte Vertrauensverhältnisse

Ein Gerichtsverfahren im Ausland (aber auch im Inland) empfiehlt sich nicht. Die Kosten sind hoch und werden in aller Regel am Ende durch beide Seiten zu gleichen Teilen zu tragen sein. Die ausgehandelte Ersparnis der Liegeplatzkosten wird dann ganz schnell von den Verfahrenskosten aufgefressen. Wenn es Beispielsweise um 200 € Nachlass auf den Liegeplatz geht, werden die Gerichts- und Anwaltskosten diesen Betrag bereits bei Weitem übersteigen.

Welches Recht kommt zur Anwendung?

Letztlich gilt zu beachten, welches Recht bei dänischen Liegeplatzverträgen zur Anwendung kommt. Vielfach wird sich die Angelegenheit nach dänischem Recht richten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Marina gezielt um Kunden auf dem deutschen Markt wirbt.

23.03.2020

Hallo Herr Tanis,

wir haben im letzten Jahr ein Skippertraining bei einer österreichischen Firma gebucht. Dies sollte in Kroatien (Punat) stattfinden. Laut Auswärtige Amt gibt es seit dem 19.3.2020 für Kroatien eine Einreisesperre.

Wir haben keine Möglichkeit das Training zeitlich zu verschieben. Gibt es einen Geldersatz, wenn ja bis zu wieviel Prozent?

Viele Grüße und stay safe

Einreisesperre macht die Leistungserbringung nicht zwingend unmöglich

Anders als bei einer bloßen bare-boat Charter haben Sie eine Dienstleistung, vielleicht sogar eine Reiseleistung nach der europäischen Reiserichtlinie gebucht. Es hängt nun davon ab, ob die Einreisesperre (Deutsche dürfen zwar einreisen, sofern sie nicht aus einem Hochrisikogebiet stammen, müssen sich aber in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben) für Kroatien auch noch gilt, wenn die Leistung erbracht werden soll. In den Osterferien beispielsweise dürfte dies nach vorläufiger Einschätzung der Fall sein. Allerdings wird dadurch die Leistungserbringung durch die österreichische Firma nicht direkt unmöglich. Vielleicht kann im Landesinneren geschult und gesegelt werden, Sie und Ihre Familie kommen bloß nicht dort hin. Dann könnte es sich um eine Leistungsstörung aus Ihrer Sphäre handeln. Nur können Sie nichts dafür.

Wegfall der Geschäftsgrundlage – erfordert eine Anpassung des Vertrages

Wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung. Vorliegend dürfte unter Umständen österreichisches Recht zur Anwendung kommen. Aber auch dort gelten vergleichbare Normen.

Ihre Rechte

Sofern die Einreisesperre zum Leistungszeitraum noch gilt haben Sie nach unserer Einschätzung alle Rechte. Sie können das Training umbuchen oder aber den Ersatz aller gezahlten Beträge verlangen. Wir empfehlen nicht den „Fehler“ der Stornierung zu machen. Sollten Sie die Stornierung erklären, so könnte der Dienstleister auf die Idee kommen die vertraglichen Stornierungsgebühren zu verlangen. Dies könnte unter Umständen teuer werden und Ihren eigentlichen Anspruch auf Umbuchung oder volle Erstattung der gezahlten Beträge unterlaufen.

Seien Sie solidarisch wenn möglich

Denken Sie bei allen rechtlichen Möglichkeiten auch an den Dienstleister, der unter Umständen in existenzielle wirtschaftliche Bedrängnis gerät, wenn zu viele Kunden schlicht ihr Geld zurückfordern ohne neue Buchungen zu vereinbaren. Lassen Sie sich Ihr Geld erstatten und buchen Sie direkt einen neuen Kurs – vielleicht im Spätsommer – und vereinbaren Sie, dass Zahlungen erst geleitete werden, wenn sicher ist, dass die Leistung auch erbracht werden kann.

Sicherungsscheine und Reiserücktrittsversicherung

Eine weitere Möglichkeit dürfte eine Reiserücktrittsversicherung oder ein Sicherungsschein sein. Sie könnten eine neue Buchung vereinbaren und den geleisteten Betrag darauf umbuchen, sofern eine Reiserücktrittsversicherung das Risiko eines erneuten Ausfalls abdeckt. Aber Vorsicht, viele Versicherungen schließen das Risiko einer Pandemie aus. Alternativ könnten Sie den Veranstalter fragen, ob er einen Sicherungsschein einer Bank ausstellt. Im Falle eines Reiseausfalls oder einer Pleite des Veranstalters würde die bürgende Bank dann den Betrag erstatten.

Wir vertreten auch in Österreich

Wir sind auch in Österreich als Rechtsanwälte vertretungsberechtigt und haben Erfahrung mit dem dortigen Rechts- und Gerichtssystem. Wir beraten und vertreten Sie gerne.

 

23.03.2020

Guten Abend,
Maßnahmen müssen doch immer geeignet und angemessen sein. Wenn ich mit meiner Ehefrau gemeinsam den geschlossenen aber nicht gesperrten Hafen betrete und meine Yacht auf der Förde bewege und mich auch sonst an das Kontaktverbot halte, inwieweit ist dann ein Ein- und Auslaufverbot geeignet die Verbreitung des Virus einzudämmen?

Mit freundlichem Gruß

In dem von Ihnen geschilderten Fall gebe ich Ihnen Recht. Es mag jedoch auch anders gelagerte Fälle geben, welche ohne ein entsprechendes Ein- und Auslaufverbot eine erhöhte Gefährdung bedeuten würden.

Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme führt uns schnell in die Untiefen einer verfassungsrechtlichen Grundrechtsprüfung.

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern sieht hierfür drei Schranken vor. So wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur garantiert im Rahmen

 

  1. der verfassungsmäßigen Ordnung,
  2. den Rechten anderer und
  3. dem Sittengesetz

 

Dabei hat heute allerdings fast nur noch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung Bedeutung, die alle formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen umfasst, angefangen vom Grundgesetz über die Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen über die Landesverfassungen und Landesgesetze bis hin zu den Satzungen der Kreise, Städte und Gemeinden, und damit angesichts der heutigen Normendichte nahezu alle Lebensbereiche und Lebenslagen umschließt.

Eine solche Einschränkung ist vorliegend durch die Erlasse zur Schließung der Sporthäfen seitens der Kreise und Städte erfolgt.

Allerdings müssen auch hier die einschränkenden Gesetze dem Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein.

Für eine Einschränkung eines Grundrechts verlangt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels nennen muss. Da nun aber nahezu jedes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt, gilt dieses Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Wenn Sie nun der Ansicht sind, dass eine solche Maßnahme unverhältnismäßig oder ungeeignet sei, so bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass Sie diese Anordnungen verletzen dürfen. Sollten Sie wegen eines Verstoßes durch ein Bußgeld geahndet werden, so müsste gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittels die Grundlage des Bußgeldes (in diesem Fall der entsprechende Erlass) auf seine verfassungsmäßige Rechtfertigung überprüft werden.

Wir raten davon ab, diesen Weg zu beschreiten, vertreten Sie jedoch stets gerne.

23.03.2020

Der gewerbliche Inhaber meiner Werft im Land Brandenburg kann mein Boot nicht zu Wasser lassen. Dieses steht in dritter Reihe auf dem Gelände und einige Bootseigner der davor stehenden Boote wollen nicht gekrant werden da auf dem Weg zu ihrem Liegeplatz die Schleusen gesperrt sind. Bin ich nun für die zusätzliche Standzeit zahlungspflichtig?

Nein. Der Betreiber Ihres Winterlagers kann Ihnen zusätzliche Standzeiten nicht in Rechnung stellen, da Sie weder eine Vertragsverletzung noch ein Verschulden trifft. Der Grund für Ihre Zusätzliche Standzeit liegt in dem Verhalten anderer Eigner, welche Ihre Schiffe nicht kranen wollen. Der Werftbetreiber kann allenfalls dort Kosten für Ihre zusätzliche Standzeit als Schadensersatz geltend machen. Ein Nutzungsersatzanspruch Ihrerseits gegen diese Eigner dürfte allerdings auch nicht bestehen.

23.03.2020

Guten Tag, ich habe vom 4. April bis 18. April eine Yacht auf Mallorca gechartert. Der Ausnahmezustand mit Ausgangssperre wurde in Spanien inzwischen bis zum 11. April verlängert. Auf Rückfrage beim spanischen Fremdenverkehrsamt und dem spanischen Konsulat ist damit auch ein Auslaufverbot für Segelyachten verbunden. Erhalte ich dann bei Stornierung des Chartervertrags das Geld zurück? Ich kann ja den Mietgegenstand (Yacht) nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen.

Schlicht die Rückzahlung verlangen, statt die Stornierung erklären

Das von Ihnen gecharterte Schiff kann nach derzeitigem Stand im Buchungszeitraum nicht auslaufen. Mit Blick auf die aktuellen behördlichen Anordnungen wird das auch, zumindest für einen Teil des Buchungszeitraums noch so bleiben. Sofern sich die Situation nicht doch noch ändert, ist es nicht erforderlich und unter Umständen sogar schädlich, die gebuchte Yacht zu stornieren. Der Flottenbetreiber muss absagen. Er kann die Yacht aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Er muss Zahlungen an den Kunden erstatten. Wir empfehlen den Kunden in Ihrer Lage sich mit dem Vercharterer in Verbindung zu setzen. Fordern Sie auf Grund der aktuellen Lage und der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Verchartere schlicht die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Sollten Sie hingegen die Yacht stornieren, so könnte der Vercharterer dies zum Anlass nehmen die Stornierungsgebühren zu erheben, was bei zeitlicher Nähe zum Buchungszeitraum teuer werden kann.

 

Wegfall der Geschäftsgrundlage – Eine Vertragsanpassung kann sinnvoll sein.

Generell gilt: wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung.

 

Solidarität ist das Gebot der Stunde – Denn wir wollen auch nach der Krise noch chartern.

Unsere Empfehlung wäre zunächst eine Verschiebung der Reise zu verhandeln, wenn das nicht geht, dann sollte man sich an den Stornoregeln orientieren, die es zu jedem Vertrag gibt. Vercharterer können argumentieren, dass die Regeln für eine kurzfristige Stornierung analog gelten, weil eine Kompensation durch Neu-/Ersatzvermietung für die nächsten Wochen nicht mehr gelingen dürfte.

Man sollte in einem solchen Fall auch die wirtschaftliche Lage der Charterbranche im Blick behalten. Die Unternehmen fahren derzeit immense Verluste und nicht selten dürfte es das Aus für kleinere Agenturen bedeuten, wenn zu viele Trips wegen der Corona Krise ausfallen müssen. Wir empfehlen daher auch umgehend Ersatzbuchungen zu tätigen, ohne hierfür jedoch Anzahlungen zu leisten. Zeigen Sie den Unternehmen, dass Sie diese nicht im Regen stehen lassen werden und die geplante Buchung so schnell wir möglich nachholen werden. Solidarität ist – wo möglich – das Gebot der Stunde.

Guten Tag , wir haben heute ( 23.3.2020 ) bei der Wasserschutzpolizei angerufen und gefragt ob wir segeln dürfen.( Kieler Förde ) Dieses wurde ausdrücklich verneint und uns wurde mitgeteilt das Zuwiderhandlungen mit hohen Bußgeldern belegt werden. Könnten Sie uns hierzu eine aktuelle Information geben?

Wir haben uns heute mit der Wasserschutzpolizei in Kiel in Verbindung gesetzt und ebenfalls nachgefragt, ob man auf der Kieler Förde segeln darf. Dort verneinte man dies und verwies zunächst auf die Landesverordnung vom 17.03.2020. Dort heißt es unter §4 Absatz 2: „Ferner sind zu schließen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (…)und ähnliche Einrichtungen.“ Ein Sporthafen kann hierunter gefasst werden. Ob die Schließung eines Sporthafens mit einem Auslaufverbot gleichzusetzen ist, erscheint uns fraglich. Das Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel hat mit der Hafenbehördlichen Anordnung 006/2020 ein Verbot des Betretens und des Ein- und Auslaufens für alle Kieler Sporthäfen ausgesprochen. Die Sporthäfen Heikendorf, Mönkeberg, Möltenort und Laboe gehören allerdings zum Kreis Plön und liegen damit nicht im Geltungsbereich der Hafenbehördlichen Anordnung 006/2020 der Landeshauptstadt Kiel. Für diese Häfen hat die Kreisverwaltung Plön in der öffentlichen Bekanntmachung 20/2020 ein Betriebsverbot erlassen. Somit ist das Segeln auf der Kieler Förde zwar nicht explizit verboten, jedoch wird die Wasserschutzpolizei jeden Segler nach seinem Heimathafen fragen. Sollte dieser dann offiziell gesperrt sein, so drohen Bußgelder.

Müssen wir den Hafen sperren oder reicht es den Betrieb einzustellen?

Dies dürfte maßgeblich von den jeweiligen Formulierungen in den behördlichen Anordnungen abhängen. In Schleswig-Holstein heißt es, dass sonstige Sporteinrichtungen zu schließen sind. Dies bedeutet aus unserer Sicht nicht zwangsläufig, dass diese auch zu sperren und damit gegen den Zutritt zu sichern sind. In jedem Fall ist der Betrieb einzustellen. Dies wird die Unterbrechung sämtlicher Versorgungsleistungen wie Strom und Wasser, sowie den Betrieb der sanitären Anlage umfassen.Das gleichzeitig erlassenen behördliche Beherbergungsverbot verbietet es den Hafenbetreibern jedoch Gastlieger aufzunehmen.

Wird die Kieler Woche verschoben?

Ja, wie einer Pressemitteilung der Landeshauptstadt Kiel und der beteiligten Segelvereine unter der Führung des Kieler Yacht-Clubs vom 19. März 2020 zu entnehmen ist, ist die Kieler Woche auf den Zeitraum 5. bis 13. September 2020 verschoben. Dies betrifft sowohl das Festival als auch die Regatten. Es wird erwartet, dass auch die Olympischen Spiele verschoben werden. Die Kieler Woche wäre dann möglicherweise die letzte noch denkbare Qualifikationsregatta vor der Olympiade.

Was ist für Segler jetzt verboten?

Die meisten Häfen sind, wie alle Sportanlagen geschlossen. Teilweise ist dies mit einem Betretensverbot durch die jeweiligen Hausherren konkretisiert worden. Servicebetriebe, aber auch die Eigner selbst können daher keine der üblichen Frühjahrsarbeiten durchführen. Touristische Einreisen nach Schleswig-Holstein sind untersagt, dies gilt auch für Boote und Yachten.

Müssen jetzt alle Häfen geschlossen bleiben?

Die Ordnungsverfügungen sind in den meisten Häfen zunächst auf den Zeitraum bis 19. April 2020 beschränkt. Dem können sich bis zur Stunde nur kommerziell betriebene Häfen auf eigenem Gelände entziehen. Vernünftig dürfte es nicht sein, jetzt das Wassern einer Yacht zu verlangen. Wer es trotzdem tut, sollte sich vergewissern, das notwendige Schleusen und Brücken in Betrieb sind.

Müssen jetzt alle Häfen geschlossen bleiben?

Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat durch ihren Erlass vom 14.3.2020 und die Verordnung vom 17. März 2020 Zusammenkünfte in Sportanlagen verboten und die Schließung von Sportboothäfen angeordnet. Nahezu gleichlautend verhält es sich für alle Häfen an der deutschen Nord- und Ostseeküste.

 

Auch unsere ausländischen Niederlassungen in Europa berichten von vergleichbaren Regelungen, dies jedoch nicht flächendeckend. Europäische Yachthäfen sind weitestgehend geschlossen:

  • Dänemark
Grenze zu Deutschland für Touristen geschlossen.

Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

 

  • Schweden
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Norwegen
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Finnland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Polen
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht ein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Lettland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Litauen
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Estland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Großbritannien
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht ein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Irland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Schottland
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Niederlande
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Belgien
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Frankreich
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Spanien
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Portugal
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Italien
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Griechenland
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Slowenien
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Kroatien
Der Segelsport ist untersagt worden. Häfen dürfen im Notfall angelaufen werden.
  • Montenegro
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Albanien
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

  • Türkei
Die Yachthäfen im Land dürfen noch angelaufen werden.

Es herrscht kein generelles Auslaufverbot für private Yachten.

 

 

Wir bemühen uns diese Informationen aktuell zu halten.

Was passiert mit meinem Boot im Winterlager, wenn ich nicht Kranen kann?

Unter den besonderen Umständen wird kein Vermieter einer Halle oder eines Freigeländes den Eigner zur Räumung auffordern können. Notfalls muss man eine Nutzungsentschädigung für die Verlängerung aushandeln.

Muss ich meinen Liegeplatz jetzt bezahlen, obwohl ich diesen gar nicht nutzen kann?

Wir ordnen die Situation juristisch als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ein. Davon spricht man, wenn es Störungen gibt, die keine der Parteien verschuldet hat und deren Risikosphäre weder dem Einen noch dem Anderen zugeordnet werden kann. Die Rechtsfolge ist ein Zwang zur neuen Verhandlung. Eine faire Lösung würde darin bestehen für die Monate mit Einschränkungen sich auf einen Teilbetrag zu einigen. Kündigen kann man nicht!

Ich habe ein Schiff gekauft. Jetzt kann die Übergabe nicht stattfinden.

In den meisten Bauverträgen für neue Schiffe gibt es Klauseln zu den Fällen „Höherer Gewalt“. Die Werft / der Händler wird die Lieferzeit angemessen verlängern dürfen.

Bei privaten Verkäufen sollte eine Einigung mit den Parteien angestrebt werden. Mangels Verschulden einer Partei ist es sinnlos und ohne Rechtsfolgen jetzt Fristen zu setzen und Verzugsfolgen zu provozieren.

Besonders interessant ist die Frage nach der sogenannten Gefahrtragung. Bis zur Übergabe des gekauften Schiffes trägt in der Regel der Verkäufer die Gefahr für einen zufälligen Schaden am Schiff oder gar eine Zerstörung. Nach Übergabe geht dieses Risiko auf den Käufer über. Doch wer trägt das Risiko, wenn eine Übergabe nicht wie besprochen stattfinden kann. Kann man mit dem Verkäufer eine Verschiebung des Übergabetermins aushandeln, so ist darauf zu achten, dass auch eine Regelung zur Gefahrtragung gefunden wird. Wird nichts vereinbart, so bleibt die Gefahr theoretisch beim Verkäufer.

Viele Werften haben Ihre Produktion gestoppt. Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Nein. Voraussetzung für einen Rücktritt ist der Leistungsverzug der Werft. Diesen können Sie nicht herbeiführen, denn dafür wäre ein Verschulden der Werft voraus zu setzen.

Dürfen von See kommende Yachten in deutschen Häfen noch festmachen?

Die Rechtslage hierzu ändert sich schnell. Wir empfehlen daher allen Schiffsführer vor dem Einlaufen in einen deutschen Hafen die Behörden per Funk oder Telefon zu kontaktieren. Die zuständigen Verkehrszentralen für Nord- und Ostsee geben hierzu Auskunft. Sie finden die entsprechenden Kontaktdaten hier:

Verkehrszentralen

 

 

 

Aufgrund der Krise kann ich jetzt nicht nach dem Schiff sehen.

Dieses Risiko tragen Eigentümer aller Güter derzeit gleichermaßen. Sollte ein Schaden entstehen, weil Sie Ihr Schiff nicht pflegen und warten können, so werden Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Im Zweifel empfiehlt es sich einen Dienstleister vor Ort zu beauftragen nach dem Rechten zu sehen. Allerdings sind auch Ihre Möglichkeiten zur Wahrnehmung Ihrer Verkehrssicherungspflicht stark eingeschränkt. Sollten Dritten Schäden entstehen, weil Sie nicht zu Ihrem Schiff können, so ist eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Hier könnten die Reisebeschränkungen jedoch zum Wegfall Ihrer Einstandspflicht führen.

Darf ich jetzt noch segeln?

Ja. Solange keine generelle Ausgangssperre verhängt wird, dürfen Sie segeln, genauso wie Fahrrad fahren. Wenn jedoch die Hafenanlagen gesperrt sind, dann stellt diese Sperrung unter Umständen ein Hindernis dar.

Muss ich jetzt noch die Mitgliedsbeiträge für meinen Segelverein zahlen?

Ja. Mitgliedsbeiträge für Vereine dienen dem Zweck, das Leben des Vereins zu erhalten und seine Ziele erfüllen zu können und ist grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Mit dem Mitgliedsbeitrag werden überwiegend die laufenden Kosten eines Vereins gedeckt. Zudem ist der Beitrag oft knapp kalkuliert und dient ja für ganzjährig anfallende Kosten wie etwa Verbandsabgaben und der Zweck einer Vereinsmitgliedschaft liegt nun mal in der längerfristigen Verpflichtung. Daher dürfte es nicht gerechtfertigt sein,für einen temporären Zeitraum, in dem die Leistungen entfallen, den Mitgliedsbeitrag zu mindern oder eine außergewöhnliche Kündigung zu vollziehen. Für Zeit- oder Kursmitgliedschaften kann jedoch anderes gelten. (https://www.vereinswelt.de/coronavirus-was-sie-als-vereinsvorstand-wissen-muessen)

Kann ich die Erstattung eines Meldegelds zur Regatta verlangen?

Sofern die Veranstaltung auf Grund einer behördlichen Anordnung ausfallen muss oder der Veranstalter sich dazu entschließt, muss dieser auch die bereits gezahlten Beträge erstatten.

Welche Regatta fällt wegen Corona aus?

Generell ist mit dem Ausfall der meisten Regatten der ersten Jahreshälfte zu rechnen. Hier in Kiel fallen aus: DSV-Training „go-for-speed”, MAIOR (über 1.Mai), YES (Pfingsten)

Wurde die Vereinbarung nicht gerichtlich gebilligt, muss diese Billigung beantragt werden. Stimmt die Gegenseite einer Billigung nicht zu, muss die gesamte Umgangsregelung erneut gerichtlich durchgesetzt werden.

Mein Prüfungstermin fällt aus. (SpoBoSee)

Die momentane Situation lässt einen regulären Prüfungsbetrieb kaum zu. Ein Ersatzanspruch dürfte Ihnen jedoch nicht entstehen, sofern die Prüfungstermine nachgeholt werden.

Yachtcharter

Stornierung Yachtcharter

Schiff im Quarantänegebiet: Die Corona-Problematik hat inzwischen ein Format von „Höherer Gewalt“ angenommen. Davon spricht man, wenn ein Verschulden einer Partei nicht festgestellt werden kann. Dem Kunden kann die Reise entweder nicht zugemutet werden oder es bestehen Reisebeschränkungen. Andererseits ist es ja nicht die „Schuld“ des Vercharterers, dass die Yacht -rechtlich- nicht zur Verfügung steht; die Yacht ist ja tatsächlich in der Station verfügbar. Damit sind die normalen, bekannten Mechaniken des Mietrechts außer Kraft gesetzt.

 

Soweit bare-boat-charter (Mietrecht!) betroffen ist, ist die aktuelle Einschätzung nicht einfach. Generell gilt: wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung.

Unsere Empfehlung wäre zunächst eine Verschiebung der Reise zu verhandeln, wenn das nicht geht, dann sollte man sich an den Stornoregeln orientieren, die es zu jedem Vertrag gibt. Vercharterer können argumentieren, dass die Regeln für eine kurzfristige Stornierung analog gelten, weil eine Kompensation durch Neu-/Ersatzvermietung für die nächsten Wochen nicht mehr gelingen dürfte.

Soweit Reiserecht anwendbar ist (mit Skipper bzw. mehrere Reiseleistungen, evtl. auch bei Kojencharter) hat der Kunde immer ein Stornorecht. Der Vertrag ist dann ggf. nach den Stornobestimmungen abzurechnen.


Eine Entscheidungshilfe für Charterkunden und Vercharterer anhand von 3 Fallbeispielen.

Als einfacher Prüfungsmaßstab ist zu fragen: Liegt die Störung durch Corona im Bereich des Kunden oder des Charteranbieters? Diese Daumenpeilung gilt gleichermaßen für Bareboat-Charter als auch für geführte Touren (Skipper) / Kojencharter / Pauschalreisen.

Fall 1 – die gecharterte Yacht liegt in einem Quarantänegebiet:

Der Flottenbetreiber muss absagen, da er Kunden nicht in Gesundheitsgefahren bringen darf. Er kann die Yacht aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Er muss Zahlungen an den Kunden erstatten.

Fall 2 – der Kunde wohnt in einem Quarantänegebiet, steht unter Hausarrest oder ist krank:

Es besteht kein Stornierungsgrund, der Charteranbieter / Flottenbetreiber ist nicht in der Haftung.

Hat der Kunde eine Reiserücktritts-Versicherung, muss er prüfen, ob Pandemie / Epidemie (Corona) versichert oder ausgeschlossen ist.

Fall 3 – Auswärtige Amt warnt vor Reisen in ein Land:

Hier muss fein unterschieden werden. Es gibt z.B. für Italien derzeit keine „Warnung“ sondern nur eine Empfehlung. Warnungen spricht das Auswärtige Amt nur aus bei tatsächlicher Gefahr für Leib und Leben (z.B. Kriegsgebiete) Siehe hierzu: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

Die Rechtslage ist hier nicht exakt und allgemein zu beurteilen. Es müssen wirklich außergewöhnliche Umstände vom Kunden geltend gemacht werden. Sorge um die Gesundheit oder schlicht Angst reichen dafür nicht aus. Eine tatsächliche Reisewarnung des Auswärtige Amt wäre als Indiz für außergewöhnliche Umstände zu werten, die eine Stornierung erlauben. Stornierung muss in diesem Fall aber nicht eine vollständige Erstattung bedeuten. Es sollte dann eine Einigung mit dem Kunden angestrebt werden.

Wir weisen aus gegebenem Anlass erneut darauf hin, dass das Auswärtige Amt derzeit keine Reisewarnungen für Italien, Kroatien, Frankreich oder ein anderes europäisches Segelrevier ausgesprochen hat. (23.03.2020)

Weitere Informationen zu diesem Themen finden Sie auch unter:

 

www.yacht-recht.de

Einem Angebot des Rechtsanwalts Jochen P. Kunze aus Flensburg

 

www.yacht.de

Wassersportmagazin – aktuelle Nachrichten zur Krise.